Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
3 AZB 59/11;
VerkĂŒndet am: 
 14.02.2012
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
18 Ta 24/11
Landesarbeitsgericht
Baden-WĂŒrttemberg;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Anpassung der Betriebsrente - sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz des Gerichts:
1. Der VersorgungsempfĂ€nger hat bei einem Streit darĂŒber, ob und ggf. in welchem Umfang laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG anzupassen sind, hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden kĂŒnftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse fĂŒr die volle geschuldete Betriebsrente.

2. Der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG sind nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen.

3. Nimmt der VersorgungsempfĂ€nger den Arbeitgeber, der die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag anpasst und die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den VersorgungsempfĂ€nger auszahlt, mit einer Klage auf kĂŒnftige Leistungen in Höhe der vollen geschuldeten Betriebsrente in Anspruch und erkennt der Arbeitgeber den Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, trĂ€gt der VersorgungsempfĂ€nger nach § 93 ZPO im Umfang des Anerkenntnisses jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfĂŒgig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurĂŒckbleibt.
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des KlĂ€gers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-WĂŒrttemberg vom 22. September 2011 - 18 Ta 24/11 - wird zurĂŒckgewiesen.

Der KlÀger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

GrĂŒnde
1
I. Die Parteien haben darĂŒber gestritten, um welchen Betrag die Betriebsrente des KlĂ€gers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 anzupassen war.

2
Der KlÀger bezieht seit Januar 1995 von der Beklagten eine Betriebsrente, die sich zunÀchst umgerechnet auf monatlich 2.048,75 Euro brutto belief. Die Beklagte passte die Betriebsrente in der Folgezeit mehrfach nach § 16 BetrAVG an. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 erhöhte sie die Betriebsrente des KlÀgers auf insgesamt 2.458,04 Euro brutto und mit Wirkung zum 1. Juli 2010 um weitere 4 % auf insgesamt 2.557,04 Euro brutto. Diesen Betrag zahlte sie ab dem 1. Juli 2010 monatlich an den KlÀger aus.

3
Mit der am 8. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nahm der KlĂ€ger die Beklagte auf Zahlung einer höheren monatlichen Betriebsrente in Anspruch. Mit seinem Antrag zu 1. verlangte er Zahlung rĂŒckstĂ€ndiger Betriebsrente fĂŒr die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 135,68 Euro brutto sowie mit seinem Antrag zu 2. Zahlung kĂŒnftiger Leistungen fĂŒr die Zeit ab MĂ€rz 2011 in Höhe von 2.574,00 Euro brutto monatlich. Die Klage wurde der Beklagten am 11. Februar 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011, der beim Arbeitsgericht am 16. Februar 2011 einging, beantragte die Beklagte Klageabweisung. Zugleich erkannte sie den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf kĂŒnftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto unter Protest gegen die Kostenlast an. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 21. Juli 2011 Ă€nderte der KlĂ€ger seine KlageantrĂ€ge dahin ab, dass er mit dem Antrag zu 1. rĂŒckstĂ€ndige Betriebsrente fĂŒr die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro und mit dem Antrag zu 2. die Zahlung kĂŒnftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich verlangte. Im Übrigen nahm er die Klage zurĂŒck.

4
Mit „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“ vom 21. Juli 2011 erkannte das Arbeitsgericht in der Hauptsache nach den zuletzt gestellten AntrĂ€gen, wies jedoch die Kostenlast insgesamt dem KlĂ€ger zu. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte es aus: Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.557,04 Euro brutto habe der KlĂ€ger die Kosten nach § 93 ZPO zu tragen, da die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe. Insoweit habe die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Anteil des Unterliegens der Beklagten in Höhe des den anerkannten Betrag ĂŒbersteigenden Betrages sei gemessen am geforderten Gesamtbetrag verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig geringfĂŒgig und habe keine wesentlich höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit der KlĂ€ger seine Klage zurĂŒckgenommen habe, habe er die Kosten gemĂ€ĂŸ § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil auf 107.805,54 Euro festgesetzt.

5
Das Urteil wurde dem KlĂ€ger am 5. August 2011 zugestellt. Der KlĂ€ger hat am 19. August 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich allein gegen die Kostenentscheidung gewandt und die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe trotz ihres sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er hinsichtlich des Gesamtbetrages der kĂŒnftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse gehabt habe und seine ursprĂŒngliche Zuvielforderung verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig geringfĂŒgig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurĂŒckgewiesen. Hiergegen wendet sich der KlĂ€ger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

6
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurĂŒckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des KlĂ€gers ist zwar zulĂ€ssig, aber unbegrĂŒndet.

7
1. Die sofortige Beschwerde des KlÀgers ist zulÀssig.

Sie ist gemĂ€ĂŸ § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm. § 99 Abs. 2 ZPO statthaft.

8
a) Zwar kann gemĂ€ĂŸ § 99 Abs. 1 ZPO die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

Ist jedoch die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gemĂ€ĂŸ § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Voraussetzung dafĂŒr ist allerdings, dass ein Rechtsmittel in der (nicht angefochtenen) Hauptsache zulĂ€ssig gewesen wĂ€re. Dies wĂ€re nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann der Fall, wenn die Berufungssumme erreicht worden wĂ€re, die sich gemĂ€ĂŸ § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auf 600,00 Euro belĂ€uft. Zudem ist die Beschwerde gegen Entscheidungen ĂŒber Kosten nach § 567 Abs. 2 ZPO nur zulĂ€ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro ĂŒbersteigt (vgl. BGH 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10 - Rn. 4, NJW-RR 2011, 143).

9
b) In Anwendung dieser GrundsÀtze ist die sofortige Beschwerde statthaft.

10
Das Arbeitsgericht hat den Wert der Beschwer in der Hauptsache gemĂ€ĂŸ §§ 9, 5 ZPO im Urteil auf 107.805,54 Euro und damit höher als den fĂŒr die Statthaftigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit dem Antrag zu 2. verfolgten Begehrens auf Zahlung kĂŒnftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich sowie dem Wert des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung rĂŒckstĂ€ndiger Betriebsrente fĂŒr die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro. An diese Festsetzung sind die Rechtsmittelinstanzen gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 16, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 42; 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 43). Dies ist nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat sich am Klageantrag orientiert. Der KlĂ€ger hat nicht nur den streitigen Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten gezahlten und der von ihm beanspruchten monatlichen Betriebsrente eingeklagt, sondern mit seiner Klage auch ein Titulierungsinteresse im Hinblick auf den unstreitig von der Beklagten gezahlten Betrag geltend gemacht.

11
Auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 Euro wird ĂŒberschritten. Dieser Wert belĂ€uft sich nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der ursprĂŒnglich geforderten Gesamtrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto, mithin auf 92.664,00 Euro.

12
2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begrĂŒndet.

Das Landesarbeitsgericht hat dem KlĂ€ger zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der KlĂ€ger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO auch insoweit zu tragen, als die Beklagte den Anspruch des KlĂ€gers auf kĂŒnftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto anerkannt hat und entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt wurde. Die Beklagte hat die Klageforderung zwar nur teilweise anerkannt. Gleichwohl fallen dem KlĂ€ger nach § 93 ZPO die Prozesskosten auch insoweit zur Last, weil die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

13
a) § 93 ZPO erfordert nach seinem Wortlaut zwar, dass der gesamte Klageanspruch anerkannt wird.

Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Teilanerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO auslösen.

14
§ 93 ZPO passt die prozessuale Situation an die materielle Rechtslage gemĂ€ĂŸ § 266 BGB an, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (vgl. OLG Hamm 18. Februar 1997 - 7 WF 72/97 - FamRZ 1997, 1413; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. § 93 Rn. 58; Zöller/ Herget ZPO 29. Aufl. § 93 Rn. 6). Allerdings wird § 266 BGB durch § 242 BGB (Treu und Glauben) eingeschrĂ€nkt. Der GlĂ€ubiger darf Teilleistungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwĂŒrdigen Interessen zuzumuten ist. Ist die Höhe des Anspruchs streitig, kann eine Annahmepflicht dann bestehen, wenn der Schuldner in vertretbarer WĂŒrdigung der UmstĂ€nde der Ansicht sein durfte, er leiste alles was er schulde oder wenn nur ein geringfĂŒgiger Spitzenbetrag fehlt (Palandt/GrĂŒneberg BGB 71. Aufl. § 266 Rn. 8 mwN). Dementsprechend kann sich ein Schuldner, der von einem GlĂ€ubiger klageweise auf Zahlung in Anspruch genommen wird, der Kostenlast nicht dadurch teilweise entziehen, dass er die Klageforderung zum Teil anerkennt, es sei denn, dem GlĂ€ubiger ist die Annahme der Teilleistung zuzumuten und der Schuldner hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.

15
b) Danach hat der KlÀger die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen, soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat.

16
aa) Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in vertretbarer WĂŒrdigung der UmstĂ€nde der Ansicht sein dĂŒrfen, sie leiste alles was sie schulde.

17
Die Beklagte hat die von ihr zu zahlende Betriebsrente in Abweichung von der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Senats berechnet, wonach der fĂŒr den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche PrĂŒfungszeitraum grundsĂ€tzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reicht (vgl. nur 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 31; 31. August 2010 - 3 AZN 445/10 - Rn. 6 ff. mwN). Deshalb konnte sie nicht annehmen, sie erfĂŒlle die gesamte Schuld.

18
bb) Allerdings bleibt der von der Beklagten gezahlte und anerkannte Teilbetrag in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto nur geringfĂŒgig sowohl hinter der vom KlĂ€ger ursprĂŒnglich geforderten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto als auch hinter der von der Beklagten tatsĂ€chlich geschuldeten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.564,63 Euro brutto zurĂŒck.

Zudem hat der KlĂ€ger in der Vergangenheit seit Juli 2010 die Teilleistungen entgegengenommen. Es war ihm daher zumutbar, die Teilleistungen seitens der Beklagten weiterhin anzunehmen und die Klage auf die darĂŒber hinausgehenden DifferenzbetrĂ€ge zu beschrĂ€nken.

19
cc) Dem steht nicht entgegen, dass der KlĂ€ger ein Titulierungsinteresse fĂŒr die volle geschuldete Betriebsrente hatte.

20
(1) Hinsichtlich des streitigen Teils der Betriebsrente war ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem KlĂ€ger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse hatte der KlĂ€ger allerdings auch hinsichtlich des unstreitigen Teilbetrages. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fĂ€llig werdenden Leistungen Klage auf kĂŒnftige Entrichtung erhoben werden kann (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09 - Rn. 16). Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der FĂ€lligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugĂ€nglich. Dadurch wird es dem GlĂ€ubiger erspart, ĂŒber jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu mĂŒssen (vgl. BGH 17. November 2006 - V ZR 71/06 - NJW 2007, 294). Bei einer Klage nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhĂ€ngen, muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der GrĂŒnde, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

21
(2) Das Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO jedoch nicht aus. Passt der Arbeitgeber die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag nach § 16 BetrAVG an und zahlt er die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Betriebsrentner aus, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfĂŒgig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurĂŒckbleibt, die Anwendung von § 93 ZPO zu Gunsten des Arbeitgebers geboten. Nur dann kann er sein Kostenrisiko, das aus dem mit der Klage auf Zahlung der vollen Betriebsrente verbundenen höheren Streitwert (hier: 92.326,68 Euro) resultiert, auf den Wert reduzieren, der sich aus der streitigen Forderung ergibt (hier: 610,56 Euro). Anderenfalls mĂŒsste er stets den gesamten vom Betriebsrentner geforderten Betrag zahlen und anerkennen, um der drohenden Kostenfolge des § 91 ZPO zu entgehen. DemgegenĂŒber ist es dem VersorgungsglĂ€ubiger zuzumuten, sich auf die Geltendmachung der ĂŒber die gezahlte Betriebsrente hinausgehenden streitigen DifferenzbetrĂ€ge zu beschrĂ€nken. Die Gefahr, der Arbeitgeber werde bei einer entsprechenden Titulierung nur den Differenzbetrag zahlen und sich im Übrigen seiner Leistungspflicht entziehen, besteht in einem solchen Fall nicht.

22
dd) Die GrundsÀtze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2009 (- XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238) zur Kostentragungspflicht bei einem Teilanerkenntnis aufgestellt hat, gebieten keine andere Beurteilung.

Sie betreffen Unterhaltsleistungen und sind deshalb fĂŒr das vorliegende Verfahren nicht einschlĂ€gig.

23
III. Da der KlÀger mit der Rechtsbeschwerde unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

GrÀfl Schlewing Spinner
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß AbsĂ€tze eingefĂŒgt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natĂŒrlich den Sinn verĂ€ndern.Wenn Sie vorsichtshalber zusĂ€tzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor FrĂŒhjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM