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Zusammenfassung
2 BvR 301/98;
Verkündet am: 
 07.12.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Häusliches Arbeitszimmer: Absetzbarkeit von Aufwendungen (ap)
Leitsatz des Gerichts:
1. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens undes ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.

2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 V Nr. 6 b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 I GG vereinbar.
Es geht hier um den durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführten § 4 V Nr. 6 b EStG, nach dem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung nicht mehr als Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Werbungskosten, § 9 V EStG.

Beträgt die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder steht zur beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 DM jährlich abziehbar. Diese beschränkung gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Vorliegend beantragte ein Gymnasiallehrer wegen der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers die Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 3.512 DM für das Veranlagungsjahr 1996, mit der Begründung, dass der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit in seinem außerschulischen Arbeitszimmer liegt. Das Finanzamt erkannte aber nur Werbungskosten in Höhe von 2.400 DM an. Einspruch, Klage, Revision blieben ohne Erfolg, die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. § 4 V Nr. 6 b EStG (Begrenzung auf 2.400 DM) sei mit dem GG vereinbar.
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