StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 25 Täterschaft (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 31.12.2005 |
Kausalität und Zurechnung als Grundlagen der Strafbarkeit
1. Einleitung
Dieser Kommentar soll sich spezifisch mit den Kausalitäts- und Zurechnungsproblemen jedes Deliktes beschäftigen, da dies die Basis des Begehens miteinander bzw. durch einen anderen erfasst.
Kausalität und Zurechnung (und Tatherrschaft, falls gesondert geprüft) ergeben zusammen die "Verknüpfung" des tauglichen Täterverhaltens mit dem tauglichen Taterfolg des jeweiligen Delikts.
Deshalb macht es Sinn, diese zusammen zu behandeln (Für die Anhänger der "Äquivalenztheorie" ist das Ganze ja sowieso weitgehend ein und dasselbe).
Dabei sollen die spezifischen Tatherrschaftsfragen zur Abgrenzung des Beihelfers zum Mittäter ausgespart bleiben. Diese werden gesondert gespeichert unter dem Beitrag "Begehungsformen - Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme" (ebenfalls zu § 25 StGB).
2. Kausalität
Zur herrschenden Äquivalenztheorie mit der berühmten "condicio-sine-qua-non" - Formel gibt es derzeit für Studenten keine Alternative, soweit nicht der die Prüfung stellende Lehrer nicht zu den wenigen Abweichlern gehört.
Die Klassiker hierzu sind:
2.1 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, zuerst wirkt die eine, die andere hätte kurz darauf gewirkt.
Nun, da kann man nur sagen:
Der zweite Spritzer hat Glück gehabt. Die zweite wirkt eben nicht, ist also keinesfalls kausal für den Tod des Patienten.
2.2 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, welche zum Tode führt weiß man nicht, aber wahrscheinlich war es eine von beiden.
Großes Glück für beide!
Für beide gilt: "In dubio pro reo". Beide sind also nur "Versucher" (Ausdruck von mir, also eher kein geeigneter Ausruck für die eigene Hausarbeit, etc.).
2.3 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, beide führen unabhängig voneinander zum selben Zeitpunkt zum Tode.
Das ist der schwierigste Fall.
Ich meine, dieser Fall ist nur theoretisch. Ist unklar, ob beide gleichzeitig gewirkt haben, gilt letztlich 2.2.
Wie aber soll man beweisen, dass es wirklich auf die Millisekunde genau gleichzeitig gewirkt hat?
Egal, der Fall gehört zum Prüfungsstoff, deshalb sollte man kurz wissen wie er gelöst wird.
Die (wohl) hM. sagt: "Von mehreren Bedingungen, die zwar kumulativ, nicht aber alternativ hinweggedacht werden können, ist jede kausal".
Na ja, demnach sind hier beide äquivalent kausal. Dann bekommen wir zwei vollendete Täter für einen Toten. Ist zwar komisch, aber anderenfalls haben wir nur 2 "Versucher", und das ist auch komisch.
2.4 Zwei Giftspritzen werden gesetzt, nur beide zusammen führen zum Tode. Eine Spritze alleine hätte nicht genügt (Irrtum der "Spritzer")
Jetzt sind beide eindeutig äquivalent kausal.
Ob allerdings der doch ziemlich unwahrscheinliche Fall der anderen Spritze dem "Versucher" zuzurechnen ist mit der Folge, daß er "Voll-Täter" wird, ist in der objektiven Zurechnung zu prüfen, nicht in der (äquivalenten) Kausalität!
3. Obj. Zurechnung
Eine Verknüpfung bei jeder Form adäquater Kausalität des Täterverhaltens für den tatbestandlichen Erfolg zu bejahen ist uferlos und wird von niemandem vertreten.
Die Anhänger der Äquivalenztheorie nehmen unter dem Stichwort der "objektiven Zurechenbarkeit" allerlei Einschränkungen vor um zu einem sinnvollen Ergebnis des Gesamtkomplexes "Verknüpfung" zu kommen.
Dabei gibt es natürlich diverse Varianten und Meinungen.
In der objektiven Zurechnung werden unter verschiedensten Begriffen teilweise 6-10 Punkte behandelt (Wessels/Beulke, Strafrecht-AT zB. 8 + an anderer Stelle die Tatherrschaft zur Abgrenzung des Mittäters vom Beihelfer).
Ich denke, man kann diese Punkte in vier Gruppen fassen:
- Risikoaspekte
- Objektive Vorhersehbarkeit bzw. Atypischer Kausalverlauf sowie
- Schutzzweckaspekte
- Tatherrschaftsaspekte.
3.1 Risikoaspekte
Nur wer das Risko eines strafrechtlichen Erfolgs in rechtlich mißbilligter Weise schafft bzw. erhöht kann wirklich verantwortlich sein.
Hierher gehören die Fälle der Riskoverringerung bzw. des gleichen Risikos als auch des erlaubten (erhöhten) Risikos.
Wer das Risiko eines strafrechtlich relevanten Erfolgs nicht erhöht kann logischerweise nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
Ein erlaubtes Risiko, sei es, weil es eine rechtlich tolerierte geringfügige Gefahrerhöhung ist oder weil eine konkrete Erlaubnis wie beim ärztlichen Heileingriff vorliegt, kann ebenfalls keine strafrechtlichen Folgen auslösen.
3.2 Objektive Vorhersehbarkeit
Was außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt ist objektiv nicht vorhersehbar (auch wenn der spezifische Täter sich das subjektiv gedacht haben sollte!). Eine hieraus dennoch resultierende Folge kann objektiv also niemandem zugerechnet werden.
Hierher gehören die Fälle des "atypischen Kausalverlaufs".
3.3 Schutzzweckaspekte, insbesondere Schutzzweckzusammenhang
Eine Verhaltens- oder Sorgfaltsnorm schützt in der Regel vor einem bestimmten Risiko. Verwirklich sich ein ganz anderes, ist dieses nicht zurechenbar. Dieses Problem taucht vorrangig bei Fahrlässigkeitsdelikten auf.
Dieser Punkt wird oft nicht klar von dem Begriff "Pflichtwidrigkeitszusammenhang" getrennt. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang in der von mir verwendeten Terminologie (die ich für die verbreitetste halte) spielt ebenfalls nur bei den Fahrlässigkeitsdelikten eine relevante Rolle. Dort ist bereits vorher zu prüfen, ob der tatbestandliche Erfolg auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre. Das prüfe ich bei den Fahrlässigkeitsdelikten an der Stelle der äquivalenten Kausalität, da es m.A. nach derselben entspricht bzw. es ist.
3.4 Tatherrschaftsaspekte
Hierher gehört sowohl die Abgrenzung zum Beihelfer als auch die freiverantwortliche Selbstgefährdung und das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten.
Dies aus Folgendem:
Eine Tat stellt sich als Tat einer bestimmten Person dar, wenn diese das Tatgeschehen sozusagen "in den Händen hält".
Das endet zwar nicht mit der unmittelbaren Beeinflussungsmöglichkeit durch den einen Beteiligten. Ein Minenleger bleibt natürlich Inhaber der Tatherrschaft, wenn er selbst weit von der Mine entfernt ist, denn es läuft ja weiter der von ihm geplante Ablauf fort.
Die Tatherrschaft endet nach meinem Dafürhalten aber dann, wenn jemand anderes den weiteren Ablauf bestimmend übernimmt.
Und dieser andere kann sowohl das Opfer (Selbstmörder) als auch ein unabhängiger Dritter sein.
Voraussetzung ist natürlich, dass dieser dazwischentretende Mensch weiß was er tut und dafür auch verantwortlich ist (sonst: Evtl. Werkzeug!). Hier sind noch viele Fragen offen, wenn das Opfer entsprechend vorsatzlos handelt oder sogar den vom Täter angestrebten Erfolg gerade verhinden will.
Zur Abgrenzung von Nebentäterschaft = Nebentatherrschaft und Anstiftung/ Beihilfe kann es darauf ankommen, ob der Ausführende nach Erkennen des laufenden Geschehens noch aktiv tätig werden muß (dann eher Beendigung der Tatherrschaft des Hintermannes, also nur Anstiftung/ Beihilfe) oder trotz etwaiger Garantenstellung einfach nichts mehr tut (dann eher fortbestehen der Tatherrschaft neben der des Tatletzten = Nebentatherrschaft = Nebentäterschaft).
Auf Basis dieser Überlegungen macht es m.A. nach übrigens keinen Unterschied, ob der Dazwischentretende Dritter oder das Opfer selbst ist.
Urteile nach 31.12.2005, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BGH , Pressemitteilung 01.12.2011, 2 StR 292/11;)
Verurteilungen wegen eines Brandanschlags aus rechtsradikalen Motiven rechtskräftig
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 15.02.2011, 1 StR 676/10;)
Einfuhr von Betäubungsmitteln auf Postweg ist nicht vollendet, wenn diese bei Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 10.02.2011, 4 StR 576/10;)
Hat Täter BtM vorsätzlich eingeführt/ damit Handel getrieben, scheidet eine tateinheitliche fahrlässige Einfuhr von/ ein tateinheitliches fahrlässiges Handeltreiben mit einer vom Vorsatz nicht erfassten Teilmenge dieser BtM durch dieselbe Handlung aus
... Urteil
(BGH , Pressemitteilung 01.02.2011, 5 StR 491/10;)
Urteil gegen Berliner „Drogenarzt” aufgehoben - Handlungsherrschaft (noch) nicht belegt
... Beschluß
(BGH , Pressemitteilung 27.01.2011, 4 StR 502/10;)
Urteil gegen 2 Mitglieder der „Hells Angels” wegen tödlichen Überfalls auf Mitglied einer konkurrierenden Rockergruppe rechtskräftig
... Urteil
(BGH , Pressemitteilung 15.10.2010, 1 StR 462/10;)
Urteil gegen 2 Jugendliche wegen Mordes an Nachbarin in Bad Buchau rechtskräftig - zu Mittäterschaft und Rücktritt
... Beschluß
(BGH , Pressemitteilung 29.04.2010, 5 StR 18/10;)
Haupt- und Nebentäter (Notarzt), Tod bei Brechmitteleinsatz: Freispruch für Polizisten aufgehoben - Anwesender Notarzt griff nicht ein = Nebentäter
... Urteil
(BGH , Pressemitteilung 23.12.2009, StB 51/09 ;)
Verena Becker RAF) Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback + Begleitern dringend verdächtig - Haftbefehl jedoch aufgehoben
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 14.01.2009, 1 StR 158/08;)
Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundeswehr bei „Geiselnahmeübungen“ - Rechtsirrtum in Armee, Befehl sei rechtmäßig = besonderer Schuldausschließungsgrund
... Urteil
(BGH , Text des Beschlusses 09.09.2008, 4 StR 368/08;)
Mittellang
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 17.04.2008, 5 StR 547/07;)
Beschluss - Lang
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 18.12.2007, 1 StR 301/07;)
Urteil - Mittellang
... Urteil
(BGH , Pressemitteilung 28.08.2007, 5 StR 31/07;)
Bundesgerichtshof hebt Freisprüche gegen Brüder des Haupttäters im sogenannten Ehrenmordprozess auf
... Pressemitteilung
(BGH , Text des Beschlusses 25.04.2007, 1 StR 159/07;)
Drogentransporteur will nur beihelfender Kurier gewesen sein, nennt aber Hintermänner nicht: Richter kann idR. dann eigene Täterschaft annehmen
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 18.04.2007, 5 StR 85/07;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 28.02.2007, 2 StR 516/06;)
Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten
... Urteil
(BGH , Text des Beschlusses 28.02.2007, 5 StR 544/06;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 13.02.2007, 1 StR 574/06;)
Urteil - Mittellang
... Urteil
(BGH , Text des Beschlusses 01.02.2007, 5 StR 494/06;)
Asylantenüberfall: Kein gemeinschaftlicher Mord, nur Raub mit Todesfolge? Vielleicht wegen ,,in dubio pro reo´´ - Rückverweisung
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 01.02.2007, 5 StR 372/06;)
Täterschaft bei Schmuggel: Transport-Organisator kraft Weisungsbefugnis - Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Zigarettenschmuggel
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 26.01.2007, 2 StR 591/06;)
Drogenkurier gegen festes Honorar nur Beihelfer, nicht Mittäter
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 13.12.2006, 4 StR 421/06;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 05.12.2006, 3 StR 456/06;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 11.10.2006, 4 StR 400/06;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 23.08.2006, 1 StR 327/06;)
Beschluss - Mittellang
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 03.05.2006, 2 StR 85/06;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß