Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Regelung seit 01.01.1999)
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Der in § 62 enthaltene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für alle Maßregeln und auch für die alle nachfolgenden Entscheidungen, wie Aussetzung § 67d II oder für den Widerruf der Aussetzung § 67g I (Lackner § 62 Rn 2).

Nach dem hier enthaltenen Grundsatz, darf eine Maßregel nur dann angeordnet werden, wenn die vom Täter begangene und zu erwartende Tat sowie der Grad der Gefahr nicht außer Verhältnis stehen, d. h. es darf kein eindeutiges Missverhältnis bestehen. Dabei ist hier eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei auch die schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs zu berücksichtigen ist.

Bei der Würdigung sind nicht nur die schwere und Häufigkeit der Tat sondern auch ihre Bedeutung für künftige Taten und deren Ausmaß sowie die zu erwartende Gefahr heranzuziehen. Sollte es sich um Bagatelldelikte handeln, so ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben (NStZ-RR 97 S. 230).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 19.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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