Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
C-292/14;
Verkündet am: 
 25.02.2016
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-292/14
Leitsatz des Gerichts:
Der griechische Staat hat es zu Unrecht unterlassen, den Arbeitnehmern den durch das Unionsrecht gewährten Schutz zu garantieren
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Nach dem 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen1 besitzen Schiffe die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Die europäische Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers2 sieht eine Deckung nicht erfüllter Arbeitsentgeltsansprüche vor, wenn der Arbeitgeber von einem Gericht eines Mitgliedstaats für zahlungsunfähig erklärt wurde, und verweist für die Begriffsbestimmung der Worte „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ auf das einzelstaatliche Recht.

Im Juli 1994 wurden Herr Stefanos Stroumpoulis und sechs weitere griechische Seeleute, die in Griechenland wohnen, dort von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Malta angeheuert, um an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das dieser Gesellschaft gehörte und die maltesische Flagge führte. Damals war Malta noch nicht der Union beigetreten und somit ein Drittstaat. Die Seeleute sollten das Schiff im Hinblick auf seine Vercharterung für den Sommer 1994 ausrüsten. Die Arbeitsverträge sahen als anzuwendendes Recht das maltesische Recht vor. Die Vercharterung des Schiffs wurde schließlich annulliert und die Seeleute wurden nicht entlohnt, so dass sie im Dezember 1994 die Auflösung ihrer Heuerverträge verlangten. Das Schiff wurde wegen mehrerer Pfändungen bis zu seiner Versteigerung im Hafen von Piräus festgehalten. Das Monomeles Protodikeio Peiraios (erstinstanzliches Gericht Piräus, Einzelrichter) gab den Anträgen der Seeleute statt und verurteilte ihren Arbeitgeber zur Zahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts. Ihre Forderungen konnten jedoch im Rahmen des (inzwischen vom Polymeles Protodikeio Peiraios [Kollegialgericht erster Instanz Piräus] eröffneten) Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers mangels Masse nicht befriedigt werden.

Die Seeleute wandten sich daher an die griechische Agentur für die Beschäftigung von Arbeitskräften (Organismos Apascholisis Ergatikou Dynamikou), um den gemäß der Richtlinie bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehenen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dieser wurde ihnen mit der Begründung verweigert, dass sie vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen seien. Sie strengten daher vor dem Dioikitiko Protodikeio Athinon (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Athen), dann vor dem Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen) ein Verfahren an, in dem sie die Haftung des griechischen Staates geltend machten, weil dieser den sich aus der Richtlinie ergebenden Schutz nicht sichergestellt habe. Das Dioikitiko Efeteio Athinon stellte fest, dass die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz in Griechenland gehabt habe, das Schiff unter einer Gefälligkeitsflagge gefahren sei und die Richtlinie daher anwendbar gewesen sei. Seiner Ansicht nach hatte es der griechische Staat schuldhaft unterlassen, Besatzungen von Hochseeschiffen den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu garantieren. Es verurteilte daher den griechischen Staat, den Seeleuten einen den nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüchen entsprechenden Betrag zu zahlen. Die griechische Regierung legte ein Rechtsmittel beim Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) ein.

Der griechische Staatsrat fragt den Gerichtshof, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Seeleuten, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat angeheuert werden, um an Bord eines die Flagge dieses Drittstaats führenden Schiffes zu arbeiten, der mit der Richtlinie eingeführte Schutz für die nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche gewährt werden kann, die sie gegenüber dieser Gesellschaft haben.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass Seeleute wie Herr Stroumpoulis und die sechs weiteren Betroffenen nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind und dass die Garantie ihrer Arbeitsentgeltansprüche unabhängig davon gilt, in welchen Meeresgewässern das Schiff schließlich gefahren wäre.

Die Richtlinie ist nämlich in einem Fall, in dem Seeleute, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Sitz in diesem Staat hat, angeheuert werden, anzuwenden und gewährt diesen Seeleuten Schutz, wenn die Gesellschaft von einem Gericht dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht für zahlungsunfähig erklärt wurde, und zwar trotz des Umstands, dass die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat hat und die Seeleute auf der Grundlage eines dem Recht dieses Drittstaats unterliegenden Vertrags an Bord eines Kreuzfahrtschiffs arbeiten sollen, das der Gesellschaft gehört und die Flagge des Drittstaats führt.

---------------
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
-----------------
1 Unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay und in Kraft getreten am 16. November 1994.
2Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23), aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2008/94/EG. Die Richtlinie wurde mit dem Gesetz 1836/1989 in das griechische Recht umgesetzt.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM