ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 150 (Regelung seit 01.10.1994)
(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.
(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 10.09.2008 |
Arbeitsgrundlagen des Zwangsverwalters
Bisher nur Notizen!
Einiges bekommt man vom Gericht, inkl. Grundbuchauszug.
Zum Umfang des verwalteten Grundstücks nötig und nicht vom Vollstreckungsgericht:
Katasterauszug muß man sich, falls nötig, selbst besorgen!
Bei Wohnungseigentum: Beim Grundbuchamt den Teilungsplan besorgen! Anschließend zum WEG-Verwalter.
Zum Umfang des Rechtsgutes Grundstück siehe auch §§ 94 ff. BGB. Dazu gehören eben auch Bestandteile und Zubehör.
Urteile nach 10.09.2008, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BGH , Text des Beschlusses 24.02.2011, V ZB 280/10;)
Zum Beschluss über Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich Besitz am Verwaltungsobjekt (hier: Wohnung des Schuldners) zu verschaffen
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 09.12.2010, VII ZB 67/09;)
Für Zwangsvollstreckung in Nießbrauchsrecht an Grundstück gem. § 857 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 22.10.2009, V ZB 77/09;)
Rechtspfleger, der ohne erforderliche Genehmigung, im Bezirk des AG, an dem er tätig ist, sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt den Anspruch auf Vergütung
... Beschluß