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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 25 Täterschaft (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Begehungsformen - Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
A. Begehungsformen strafrechtlicher Täterschaft

1. Abs. 1: Alleintäter

1.1 Unmittelbarer Täter

Täter einer Straftat ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig, rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat selbst begeht (unmittelbare Täterschaft). Er selbst hat die Tatherrschaft, d.h. das Geschehen der Tat bis zuletzt beherrscht. Alle Tatbestandsmerkmale müssen in seiner Person verwirklicht werden.

1.2 Mittelbarer Täter

Mittelbarer Täter einer Straftat ist, wer die Straftat durch eine andere Person (Tatmittler, Werkzeug) begehen lässt.

D.h., der mittelbare Täter verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht in eigener Person, sondern in der des Tatmittlers und hat selbst die Tatherrschaft.

Der Tatmittler hingegen ist weder Täter noch Mittäter, da er entweder

Objektiv Tatbestandslos handelt oder subjektiv Tatbestandslos handelt oder
gerechtfertigt ist oder (in einigen Fällen) schuldlos handelt (hinsichtlich der Schuldlosigkeit im einzelnen strittig).

Hierzu gehören u.a. folgende Fälle, in denen der Täter:

- vorsätzlich (§ 15), aber rechtmäßig handelt;
- wegen Irrtums straflos bleibt;
- schuldunfähig (§ 20) ist;
- sich im Notstand (§ 35) befindet;
- selbst nur fahrlässig (§ 15) handelt;
- vom mittelbaren Täter zur Selbstverletzung oder -tötung gezwungen wird;
- vorsätzlich handelt, aber ohne die tatbestandsmäßig geforderte Absicht (§ 15);
- vorsätzlich handelt, die strafbarkeitsbegründende Merkmale jedoch nur beim mittelbaren Täter vorhanden sind;
- mit schuldhaftem Tätervorsatz ohne Wissen des mittelbaren Täters handelt.

Mittelbarer Täter kann auch ein Hintermann sein, wenn der Tatmittler selbst irrtumsfrei und schuldfähig mit Tatherrschaft handelt, der Hintermann jedoch auf Grund einer geschäftlichen, unternehmerischen oder staatlichen Organisationsstruktur und Befehlshierarchie Möglichkeiten der Einwirkung auf den ihm unterstellten Vordermann ausnutzt und dessen Handeln zu seinem eigenem machen will (Täter hinter dem Täter). Dies kommt z.B. in den Fällen der Mauerschützen zum Tragen, wo der nationale Verteidigungsrat der DDR den Schießbefehl zu verantworten hat, oder im Bereich der organisierten Kriminalität oder bei der Frage der Verantwortlichkeit in großen wirtschaftlichen Unternehmen.

2. Abs. 2: Mittäter

Mittäter sind dadurch gekennzeichnet, dass die Tat gemeinsam gewollt und durch aufeinander abgestimmte zusammenwirkende Tatbeiträge begangen wird, wobei die Aufteilung der Tatbeiträge unerheblich ist.

Alle Mittäter haben die Tatherrschaft an derselben Tathandlung. Diese kann in den Personen unterschiedliche Tatbestände verwirklichen, so kann sich die gemeinschaftliche Tötung eines Menschen für den einen als Mord (§ 211) darstellen, für den anderen als Totschlag (§ 212), wenn er keine Mordmerkmale verwirklicht hat.

Der Tatbeitrag eines Mittäters ist Teil der Einzelhandlungen der anderen und umgekehrt. Mittäterschaft bei Sonderdelikten, z.B. Amtsdelikte und Straftaten nach dem WStG, ist nur möglich, wenn jeder Mittäter die strafbegründenden Merkmale erfüllt, andernfalls ist nur Beihilfe (§ 27) gegeben.

Jeder Mittäter ist aufgrund des gemeinsamen Tatwollens für alle Tätigkeiten der Mittäter verantwortlich. Jedoch besteht keine Verantwortung der anderen, sofern die Handlungsweise eines Mittäter über das gemeinsame Wollen hinausgeht, sog. Exzess, außer, den übrigen Mittätern ist dieses Verhalten egal. Bei erfolgsqualifizierten Delikten (§ 18) ist die Übereinstimmung nur hinsichtlich des Grunddelikts nötig.
Tritt eine weitere Person nach Beginn, aber vor Beendigung (§ 2) der Tat in die Tat eines anderen als Mittäter ein, so ist sukzessive Mittäterschaft gegeben.
Nebentäter:

Vom Gesetz nicht gesondert erwähnt ist der Nebentäter. Hierbei handeln mehrere Täter bei einer Tat ohne bewussten und gewollten Zusammenhang. Jeder hat seinerseits Tatherrschaft für seine Tat.

B. Abgrenzungsprobleme

Schwierig ist im einzelnen die Abgrenzung insbesondere zum Beihelfer, v.a. zum wissenden Beihelfer.

Das macht die Rechtsprechung insbesondere nach subj. Elementen (Wille zur Tat als der eigenen, sog. "animus auctoris", der wohl im subj. Tatbestand zu prüfen ist).

Die h.M. in der Literatur ud inzwishen auch Teile der Rechtsprechung bevorzugen das Element der Tatherrschaft (als Element des obj. Tatbestandes, ggf. auch zusätzlich subj. nötig).

Die h.M. in der Literatur dürfte vorzugswürdig, evtl. auch beide Elemente zu kombinieren sein.

C. Sonderfälle

Fraglich ist, wie ein überlisteter, also nicht gezwungener Selbstverletzer zu werten ist. Insbesondere wenn einem Opfer ein Giftgetränk, etc. vorgesetzt wird, muß er/sie das Getränk ja noch konsumieren. Gezwungen wird das Opfer hierzu ja nicht. Andererseits handelt das Opfer natürlich tatbestandslos, zumindest subjektiv.

In diesen Fällen erscheint die Bezeichnung der mittelbaren Täterschaft zunächst eigenartig, denn dann sind Tatmittler und Opfer ja identisch. Andererseits spricht auch außer der Wortwahl nichts dagegen.

Anders liegt derFall dann, wenn das Opfer das Gift riecht. Das dann beschließende Opfer, das Gift trotzdem zu trinken, tötet sich letztlich bewusst selbst. Letztlich nimmt es das weitere Geschehen bewusst in die Hand.

Nimmt man keine Schuldlosigkeit an (was zu prüfen ist, denn: Welcher normale Mensch tötet sich schon selbst?), wird man dann einen Übergang der Tatherrschaft auf das "Opfer" annehmen müssen.

Damit endet nach meiner Auffassung die Tatherrschaft des anderen.
Urteile nach 15.09.2003, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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