Bundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH- GeschĂ€ftsfĂŒhrer an
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Der fĂŒr das Gesellschaftsrecht zustĂ€ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als GeschĂ€ftsfĂŒhrer weiterbeschĂ€ftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fĂ€llt.
Der KlĂ€ger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische GeschĂ€ftsfĂŒhrer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat ĂŒber den Abschluss, die Aufhebung und die Ănderung des Dienstvertrags der GeschĂ€ftsfĂŒhrer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fĂŒnf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des KlĂ€gers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spĂ€testens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer VerlĂ€ngerung des VertragsverhĂ€ltnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das AnstellungsverhĂ€ltnis mit dem im Zeitpunkt der (regulĂ€ren) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten KlĂ€ger nicht ĂŒber den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen GeschĂ€ftsfĂŒhrers wurde vielmehr mit einem 41-jĂ€hrigen Mitbewerber besetzt.
Der KlĂ€ger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als GeschĂ€ftsfĂŒhrer nur aus AltersgrĂŒnden versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoĂe. Er hat mit dieser BegrĂŒndung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der KlÀger sei in unzulÀssiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestÀtigt.
Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem GeschĂ€ftsfĂŒhreramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den KlĂ€ger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als GeschĂ€ftsfĂŒhrer zu beschĂ€ftigen, hat der Senat eine Entscheidung ĂŒber den Zugang zu dem Amt gesehen.
Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulĂ€ssigen GrĂŒnden benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenĂŒber der Presse erklĂ€rt, dass der KlĂ€ger wegen seines Alters nicht weiterbeschĂ€ftigt worden sei. Man habe wegen des
"Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewÀhlt, der das Unternehmen
"langfristig in den Wind stellen" könne. Das hat der Senat als ausreichend fĂŒr die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht gefĂŒhrt.
Der Senat hat weiter ausgefĂŒhrt, dass die Diskriminierung des KlĂ€gers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen GrĂŒnden gerechtfertigt war.
Damit hat der KlĂ€ger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf EntschĂ€digung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen.