Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Regelung seit 01.01.1999)
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Grundsätzlich wird beim Erwachsenen die Schuldfähigkeit vermutet, solange sich keine Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben.
Der hier enthaltene Schuldausschließungsgrund lässt bei Personen die Schuldfähigkeit entfallen, bei denen aus den in § 20 genanten Gründen, eine Störung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliegt. Dabei werden biologisch-psychologische Kriterien für die Beurteilung herangezogen.
Krankhaft seelische Störungen sind z. B. endogene Psychosen oder Schizophrenie. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung kann durch Vollrausch (erfahrungsgemäß liegt bei einem Blutalkoholwert von 3,0 Promille regelmäßig Schuldunfähigkeit vor, wobei es auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit ankommt), Erschöpfung oder Ermüdung hervorgerufen werden. Auch Schwachsinn (eine angeborene Intelligenzschwäche) oder andere seelische Abartigkeiten, wie Psychopathien oder Triebstörungen, führen dazu, dass der Täter das Unrecht der Tat nicht einsieht.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Schuldunfähigkeit bei Tatbestandsausführung gegeben sein muss.
§ 20 regelt also, was sich ohnehin schon aus dem Grundsatz „nulla poena sine culpa“ ergibt, d. h., wenn jemand schuldunfähig ist, kann man ihm auch keinen Schuldvorwurf machen.
Trotz Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt, kann in bestimmten Fällen durch eine Rechtsfigur, der actio libera in causa (a.l.i.c.), die Strafbarkeit des Täters doch begründet werden. Die Anwendung dieser Rechtsfigur ist jedoch umstritten. Unter a.l.i.c. versteht man ein mehraktiges Geschehen, bei welchem der Täter in der ersten Phase eine Ursache für die eigentliche Tathandlung setzt, die er dann in der zweiten Phase als inzwischen Schuldunfähiger ausführt (Rath, JuS 1995, 405). Bsp.: A betrinkt sich, um den Mut zu haben, den B zu töten und schreitet zum Töten erst, als er infolge des Rauschzustandes schuldunfähig i. S. v. § 20 ist. Das A sich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat, kann gem. § 323a strafrechtlich erfasst werden, wenn das Herbeiführen des Schuldunfähigkeitszustandes dadurch erfolgt, dass sich der Täter „berauscht“. Durch die Konstruktion der a.l.i.c. soll jedoch erreicht werden, dass der Täter auch aus dem Delikt, welches er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, bestraft wird (z. B. § 212 durch töten). An sich steht einer Bestrafung der Wortlaut des § 20 entgegen. Es kann jedoch nicht sein, dass der Täter rechtsmissbräuchlich unter dem Deckmantel der Schuldunfähigkeit straflos seine geplante Tat begehen kann.
Eine Ansicht geht davon aus, dass der Sichberauschende selbst zum schuldlosen Werkzeug macht, quasi die Tat in mittelbarer Täterschaft begeht. Wenn man dieser Ansicht folgt, kommt eine a.l.i.c. nur in solchen Fällen in Betracht, in denen mittelbare Täterschaft denkbar ist. Die Begründung wäre nur tragfähig, wenn man schon das Sichversetzen in den Defektzustand als Versuch des betreffenden Vorsatzdeliktes gelten ließe, wogegen sich jedoch erhebliche Bedenken ergeben. Weiterhin würde es zu Strafbarkeitslücken bei eigenhändigen Delikten führen.
Die h. M. vertritt das sog. Tatbestandsmodell und knüpft an das Vorverhalten (z. B. Trinken), bei dem der Täter noch nicht schuldunfähig war an. Dabei fordert sie aber, das der Täter den Defektzustand vorsätzlich, zumindest mit Eventualvorsatz, herbeigeführt hat und sein Vorsatz bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Begehung einer bestimmten Straftat gerichtet war. Durch diese doppelte Schuldbeziehung stellt sie die für die Schuld unverzichtbare Verknüpfung zwischen a.l.i.c. und der späteren Tatbestandsverwirklichung her. Fehlt es daran kommt nur § 323a in Betracht.
Ist der Täter schuldunfähig, bleibt sein Verhalten jedoch wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät für den Teilnehmer bedeutsam.

Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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