Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 25 Täterschaft (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Kausalität und Zurechnung als Grundlagen der Strafbarkeit
1. Einleitung

Dieser Kommentar soll sich spezifisch mit den Kausalitäts- und Zurechnungsproblemen jedes Deliktes beschäftigen, da dies die Basis des Begehens miteinander bzw. durch einen anderen erfasst.

Kausalität und Zurechnung (und Tatherrschaft, falls gesondert geprüft) ergeben zusammen die "Verknüpfung" des tauglichen Täterverhaltens mit dem tauglichen Taterfolg des jeweiligen Delikts.

Deshalb macht es Sinn, diese zusammen zu behandeln (Für die Anhänger der "Äquivalenztheorie" ist das Ganze ja sowieso weitgehend ein und dasselbe).

Dabei sollen die spezifischen Tatherrschaftsfragen zur Abgrenzung des Beihelfers zum Mittäter ausgespart bleiben. Diese werden gesondert gespeichert unter dem Beitrag "Begehungsformen - Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme" (ebenfalls zu § 25 StGB).

2. Kausalität

Zur herrschenden Äquivalenztheorie mit der berühmten "condicio-sine-qua-non" - Formel gibt es derzeit für Studenten keine Alternative, soweit nicht der die Prüfung stellende Lehrer nicht zu den wenigen Abweichlern gehört.

Die Klassiker hierzu sind:

2.1 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, zuerst wirkt die eine, die andere hätte kurz darauf gewirkt.

Nun, da kann man nur sagen:

Der zweite Spritzer hat Glück gehabt. Die zweite wirkt eben nicht, ist also keinesfalls kausal für den Tod des Patienten.

2.2 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, welche zum Tode führt weiß man nicht, aber wahrscheinlich war es eine von beiden.

Großes Glück für beide!

Für beide gilt: "In dubio pro reo". Beide sind also nur "Versucher" (Ausdruck von mir, also eher kein geeigneter Ausruck für die eigene Hausarbeit, etc.).

2.3 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, beide führen unabhängig voneinander zum selben Zeitpunkt zum Tode.

Das ist der schwierigste Fall.

Ich meine, dieser Fall ist nur theoretisch. Ist unklar, ob beide gleichzeitig gewirkt haben, gilt letztlich 2.2.

Wie aber soll man beweisen, dass es wirklich auf die Millisekunde genau gleichzeitig gewirkt hat?

Egal, der Fall gehört zum Prüfungsstoff, deshalb sollte man kurz wissen wie er gelöst wird.

Die (wohl) hM. sagt: "Von mehreren Bedingungen, die zwar kumulativ, nicht aber alternativ hinweggedacht werden können, ist jede kausal".

Na ja, demnach sind hier beide äquivalent kausal. Dann bekommen wir zwei vollendete Täter für einen Toten. Ist zwar komisch, aber anderenfalls haben wir nur 2 "Versucher", und das ist auch komisch.

2.4 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, nur beide zusammen führen zum Tode. Eine Spritze alleine hätte nicht genügt (Irrtum der "Spritzer")

Jetzt sind beide eindeutig äquivalent kausal.

Ob allerdings der doch ziemlich unwahrscheinliche Fall der anderen Spritze dem "Versucher" zuzurechnen ist mit der Folge, daß er "Voll-Täter" wird, ist in der objektiven Zurechnung zu prüfen, nicht in der (äquivalenten) Kausalität!


3. Obj. Zurechnung

Eine Verknüpfung bei jeder Form adäquater Kausalität des Täterverhaltens für den tatbestandlichen Erfolg zu bejahen ist uferlos und wird von niemandem vertreten.

Die Anhänger der Äquivalenztheorie nehmen unter dem Stichwort der "objektiven Zurechenbarkeit" allerlei Einschränkungen vor um zu einem sinnvollen Ergebnis des Gesamtkomplexes "Verknüpfung" zu kommen.

Dabei gibt es natürlich diverse Varianten und Meinungen.

In der objektiven Zurechnung werden unter verschiedensten Begriffen teilweise 6-10 Punkte behandelt (Wessels/Beulke, Strafrecht-AT zB. 8 + an anderer Stelle die Tatherrschaft zur Abgrenzung des Mittäters vom Beihelfer).

Ich denke, man kann diese Punkte in vier Gruppen fassen:

- Risikoaspekte
- Objektive Vorhersehbarkeit bzw. Atypischer Kausalverlauf sowie
- Schutzzweckaspekte
- Tatherrschaftsaspekte.

3.1 Risikoaspekte

Nur wer das Risko eines strafrechtlichen Erfolgs in rechtlich mißbilligter Weise schafft bzw. erhöht kann wirklich verantwortlich sein.

Hierher gehören die Fälle der Riskoverringerung bzw. des gleichen Risikos als auch des erlaubten (erhöhten) Risikos.

Wer das Risiko eines strafrechtlich relevanten Erfolgs nicht erhöht kann logischerweise nicht dafür verantwortlich gemacht werden.

Ein erlaubtes Risiko, sei es, weil es eine rechtlich tolerierte geringfügige Gefahrerhöhung ist oder weil eine konkrete Erlaubnis wie beim ärztlichen Heileingriff vorliegt, kann ebenfalls keine strafrechtlichen Folgen auslösen.

3.2 Objektive Vorhersehbarkeit

Was außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt ist objektiv nicht vorhersehbar (auch wenn der spezifische Täter sich das subjektiv gedacht haben sollte!). Eine hieraus dennoch resultierende Folge kann objektiv also niemandem zugerechnet werden.

Hierher gehören die Fälle des "atypischen Kausalverlaufs".

3.3 Schutzzweckaspekte, insbesondere Schutzzweckzusammenhang

Eine Verhaltens- oder Sorgfaltsnorm schützt in der Regel vor einem bestimmten Risiko. Verwirklich sich ein ganz anderes, ist dieses nicht zurechenbar. Dieses Problem taucht vorrangig bei Fahrlässigkeitsdelikten auf.

Dieser Punkt wird oft nicht klar von dem Begriff "Pflichtwidrigkeitszusammenhang" getrennt. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang in der von mir verwendeten Terminologie (die ich für die verbreitetste halte) spielt ebenfalls nur bei den Fahrlässigkeitsdelikten eine relevante Rolle. Dort ist bereits vorher zu prüfen, ob der tatbestandliche Erfolg auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre. Das prüfe ich bei den Fahrlässigkeitsdelikten an der Stelle der äquivalenten Kausalität, da es m.A. nach derselben entspricht bzw. es ist.

3.4 Tatherrschaftsaspekte

Hierher gehört sowohl die Abgrenzung zum Beihelfer als auch die freiverantwortliche Selbstgefährdung und das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten.

Dies aus Folgendem:

Eine Tat stellt sich als Tat einer bestimmten Person dar, wenn diese das Tatgeschehen sozusagen "in den Händen hält".

Das endet zwar nicht mit der unmittelbaren Beeinflussungsmöglichkeit durch den einen Beteiligten. Ein Minenleger bleibt natürlich Inhaber der Tatherrschaft, wenn er selbst weit von der Mine entfernt ist, denn es läuft ja weiter der von ihm geplante Ablauf fort.

Die Tatherrschaft endet nach meinem Dafürhalten aber dann, wenn jemand anderes den weiteren Ablauf bestimmend übernimmt.

Und dieser andere kann sowohl das Opfer (Selbstmörder) als auch ein unabhängiger Dritter sein.

Voraussetzung ist natürlich, dass dieser dazwischentretende Mensch weiß was er tut und dafür auch verantwortlich ist (sonst: Evtl. Werkzeug!). Hier sind noch viele Fragen offen, wenn das Opfer entsprechend vorsatzlos handelt oder sogar den vom Täter angestrebten Erfolg gerade verhinden will.

Zur Abgrenzung von Nebentäterschaft = Nebentatherrschaft und Anstiftung/ Beihilfe kann es darauf ankommen, ob der Ausführende nach Erkennen des laufenden Geschehens noch aktiv tätig werden muß (dann eher Beendigung der Tatherrschaft des Hintermannes, also nur Anstiftung/ Beihilfe) oder trotz etwaiger Garantenstellung einfach nichts mehr tut (dann eher fortbestehen der Tatherrschaft neben der des Tatletzten = Nebentatherrschaft = Nebentäterschaft).

Auf Basis dieser Überlegungen macht es m.A. nach übrigens keinen Unterschied, ob der Dazwischentretende Dritter oder das Opfer selbst ist.
Urteile nach 31.12.2005, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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