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ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz ĂŒber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 74 (Regelung seit 01.10.1994)
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten ĂŒber den Zuschlag zu hören.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2011
Überblick
In dieser Norm ist geregelt, dass nach dem Schlusse der Versteigerung die anwesenden Beteiligten nochmals zu hören sind und zwar nicht ĂŒber einen bereits erteilten, sondern zu einem noch zu erteilenden Zuschlag.

Der Begriff Versteigerung ist also insoweit, insbesondere im umgangssprachlichen VerhĂ€ltnis, etwas missverstĂ€ndlich. Nach dem Schlusse der Versteigerung heißt hier: Nach Ende der Bietzeit.

§ 74 ZVG ist zunĂ€chst nur eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird nicht als Grund fĂŒr die Zuschlagsversagung bezeichnet, wie zum Beispiel in § 83.

Ausnahmsweise gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Mit-Einbeziehen nicht anwesender Personen. Eine Verletzung hierzu kann den Zuschlag unter UmstÀnden dann doch angreifbar machen.

Angesprochen sind nur die anwesenden Beteiligten, also nicht etwa sonstige Personen; auch der Meistbietende gehört allerdings hier zu den zu hörenden Personen, obwohl er nicht „Beteiligter“ im engeren Sinne ist.

Der Meistbietende kann unter UmstÀnden bei dieser Gelegenheit verhindern, dass ein Zuschlag erteilt wird, der durch spÀtere Beschwerde angreifbar ist. Hierzu bietet sich insbesondere an auf etwa noch offene AntrÀge der Beteiligten hinzuweisen.

Keine der anzuhörenden Personen ist zu einer ErklĂ€rung verpflichtet. Es ist auch fĂŒr den Fortgang keineswegs erforderlich, dass irgend jemand eine ErklĂ€rung abgibt.

Wenn jedoch eine ErklÀrung abgegeben wird, so kann dies auch eine Genehmigung aller ihm bekannten VerfahrensmÀngel darstellen (BGH V ZB 118/09 Beschl. v. 19.11.2009).

Eine Zustimmungs-/EinverstĂ€ndniserklĂ€rung kann sowohl ausdrĂŒcklich als auch konkludent, nicht aber durch einfaches Schweigen erfolgen.

Hier bietet sich auch letztmalig Gelegenheit fĂŒr Antragstellungen wie zum Beispiel nach den §§ 74 a, 75, 76, 77, 85 oder auch nach § 765 a ZPO.

Die Erörterung des § 85 a hat jeden Falles stattzufinden, auch wenn es möglicherweise eine einseitige Erörterung des Rechtspflegers bleibt.

Soweit das Gericht meint, dass eine AufklĂ€rungspflicht bestĂŒnde, aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kann auch einem nicht anwesenden Beteiligten hierzu noch Gelegenheit gegeben werden. Dann sollte eine schriftliche Benachrichtigung ĂŒber den bisherigen Verfahrensstand erfolgen und der Termin der Verhandlung ĂŒber den Zuschlag (so er schon begonnen hat) ausgesetzt werden zur Fortsetzung an einem zu benennenden Termin. Diese ZeitrĂ€ume sollten aber möglichst kurz sein, in der Regel dĂŒrften 14 Tage eine angemessene Terminierung darstellen.

Neue Gebote etc. sind hier natĂŒrlich nicht mehr zulĂ€ssig.
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