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PatG (Stand 31.12.2012)
Patentgesetz
(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


3. Es wird folgender Abschnitt angefügt:

„Zwölfter Abschnitt

Ãœbergangsvorschriften

§ 147

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.“



2. Begründung zur Änderung des § 147:


Zu Nummer 3 – Anfügung eines zwölften Abschnitts

Mit der Nummer 3 wird dem Patentgesetz ein neuer zwölfter Abschnitt mit der Abschnittsbezeichnung „Übergangsvorschriften“ angefügt. In dem darin enthaltenen neuen § 147 wird eine Vorschrift angefügt, die die in Artikel 229 § 5 EGBGB-RE enthaltene Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ergänzt.

Grundsätzlich findet Artikel 229 § 5 EGBGB-RE Anwendung auf alle Ansprüche, seien sie im Bürgerlichen Gesetzbuch oder außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, wenn diese Ansprüche sich verjährungsrechtlich ganz oder teilweise nach dem Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs richten. Insoweit bedarf es keiner ausdrücklichen Verweisung.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn in Gesetzen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs eigenständige Verjährungsregelungen enthalten sind, die durch Bezugnahmen auf Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden sollen. Hinsichtlich solcher eigenständigen Verjährungsregelungen greift Artikel 229 § 5 EGBGB-RE nicht ein. Dann müssen Übergangsvorschriften geschaffen werden, wonach die bisherigen spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen den bisherigen BGB-Verjährungsvorschriften bei der Anwendung des Artikel 229 § 5 EGBGB-RE gleichgestellt sind.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Der bisherige § 141 und der auf ihn verweisende bisherige § 33 Abs. 3 regeln bislang eigenständig die Verjährungsfrist und den Verjährungsbeginn. Soweit nach Artikel 229 § 5 EGBGB-RE die bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch nach dem 1. Januar 2002 ihre Wirkung entfalten, soll dasselbe auch für den bisherigen § 33 Abs. 3 und den bisherigen § 141 gelten.

Der Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 7 Abs. 2 HTWG.

Im Übrigen wird in der Vorschrift statt „Kunde“ nunmehr das Wort „Verbraucher“ verwandt. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf andere Verträge mit Verbrauchern ist damit nicht verbunden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 147 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 147 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 147 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
   
3. Es wird folgender Abschnitt angefügt:

„Zwölfter Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 147

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.“

3. Es wird folgender Abschnitt angefügt:

„Zwölfter Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 147

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.“



2. Begründung des Rechtsausschusses

Zu Absatz 20 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Nummer 3 (Anfügung eines zwölften Abschnitts)

Zu § 147

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Paragraphenfolge in Artikel 229 EGBGB-BE.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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