Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende (Regelung seit 01.01.1999)
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Diese Vorschrift ordnet die subsidiäre Geltung des StGB gegenüber dem Jugendgerichtsgesetzes an.
Jedoch ist auch eine Regelung im StGB enthalten ( § 19), wonach die Schuldfähigkeit bei Kindern (bis 14 Jahre) ausgeschlossen ist.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
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