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Zusammenfassung
2 BvR 1339/98;
Verkündet am: 
 28.11.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Anforderungen an Form und Inhalt eines Klageerzwingungsantrags (ap)
Leitsatz des Gerichts:
Da von der Erfüllung der formellen Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt, dürfen die Formerfordernisse (hier: Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens) nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist.
Der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt in West-Berlin lebte, wurde im August 1968 im Zusammenhang mit einer Fluchthilfe an der ungarischen Grenze zu Jugoslawien verhaftet und dann in Ungarn zu acht Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Auf Betreiben der Behörden der DDR wurde er während der Haftzeit an die DDR ausgeliefert und dort wegen Spionage zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er begehrt nun die strafrechtliche Verfolgung der Beamten des MfS, die seine Auslieferung aus Ungarn erwirkt hatten. Um seine Auslieferung zu erreichen, hatten diese wider besseren Wissens den Vorwurf der Spionage erhoben, andernfalls und ohne die Auslieferung wäre es zu keiner Verurteilung in der DDR gekommen. Die StA stellte das Ermittlungen, auch nach Beschwerde des Bf., später ein. Einen gegen die Einstellung der Ermittlungen gerichteten Klageerzwingungsantrag verwarf das KG, da ihm nicht entnommen werden könne, welchen Gang das Ermittlungsverfahren genommen habe und welche Beweismittel die StA mit welchem Erfolg erhoben habe. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Das BVerfG sieht in dem Beschluss des KG eine Verletzung des Grundrechtes des Bf. aus Art. 19 IV GG. Dies ergibt sich aus der Rechtsaufassung die dem Leitsatz entnehmbar ist.
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