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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 22 Begriffsbestimmung (Regelung seit 01.01.1999)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Oskar Stübinger
 (Student)
90489
 Nürnberg
 (Deutschland)

Mobil 0179/7998982

Stand: 24.08.2000
1. Versuch
Da es an einer Legaldefinition des Versuches fehlt und § 22 lediglich zur Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuchsbeginn dienlich ist, ist es sinnvoll an dieser Stelle sich die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat vor Augen zu führen.

Straftaten (Vorsatzdelikte) beginnen mit dem Gedanken und enden meist mit einem Erfolg. Der Weg geht also vom Entschluss des Täters über die Vorbereitung den Anfang der Ausführung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolges bis zur Beendigung.
Dabei gilt, dass die Entschlussfassung eines einzelnen Menschen vom Strafrecht nicht mit erfasst wird, anders ist dies jedoch z.B. bei der Verbrechensverabredung (§ 30). Auch Vorbereitungshandlungen bleiben in der Regel straflos. Eine Ausnahme findet sich hier z.B. bei der Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen (§ 149), oder bei der Verschleppung (§ 234 a III).
Der Vorbereitungshandlung folgt der Versuch. Wie eben gezeigt ist eine Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch für die Strafbarkeit des Verhaltens von Bedeutung.
Der Versuch ist somit die begonnene, aber nicht vollendete Tat, bei der der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar abgesetzt hat. Der Versuch zeichnet sich also dadurch aus, dass ein Mangel am objektiven Tatbestand fehlt, jedoch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Daraus lässt sich zugleich entnehmen, dass es bei Fahrlässigkeit keinen Versuch gibt.

2. Strafgrund des Versuches
Nach der herrschenden „gemischt subjektiv-objektiven Theorie“ liegt der Strafgrund in der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens, der zur Gefährdung der Rechtssicherheit führen kann.

3. Prüfungsaufbau

I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung des Delikts
- hier ist das Fehlen eines objektiven Tatmerkmals oder der subjektiven Zurechenbarkeit
des Unrechtserfolges zu prüfen
2. Strafbarkeit der Tat im Versuch, §§ 23 I, 12
- der Versuch ist bei Verbrechen stets und bei Vergehen nur in den ausdrücklich
bestimmten Fällen strafbar

II. Tatentschluss
1. Vorsatz
- bezüglich der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale
2. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
- z. B. die besonderen Absichten in §§ 242, 249, 253

III. Unmittelbares Ansetzen
- unmittelbares Ansetzen liegt nach der in § 22 enthaltenen Formel vor, wenn die Handlung des Täters, die nach dem Tatvorsatz der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar
vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, wobei aus der Sicht des Täters das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr gebracht wird

- hier erfolgt die Abgrenzung zwischen Versuch- und Vorbereitungshandlung

- dies ist zumeist unproblematisch, wenn der Täter bereits mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung selbst
begonnen hat, oder wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat alles getan zu haben glaubt, was zur Tatbestandsverwirklichung nötig ist

IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt gem. § 24
VII. Strafzumessungsgesichtspunkt: § 23 III

4. Probleme
Die Prüfung des Versuchs ist nicht immer ganz unproblematisch. So können sich z. B. bei der Abgrenzung des unmittelbaren Ansetzens von der Vorbereitungshandlung einige Probleme ergeben.
Zunächst ist erst einmal festzuhalten, dass das unmittelbare Ansetzen dann unproblematisch zu bejahen ist, wenn der Täter bereits teilweise Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, oder wenn der Täter einen Kausalverlauf in Gang setzt und danach das Geschehen aus der Hand gibt (Bsp. deponieren einer Zeitbombe im Kaufhaus).
Probleme ergeben sich jedoch dann, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die der Tatbestandsverwirklichung zeitlich vorgelagert sind (Bsp. A lauert dem B mit einer Waffe auf um ihm seine Geldbörse wegzunehmen).

Nach einer Ansicht, der objektiven Theorie, ist die Grenze zum Versuch dann überschritten, wenn der nächste Schritt des Täters die Tatbestandsverwirklichung ist, d. h. das objektiv eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung besteht. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass nach § 22 die Vorstellung des Täters entscheidend ist und nicht die objektive Gefährdung. Auch gebe es nach dieser Theorie keinen untauglichen Versuch, da ja gerade hier das Rechtsgut nicht objektiv gefährdet ist.
Eine andere Ansicht, die subjektive Theorie, bejaht das unmittelbare Ansetzen dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hat. Wenn man dieser Ansicht folgt, würde dies jedoch zu einer erheblichen Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit führen.

Die herrschende Meinung folgt der gemischt subj.-obj. Theorie. Danach liegt unmittelbares Ansetzen dann vor, wenn das Verhalten des Täters nach seinem Gesamtplan so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll, mit der Folge, dass aus seiner Sicht das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint.
Streitig ist auch, zu welchem Zeitpunkt bei der Mittäterschaft unmittelbares Ansetzen i. S. d. § 22 vorliegt. Hier stellt sich die Frage, genügt es, wenn einer der Mittäter zur Tatausführung angesetzt hat.

Die Vertreter der sog. Einzellösung bestimmen den Versuchsbeginn für jeden einzelnen Mittäter gesondert nach dessen Tatbeitrag. Entscheidend ist dabei, ob der Täter bereits zu einem eigenen versuchsnahen Tatbeitrag angesetzt hat. Für diese Meinung spricht zunächst, dass § 22 das unmittelbare Ansetzen des (Mit-)Täters zur Verwirklichung des Tatbestandes voraussetzt. Folgt man jedoch der Einzellösung, würde derjenige Täter, der für den Beendigungsbereich eingeplant ist, zufallsbedingt begünstigt werden.

Die h. M. folgt der sog. Gesamtlösung. Danach ist die Grenze zum Versuch für alle Mittäter schon dann überschritten, wenn bereits einer im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt danach auch für denjenigen Mittäter vor, der seinen Tatbeitrag noch nicht geleistet hat. Dies lässt sich mit dem Prinzip der wechselseitigen Zurechnung der Tatbeiträge im Bereich der Mittäterschaft begründen. Wenn die Tathandlung dem Mittäter angerechnet wird, muss der Versuch in diesem Moment auch für ihn beginnen.

Auch in den Fällen der mittelbaren Täterschaft ist die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbaren Versuch umstritten. Unstreitig ist dabei natürlich, dass ein Versuch spätestens dann vorliegt, sobald der Tatmittler zur Vornahme der Tatbestandshandlung unmittelbar ansetzt. Im übrigen werden unterschiedliche Ansichten vertreten.

Eine Ansicht stellt auf den Beginn oder den Abschluss der Einwirkung des Hintermanns auf den Tatmittler ab. Dies genügt jedoch dem Unmittelbarkeitserfordernis des § 22 nicht ohne weiteres.

Daneben wird die Auffassung vertreten, dass generell in allen Fällen erst mit dem Ansetzen des Mittlers zur Verwirklichung des Tatbestandes ein Versuch gegeben sein soll. Diese Auffassung ist zu eng. Würde man ihr folgen wäre ein Versuch des mittelbaren Täters ausgeschlossen, solange sich der Tatmittler noch im Vorbereitungsstadium befindet.

Die weitgehend h. M. bejaht einen Versuch in diesen Fällen frühestens dann, wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in der Weise aus der Hand gegeben hat, dass die Rechtsgutsgefährdung nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte und längere Unterbrechungen im folgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (vgl. BGHSt 30, 363). Entscheidend ist, dass der Hintermann den von ihm zu leistenden Kausalbeitrag freigibt und nach seiner Vorstellung der Tatmittler im unmittelbaren Anschluss zur Gefährdung des Opfers wird.

Ein weiteres Problem stellt sich bei dem Versuch von erfolgsqualifizierten Delikten. Dabei ist zwischen dem Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierten Versuch zu unterscheiden.

Der Versuch der Erfolgsqualifikation, d. h. dass der Täter bei voller Verwirklichung des Grunddeliktes die qualifizierte Folge in seinen Vorsatz mit aufgenommen hat, ihr Eintritt jedoch ausbleibt, ist nach ganz herrschender Meinung immer möglich.
Inwiefern der erfolgsqualifizierte Versuch, d. h. dass bereits der Versuch des Grunddeliktes die schwere Folge herbeigeführt hat, begangen werden kann, ist nach dem zu prüfenden Tatbestand zu beurteilen. Bei Tatbeständen, die den vorsätzlich herbeigeführten Erfolg des Grunddeliktes für die straferhöhende Folge voraussetzt, ist ein Versuch nicht denkbar. Dagegen ist bei Tatbeständen, bei denen die besondere Folge durch die tatbestandsmäßige Handlung verursacht werden darf (Bsp. § 251), der Versuch möglich.
Dabei ist zu beachten, dass nach der h. M. ein erfolgsqualifizierter Versuch nicht möglich ist, wenn die Grundtat (Bsp. § 221) im Versuch straflos ist, da sonst die Erfolgsqualifikation eine strafbarkeitsbegründende Wirkung bekäme.

Anregungen nehmen die Autoren gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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