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UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 7 Unzumutbare Belästigungen (Regelung seit 08.07.2004 gültig bis vor 30.12.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;

2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
nach den Basistarifen entstehen.
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 7 - Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;

2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4. bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung untersagt. Die Nutzung ist außerdem nur zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.


2. Begründung zum Entwurf des § 7:


Zu § 7 (Unzumutbare Belästigungen)

Die Vorschrift regelt das Verbot der unzumutbaren Belästigung. Hierunter fallen solche Handlungen, die bereits wegen der Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden. Die Belästigung besteht darin, dass die Wettbewerbshandlung den Empfängern aufgedrängt wird.

Zu Absatz 1

Durch den Verweis auf § 3 wird sichergestellt, dass das Verbot der unzumutbaren Belästigungen nur zum Tragen kommt, wenn gleichzeitig die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind. Voraussetzung ist demnach auch hier eine Wettbewerbshandlung. Der Tatbestand ist indes nicht auf Werbung beschränkt. So können hierunter beispielsweise auch Aufforderungen zur Abgabe von Meinungsäußerungen fallen, wenn hierfür eine Mehrwertdiensterufnummer gewähltwerden muss. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht jede geringfügige Belästigung ausreichen kann. Mit Blick auf die vielfältigen Erscheinungsformen von belästigenden Wettbewerbshandlungen ist die Schwelle indes nicht zu hoch anzusetzen. Erfasst werden sollen die Fälle, in denen sich die Belästigung zu einer solchen Intensität verdichtet hat, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird.

Zu Absatz 2

Diese generalklauselartige Umschreibung der unzumutbaren Belästigung in Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 genannten Fallgruppen für den Bereich der Werbung nicht abschließend konkretisiert. Darüber hinaus wird von der Rechtsprechung zu klären sein, ob und inwieweit andere Werbeformen eine belästigendeWerbung darstellen können.

Durch die konkretisierenden Fallgruppen Nummer 2 bis 4 wird Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation umgesetzt. Die Richtlinie enthält in Artikel 13 Abs. 1 und 4 ein per se Verbot für bestimmte Werbeformen, während nach der hier vorgenommenen Regelung nur dann eine Unzulässigkeit vorliegt, wenn der Wettbewerb nicht nur unerheblich verfälscht wird. Diese Einschränkung steht indes nicht im Widerspruch zum europäischen Recht. Zum einen wird insbesondere mit Blick auf die Nachahmungsgefahr bei solchen Werbeformen in der Regel eine nicht nur unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs vorliegen. Zum anderen kann in solchen Fällen für den Verbraucher unabhängig von einer nicht unerheblichen Wettbewerbsverfälschung ein Unterlassungsanspruch des Empfängers gemäß § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB bestehen. Soweit danach gleichwohl bei Bagatellfällen eine Rechtsverfolgung ausscheidet, ist diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten.

Zu Nummer 1

Durch die Fallgruppe Nummer 1 wird der allgemeine Grundsatz geregelt, dass jedenfalls dann eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn gegen den erkennbaren Willen des Empfängers geworben wird. Hierunter fällt beispielsweise die Werbewurfsendung, wenn der Empfänger durch einen Aufkleber am Briefkasten deutlich gemacht hat, dass er eine solche Werbung nicht wünscht. Nachdem die Fallgruppen in Absatz 2 nicht abschließend sind, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass jede Werbung zulässig ist, wenn kein entgegenstehender Wille erkennbar ist. Dies gilt vor allem außerhalb der Fallgruppen Nummer 2 bis 4 für Fälle, in denen der Empfänger einen entgegenstehenden Willen gar nicht erkennbar machen kann, etwa bei dem Ansprechen auf öffentlichen Straßen oder bei der Zusendung unbestellter Waren.

Zu Nummer 2

In der Fallgruppe Nummer 2 wird unter Ausnutzung des durch Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Spielraums für die Fälle der individuellen Telefonwerbung, soweit sie sich an Verbraucher richtet, entsprechend der Regelung der Fallgruppe Nummer 3 die so genannte Opt-in-Lösung gewählt.

Dies entspricht der derzeitigen Rechtsprechung zu § 1 UWG a. F., wonach gegenüber Privatpersonen die Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe grundsätzlich als wettbewerbswidrig erachtet wird, es sei denn, dass der Angerufene zuvor ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, zuWerbezwecken angerufen zu werden (vgl. im Einzelnen Baumbach/Hefermehl a. a. O., UWG § 1 Rn. 67). Die Einschränkung der Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist gerechtfertigt, weil mit einem Anruf ein erheblicher Eingriff in die Individualsphäre des Anschlussinhabers verbunden ist. Dieser wird veranlasst, das Gespräch zunächst anzunehmen und wegen der Ungewissheit über den Zweck des Anrufs meist genötigt, sich auf das Gespräch einzulassen, z. B. eine Werbung zur Kenntnis zu nehmen, bevor er sich entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Gerade weil sich der Anschlussinhaber gegen das Eindringen in seine Privatsphäre nicht von vornherein wehren kann, ist schon das Anrufen als solches wegen Belästigung anstößig.

Auch im gewerblichen Bereich oder bei der Ausübung eines selbständigen Berufes sind telefonische Anrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres hinzunehmen, da sie mit Blick auf die Störung der beruflichen Tätigkeit ebenfalls als belästigend empfunden werden können. Anders als beim Verbraucher kann die Interessenlage hier jedoch anders sein, wenn der Anruf im konkreten Interessenbereich des Angerufen liegt. Daher wird in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die Telefonwerbung auch bei einem vermuteten Einverständnis als zulässig erachtet (vgl. Köhler/ Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rn. 153 ff.).

Zu Nummer 3

Die Fallgruppe Nummer 3 lehnt sich an den Wortlaut von Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie an. Es entspricht schon bisher einer weitgehend gesicherten Rechtsprechung, dass eine Werbung mittels Faxgeräten oder elektronischer Post wettbewerbswidrig ist, es sei denn es liegt eine Einwilligung des Adressaten vor (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei Baumbach/ Hefermehl a. a. O., UWG § 1 Rn. 69b und 70a sowie bei Köhler/Piper a. a. O., § 1 Rn. 161 f. und Rn. 167 f.).

Gemäß Artikel 13 Abs. 5 der Richtlinie ist diese Regelung nur dann zwingend, wenn der Adressat der Werbung eine natürliche Person ist, also nicht, wenn sich die Werbung an eine juristische Person richtet. Diese Werbeformen haben aber gerade im geschäftlichen Bereich einen stark belästigenden Charakter. Daher wird von der in der Richtlinie eröffneten Möglichkeit der Differenzierung kein Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 4

Die Fallgruppe Nummer 4 lehnt sich im Wesentlichen an den Wortlaut von Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie an. Das Transparenzgebot soll die Durchsetzung der Ansprüche gegen denWerbenden erleichtern. Der Adressat muss jederzeit die Möglichkeit haben, die Einstellung der Nachrichten zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn er einmal – wie in den Fallgruppen Nummer 2 und 3 vorausgesetzt – seine Einwilligung erklärt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten nur die Kosten für den Basistarif für die Übermittlung einer solchen Erklärung anfallen. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn eine Mehrwertdiensterufnummer angerufen werden muss.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Zulässigkeit von Werbung mittels elektronsicher Post ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Die Regelung stellt somit einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 2 Nr. 3 dar. Hierdurch wird Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt. Danach kann die Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden. Dies gilt allerdings nur, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung problemlos abzulehnen. Der Kunde kann diese Nutzung auch von vornherein ablehnen. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Aufforderung zur Einstellung der Nutzung nur die Kosten für den Basistarif für die Übermittlung einer solchen Erklärung anfallen. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn eine Mehrwertdiensterufnummer angerufen werden muss.

II. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Juni 2003 (Seite 29)

1. Vorschlag - 12. Zu § Zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG


In § 7 Abs. 2 Nr. 1 sind nach den Wörtern „bei einer“ die Wörter „an einen bestimmten Empfänger gerichteten“ einzufügen und ist das Wort „obwohl“ durch das Wort „wenn“ zu ersetzen.

2. Begründung - 12. Zu § 12. Zu § Zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG


Ohne die Änderung könnten auch Werbemaßnahmen ohne bestimmten Adressatenkreis erfasst werden, etwa das Aufstellen einerWerbetafel gegen den erkennbaren Willen von Anwohnern und Passanten. Dies kann jedoch nicht gemeint sein.

Im Übrigen dient die Änderung der sprachlichen Verbesserung.

3. Vorschlag - 13. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG


In § 7 Abs. 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

„2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern gegen deren ausdrücklichen Willen;“

4. Begründung - 13. Zu Zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG


Beim Telefon-Marketing hat sich die Bundesregierung für die „Opt-in-Regelung“ entschieden (= Telefonwerbung nur im vorherigen Einverständnis mit dem Empfänger). In den meisten anderen EU-Staaten gilt allerdings die liberalere und wirtschaftsfreundlichere „Opt-out-Regelung“ (= wer nicht angerufen werden möchte, kann dies im Verlauf des Telefonats kundtun und wird in der Folge nicht mehr angerufen). Aus dieser Tatsache ergibt sich ein Wettbewerbsnachteil für die deutschen Direktvermarkter, die weitaus weniger Möglichkeiten haben als ihre ausländischen Konkurrenten in den EU-Nachbarländern, um ihre potenziellen Kunden anzusprechen. In Zeiten, in denen der Verbraucher nur zögerlich zum Konsum bereit ist, sollten der deutschen Wirtschaft nicht von vornherein Wege zur gezielten Kundenwerbung versperrt werden, die in der restlichen EU zur Praxis gehören.

Auch in Deutschland sollte man auf den mündigen Verbraucher setzen und Regulierung auf ein Mindestmaß reduzieren. Daraus folgt, dass die nach der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 – Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – zulässige Möglichkeit der „Opt-out-Regelung“ ausgeschöpft werden muss.

5. Vorschlag - 14. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 3a – neu – UWG


In § 7 Abs. 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

„3a. bei einer an einen bestimmten Empfänger gerichteten Werbung, wenn die Identität und gültige Adresse des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, nicht angegeben wird;“.

6. Begründung- 14. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 3a – neu – UWG


Die Verbotstatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UWG-E können nicht im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt werden, wenn der Absender der Sendungen nicht zu identifizieren ist. Besonders bei Faxwerbung besteht der weit verbreitete Missstand, dass der Absender nicht angegeben wird. Nicht in allen Fällen ergibt sich diese Verpflichtung bereits aus § 312c Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV, da die Informationen dort erst rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages erfolgen müssen.

Bei Telefongesprächen reicht es aus, wenn die Adresse erst auf Nachfrage mitgeteilt wird. Eine derartige Nachfrage ist jedoch bei absenderlosen Faxen nicht möglich.

7. Vorschlag - 15. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 04 – neu – UWG


In § 7 Abs. 2 ist vor Nummer 4 folgende Nummer 04 einzufügen:

„04. bei der unaufgeforderten Zusendung einer Botschaft an einen bestimmten Empfänger, die zur Wahl von gebührenpflichtigen Rufnummern auffordert, bei denen höhere Übermittlungskosten als nach den Basistarifen entstehen;“.

8. Begründung- 15. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 04 – neu – UWG


Der Bundesrat hat in seiner Entschließung zur Unterbindung des Missbrauchs von „Premium-Rate“-Rufnummern vom 12. Juli 2002 (Bundesratsdrucksache 636/02 (Beschluss)) gefordert, jede unaufgeforderte Zusendung von Botschaften, die zur Anwahl von „Premium- Rate“-Rufnummern auffordern, gesetzlich zu untersagen. An dieser Forderung hält der Bundesrat aus den seinerzeit angeführten Gründen im Hinblick auf alle mit erhöhten Kosten verbundenen Rufnummern fest. Soweit es sich um Wettbewerbshandlungen handelt, müssen derartige Aufforderungen künftig als unlauter im Sinne des § 3 UWG-E gelten.

9. Vorschlag - 16. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG


In § 7 Abs. 2 Nr. 4 ist das Wort „elektronischen“ zu streichen.

10. Begründung - 16. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG


Der Begriff „elektronische Nachricht“ ist in dem Gesetzentwurf ebenso wenig definiert wie in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Andererseits ist bereits der Begriff der Nachricht jeweils so definiert, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht werden muss (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG-E; Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2002/58/EG). Die Nachricht muss also bereits definitionsgemäß elektronisch sein. Das zusätzliche Wort „elektronischen“ sollte daher trotz der wortgleichen Übernahme aus der Richtlinie wegen Sinnlosigkeit gestrichen werden.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40, undatiert!)

Zu Nummer 12 – zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass Werbemaßnahmen ohne einen bestimmten Adressatenkreis nicht von der Vorschrift erfasst werden sollen. Eine entsprechende Auslegung erscheint jedoch eher fernliegend. Durch die Vorschrift soll klargestellt werden, dass eine unzumutbare Belästigung dann vorliegt, wenn gegen den erkennbaren Willen des Empfängers geworben wird. Dies setzt aus Sicht der Bundesregierung zwingend einen konkreten Adressatenkreis der Werbemaßnahme voraus, da es anderenfalls – etwa in der Werbung in Medien – gar nicht darauf ankommen kann, ob ein Empfänger der Werbung mit dieserWerbung einverstanden ist. Darüber hinaus würde der Vorschlag des Bundesrates die Fallgruppe insoweit zu eng eingrenzen, als auf einen bestimmten Empfänger abgestellt wird. Dies würde vor allem Werbewurfsendungen, die im Eingangsbereich von Mehrfamilienhäusern abgelegt werden, nicht erfassen, da insoweit ein einzelner Empfänger nicht bestimmt werden kann. Der belästigende Effekt geht aber auch und gerade von wahllos abgeladenen Werbewurfsendungen aus.

Zu Nummer 13 – zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Die Regelung der Telefonwerbung entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu § 1 UWG. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt die Telefonwerbung dann gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Verbraucher nicht eingewilligt hat bzw. wenn bei sonstigen Marktteilnehmern nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann (grundlegend BGH GRUR 1970, 523 – Telefonwerbung I). Der Regierungsentwurf hat diese Wertung übernommen, so dass damit keine Verschärfung des geltenden Rechts verbunden ist.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Liberalisierung der Telefonwerbung lehnt die Bundesregierung ab, da sie insbesondere für Verbraucher unzumutbare Belästigungen mit sich brächte. Mit dem Anruf zu Hause ist ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Anschlussinhabers verbunden.Dementsprechend hat die Rechtsprechung solche Anrufe ohne vorherige Einwilligung nicht nur als unlautereWettbewerbshandlung, sondern auch als Eingriff in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewertet (vgl. OLG Stuttgart NJW 1988, 2615). Der Angerufene wird veranlasst, das Gespräch zunächst anzunehmen und wegen der Ungewissheit über den Zweck des Anrufs meist auch genötigt, sich auf das Gespräch einzulassen, bevor er sich entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Er kann sich gegen das Eindringen in seine Privatsphäre nicht von vornherein wehren. Bei einer Liberalisierung des Rechts – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – bestünde die Gefahr, dass die einzelnen Haushalte abends mehrfach entsprechende Anrufe entgegennehmen müssten, ohne sich wirkungsvoll zur Wehr setzen zu können. Zwar können sie jeweils ihren entgegenstehenden Willen ausdrücken, doch ist dies nur von dem Unternehmen zu beachten, von dem die Werbung ausgeht. Wegen der Vielzahl von Firmen, die das Instrument der Telefonwerbung nutzen würden, würden sich die Belästigungen durch jeweils andere Anrufer fortsetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Konsum der Verbraucher tatsächlich mit Hilfe von belästigenden Werbemethoden belebt werden sollte.

Hinsichtlich der Telefonwerbung, die sich an Unternehmen richtet, hat sich die Wirtschaft – mit Ausnahme der Werbewirtschaft – größtenteils gegen eine Liberalisierung ausgesprochen. Die Wirtschaft befürchtet bei einer Liberalisierung des Telefonmarketings erhebliche Belästigungen mit nicht unerheblichen Kosten, da hierdurch Arbeitszeit der Mitarbeiter verloren geht.

Ein Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft ist nicht zu befürchten. Soweit ausländische Unternehmen in Deutschland werben, müssen sie sich an die in Deutschland geltenden Wettbewerbsregelungen halten, so dass auch die Telefonwerbung ausländischer Unternehmen in Deutschland ohne Einwilligung der Adressaten unzulässig ist. Dabei sollte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich selbst große Teile der Wirtschaft gegen eine Liberalisierung des Telefonmarketings gegenüber Unternehmen ausgesprochen haben.

Zu Nummer 14 – zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 a – neu – UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung ist bereits im Wesentlichen in § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E enthalten. Entgegen der Auffassung des Bundesrates erfasst § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E nicht nur die elektronische Post, sondern auch die Sprachtelefonie und die Faxwerbung, da auch diese unter den Begriff der Nachricht im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG-E fallen. Hinsichtlich weiterer Werbeformen besteht aus Sicht der Bundesregierung kein über die BGB-Informationspflichten- Verordnung hinausgehender Regelungsbedarf.

Zu Nummer 15 – zu § 7 Abs. 2 Nr. 04 – neu – UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Dem Vorschlag stehen systematische Erwägungen entgegen. § 7 UWG-E verbietet bestimmte Werbeformen, die aufgrund der Art und Weise der Werbung belästigenden Charakter haben. Es wird nicht an den Inhalt der Werbung angeknüpft. Demzufolge würde das Verbot der Werbung, die zur Wahl von gebührenpflichtigen Rufnummern auffordert, einen Systembruch darstellen. Ein solches Verbot ist aus Sicht der Bundesregierung auch nicht gerechtfertigt, da Anbieter derartiger Dienste in ihren Werbemöglichkeiten auch dann eingeschränkt würden, wenn es sich um ein seriöses Angebot handelt.

Zu Nummer 16 – zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

B. Bericht des Rechtsausschusses vom 26. 03. 2004 - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1. Vorschlag (Seite 3)


Entwurf

Beschlüsse des 6 . Ausschusses
§ 7

§ 7
Unzumutbare Belästigungen

Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(1) unverändert
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;

2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4. bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhandenist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. unverändert

2. unverändert

3. unverändert

4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung untersagt. Die Nutzung ist außerdem nur zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.



2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Zu § 7

Zu Absatz 2 Nr. 4

Es handelt sich um eine sprachliche Verbesserung. Nachdem bereits die Nachricht so definiert ist, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht werden muss, ist das zusätzliche Wort „elektronischen“ überflüssig.

Zu Absatz 3

Durch die Änderungen wird die Vorschrift klarer und leichter verständlich. Zudem soll klargestellt werden, dass es sich um einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 2 Nr. 3 handelt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

C. Anrufung des Vermittlungsausschusses vom 18.05.2004 ( Drucksache 15/3163)


Der Bundesrat hat in seiner 799. Sitzung am 14. Mai 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 1. April 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Vorschlag


1. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

In § 7 Abs. 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

„2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern gegen deren ausdrücklichen Willen;“.

2. Begründung


Beim Telefon-Marketing hat sich der Deutsche Bundestag in seinem Beschluss zum UWG für die so genannte „opt-in-Regelung“ entschieden (= Telefonwerbung nur im vorherigen Einverständnis mit dem Empfänger). In den meisten anderen EU-Staaten gilt allerdings die liberalere und wirtschaftsfreundlichere „opt-out-Regelung“ (= wer nicht angerufen werden möchte, kann dies im Verlauf des Telefonats kundtun und wird in der Folge nicht mehr angerufen).

Unter dem Gesichtspunkt der Standortkonkurrenz dürfte dies spätestens nach Verabschiedung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die bereits als Vorschlag vorliegt (Bundesratsdrucksache 128/04) zum Problem werden. Grundsätzlich soll künftig das Herkunftslandprinzip gelten. Das heißt, der Dienstleister muss sich grundsätzlich bei der Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit nur an die Vorschriften seines Herkunftslandes halten. Im Bereich des Telefonmarketings würde dies bedeuten, dass Telefonmarketing-Betreiber aus den europäischen Nachbarstaaten unbehelligt auch Verbraucher im deutschen Inland anrufen dürften, sofern diese nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, deutsche Anbieter aber an die strenge deutsche „opt-in-Regelung“ gebunden sind.

Damit entstünden Wettbewerbsnachteile für die deutschen Direktvermarkter, die weitaus weniger Möglichkeiten haben als ihre ausländischen Konkurrenten in den EU-Nachbarländern, um ihre potenziellen Kunden anzusprechen. In Zeiten, in denen der Verbraucher nur zögerlich zum Konsum bereit ist, sollten der deutschen Wirtschaft nicht von vornherein Wege zur gezielten Kundenwerbung versperrt werden, die in der restlichen EU zur Praxis gehören. Auch in Deutschland sollte man auf den mündigen Verbraucher setzen und Regulierung auf ein Mindestmaß reduzieren.

Daraus folgt, dass die nach der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 – Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – zulässige Möglichkeit der „opt-out-Regelung“ ausgeschöpft werden muss. Dies erfolgt durch die vorgeschlagene Änderung.


D. Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses - Bundesrat Drucksache 453/04 vom 28. Mai 2004


Der Vermittlungsausschuss hat in seiner 29. Sitzung zu dem vom Deutschen Bundestag am
1. April 2004 beschlossenen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
-Drucksachen 15/1487, 15/2795, 15/3163 -


das Verfahren ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen,

Gemäß § 12 der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) gebe ich hiervon Kenntnis.


E. Unterrichtung über die Einspruchszuweisung vom 17. Juni 2004 durch den Deutschen Bundestag - Drucksache 45/3104


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 113. Sitzung am 16. Juni 2004 aufgrund des Antrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 30, DIE GRÜNEN - Drucksache 15/3308 - den Einspruch des Bundesrates gegen das

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Drucksachen 15/1487, 15/2795 -


mit der nach Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 23.04.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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