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Text des Urteils
4 U 1038/10;
Verkündet am: 
 28.06.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
2 O 848/19
Landgericht
Gera;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bei einem fehlgeschlagenen Kauf(Vertrag) richten sich die wechselseitigen Ansprüche der (Vertrags)Parteien vorrangig nach Vertrags- und nicht nach Bereicherungsrecht
Leitsatz des Gerichts:
§§ 433, 323 Abs. 1, 346 BGB

1. Bei einem fehlgeschlagenen Kauf(Vertrag) richten sich die wechselseitigen Ansprüche der (Vertrags)Parteien vorrangig nach Vertrags- und nicht nach Bereicherungsrecht. Das gilt erst recht, wenn die Parteien nach Eintritt einer auflösenden Bedingung das ursprüngliche Vertragsverhältnis betätigt haben.

2. Erfolgt die Vertragsbestätigung (nur) durch konkludentes Verhalten der Parteien, muss aus dem beiderseitigen Parteiverhalten der übereinstimmende Parteiwille, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis mit den darin übernommenen Leistungspflichten aufrecht erhalten werden soll, allerdings hinreichend deutlich hervorgehen.

Das gilt in Bezug auf Angebots- und Annahmewillen ebenso wie für vertraglich vereinbarte Sanktionen bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten.

3. Bei subjektivem Unvermögen einer Vertragspartei, ihren Hauptleistungspflichten (hier Lieferpflicht des Verkäufers) nachzukommen, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Fristsetzung zur Nachlieferung ist dann entbehrlich, wenn das subjektive Unvermögen der zur Lieferung der gekauften Anlage verpflichteten Partei endgültig ist.

4. Der ursprüngliche Kaufvertrag wandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis um; die wechselseitigen Pflichten (der Parteien) richten sich nach § 346 BGB.
In dem Rechtsstreit
J. N.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin

gegen
R. W. AG B.V., Niederlassung Deutschland,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter (gem. § 526 ZPO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 08.11.2010 – 2 O 848/10 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger die von diesem geleistete Anzahlung in Höhe von 71.250,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.05.2010 zurück zu zahlen;

ferner dem Kläger die ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.898,20 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 13.08.2010 zu erstatten.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Gesamtbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufung beträgt 71.250,- €.



Gründe:

Die Parteien streiten – nach fehlgeschlagenem Kauf einer Windkraftanlage des Typs S 46-750 Kw mit der Serien-Nr. 46 519 – um die Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung in Höhe von (insgesamt) 71.250,- €.

Nach dem streitgegenständlichen (von der Beklagten vorformulierten) Kaufvertrag vom 01.06.2009 (Anlage K 5, Bl. 15 ff d.A.; resp. Anlage III, Bl. 41 ff d.A.) betrug der Gesamtkaufpreis 285.000,- € (netto) und war zur Gutschrift auf dem Konto der Beklagten fällig gestellt „3 Tage vor Beginn der Demontage“. 25 % hiervon sollt der Kläger als Anzahlung bei Unterzeichnung des Kaufvertrags leisten. Hierzu enthält der schriftliche Vertrag folgende weitere Klausel:

Die Anzahlung von 71.250,- € netto ist bis zum 5.06.09 dem Verkäuferkonto zu zahlen. Wird diese Frist bis zum 12.06.09 überschritten, ist der Kaufvertrag hinfällig.

Weiter heißt es:

Sollte der Verkäufer (im vom Kläger unterschriebenen Exemplar handschriftlich verbessert “Käufer“; s. Anl. III aaO) die Restzahlung des Kaufpreises nicht fristgerecht leisten, so wird die Anzahlung als Aufwandspauschale einbehalten.

Zur Bereitstellung der Anlage war vereinbart:

Die Anlage wird verladefertig abgebaut.

Der Käufer muss am Tag der Demontage die entsprechenden Transportmittel zur Verfügung stellen.

Zu diesem Zweck wird ein gesondertes Angebot für Transport und Lagerung bzw. Montage an den Käufer erstellt.

Der Verkäufer stellt dem Käufer die entsprechenden Transportgestelle für Transport sowie Aufbau der Anlagen zur Verfügung.

…


Der Kläger leistete – verspätet – die Anzahlung in 2 Raten, und zwar am 15.06.2009 in Höhe eines Teilbetrages von 65.000,- € (s. Anlage K 2, Bl. 18) und am 02.07.2009 in Höhe (der restlichen) 6.250,- € (Anl. K 2, Bl. 17).

Die Beklagte hatte die Anzahlung mit Rechnung vom 16.06.2009 (Anl. K 3, Bl. 19) über den Gesamtbetrag nochmals in Rechnung gestellt und den Kläger und zur Zahlung innerhalb von 5 Werktagen auf das in der Rechnung angegebene Konto (der Beklagten) aufgefordert.

Die Beklagte erwarb die streitgegenständliche Anlage – sie stand im Windpark Grimelsheim (Hessen) – von einer Fa. A. am 27.05.2009. Sie beruft sich auf ihr Schreiben vom 13.07.2007 (Anl. IV, Bl. 57 d.A.), wonach sie dem Kläger die Demontage der Anlage ab dem 13.08.2009 angekündigt und ihn zur Abholung derselben am Bauplatz bis zum 15.08.2009 aufgefordert habe; gleichzeitig forderte sie die Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 213.750,00 € mit Eingang auf ihrem Konto bis zum 09.08.2009 an.

Der Kläger bestreitet, dass ihm dieses Schreiben zugegangen sei.

Entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 17.08.2009 (Anl. VIII, Bl. 59 d.A.) hat diese die streitgegenständliche Anlage zum Endbetrag von 285.000,00 € (netto) im August 2009 an eine B.R. O. OY in Finnland verkauft.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte habe bereits Anfang Mai 2009 die streitgegenständliche Anlage nach Helsinki geliefert. Mit dem Verkauf der Anlage an einen finnischen Abnehmer (statt an ihn) – sie sei schon nicht für ihn bereit gestellt worden – und der dadurch bedingten (faktischen) Erfüllungsverweigerung habe sich die Beklagte vertragswidrig verhalten, weshalb er – nachdem auch eine Einigung über eine Ersatzanlage gescheitert sei – den Vertrag mit Schreiben vom 30.03.2010 (Anlage K 7, Bl. 24 d.A.) „aufgelöst“ und die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 29.04.2010 (Anlage K 5, Bl. 22 d.A.) zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung unter Fristsetzung bis zum 10.05.2010 aufgefordert habe.

Die Beklagte bestreitet, sich vertragswidrig verhalten zu haben; sie beruft sich auf ihre Antwort auf die „Vertragsauflösung“ des Klägers, wonach sie vertragsgerecht die Anlage bis Mitte August 2009 bereit gestellt und 1 Woche gelagert habe und auf das Scheitern des Vertrages wegen der Zahlungsschwierigkeiten des Klägers; ferner hat sie vorgetragen, dem Kläger eine Ersatzanlage (befristet) angeboten zu haben, das Angebot habe dieser aber letztlich nicht angenommen.

Das Landgericht hat den geltend gemachten Klageanspruch (nur) nach Bereicherungsrecht geprüft und nach Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen Bosse (zum Weiterverkauf der Anlage bereits im Mai nach Finnland) und Herold (zu den Zahlungsschwierigkeiten des Klägers) – die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die Beklagte die Anlage bereits im Mai weiterverkauft habe, ferner, dass die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten und in Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gegen das (seinem erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten am 16.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.12.2010 Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 17.01.2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz (Fax) unter Aufrechterhaltung seines Vortrags begründet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte – wie tenoriert – zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt – das erstinstanzliche Urteil verteidigend –

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit der Ladungsverfügung vom 17.03.2011 hat der Vorsitzende die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers vorrangig nach Vertragsrecht zu prüfen sei; die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.04.2011. Innerhalb dieser Stellungnahmefrist hat sich keine Partei geäußert. Die später eingegangenen Schriftsätze der Parteien verhalten sich lediglich zu dem bisherigen Vortrag einer bereits vor dem 17.08.2009 erfolgten Veräußerung/Lieferung der streitgegenständlichen Anlage nach Finnland und zu neuem Zeugenantritt.

Der Rechtsstreit wurde dem Vorsitzenden als Einzelrichter mit Beschluss des Senats vom 14.06.2011 (Bl. 257, 258, Bd. II d.A.) zur Entscheidung übertragen. In der Verhandlung am 21.06.2011 hat dieser die Parteien umfassend über die vom Erstgericht übersehene Vertragslage belehrt und hierzu umfangreiche Hinweise gegeben (s. Protokoll vom 21.06.2011, Bl. 273 – 275, Bd. II d.A.); den Parteien wurde mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), sie hat in der Sache Erfolg und führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis
.
Dem Kläger steht auf Grund des fehlgeschlagenen Kaufs – aus Rückabwicklungsgesichtspunkten – der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung zuzüglich Verzugszinsen zu. Mit seiner Erklärung vom 30.03.2010 ist er in zulässiger Weise wegen der der Beklagten nach dem 17.08.2009 nicht mehr möglichen Erfüllung ihrer Vertragspflicht auf Lieferung der gekauften Anlage von dem (bestehenden) Vertrag zurückgetreten (§ 323 Abs. 1 BGB); dieser Vertragsrücktritt hat zur Folge, dass sich der (ursprüngliche) Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat mit der Folge, dass die wechselseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind (§ 346 Abs. 1 BGB).

Im Einzelnen ist hierzu – in Ergänzung der Hinweise des Senats im Termin vom 21.06.2011 – Folgendes auszuführen.

1. Die Parteien haben sich zunächst schriftlich auf den Erwerb der streitgegenständlichen Anlage gegen Zahlung von (vorfristig) 285.000,- € (der Restkaufpreis war 3 Tage vor Demontage der Anlage fällig) und Zahlung einer bereits bei Vertragsunterzeichnung fälligen Anzahlung in Höhe von 25 % (des Kaufpreises) geeinigt.

Dieser Kaufvertrag ist kein Fixgeschäft, wie die Klägervertreterin meint, weil die Hauptpflicht aus dem Vertrag, die der Verkäuferin obliegende Lieferverpflichtung bzw. Bereitstellung zur Abholung bei Vertragsabschluss noch nicht kalendermäßig festgelegt wurde; datumsmäßig fest vereinbart war nur die Fälligkeit der Anzahlung und die Hinfälligkeit des Vertrags bei Überschreitung einer zusätzlichen Frist bis 12.06.2009. Bei nur datumsmäßiger Festlegung der Fälligkeit eines Teils der Gegenleistung – diese war in Bezug auf den zu zahlenden Restkaufpreis auch noch nach Lieferung der Anlage möglich (allerdings dann mit Verzugsfolgen) – scheidet die Annahme eines Fixgeschäfts (relativ oder absolut) aus.

2. Da der Kläger die – spätestens – zum 12.06.2009 zu leistende Anzahlung in voller Höhe aber (unstreitig) verspätet (s.o.) gezahlt/überwiesen hat, ist der Vertrag vom 01.06.2009 hinfällig, d.h. aufgelöst worden.

Denn die Fristüberschreitungsklausel mit der im Vertrag genannten Folge (der „Hinfälligkeit“) bedeutet, dass die Parteien über die reine Fälligkeit hinaus das Bestehenbleiben des Vertrags und ein Festhalten daran von dem rechtzeitigen Eingang der Anzahlung auf dem Verkäuferkonto abhängig gemacht haben; die Klausel bedeutet also die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Das war und ist nach der Rechtsprechung des BGH möglich (s. dazu BGH WM 1983, 991), weil damit an die Erfüllung dieser Vertragspflicht – abweichend von den gesetzlichen Verzugsfolgen – eine vertragliche Sanktion bzw. die Vertragsauflösung vereinbart worden ist. Die Beklagte sollte bei nicht rechtzeitigem Eingang der Anzahlung auf ihrem Konto von ihrer Leistungsverpflichtung frei werden. Nur in diesem Sinne kann diese Klausel ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB).

3. Andererseits hat die Beklagte dann aber in der Folge doch die (verspätete) Anzahlung angenommen, der Kläger seinerseits auf der Lieferung der gekauften Anlage bestanden, jedenfalls nicht darauf verzichtet.

Die rechtliche Einordnung der (zusätzlichen) Rechnung vom 16.06.2009, verbunden mit einer nochmaligen Zahlungsfrist kann dahingestellt bleiben, nachdem die vollständige Anzahlung bis zum 02.07.2009 tatsächlich geleistet worden war.

Mit der Geldannahme und dem Verhalten des Klägers in der Folge ist der ursprüngliche Vertrag wieder „aufgelebt“, d.h. bestätigt worden. Es ist anerkannt, dass ein deklaratorischer Schuldbestätigungsvertrag (auch) durch konkludentes Verhalten der Parteien wirksam zustande kommen kann. Voraussetzung ist allerdings – auch im Hinblick auf die der einen Vertragspartei nachteiligen Klauseln (hier durch die Regelung des pauschalen Schadensersatzes) – dass der übereinstimmende Parteiwille beider Parteien auf Aufrechterhaltung des ursprünglichen Schuldverhältnisses mit den darin übernommenen gegenseitigen Leistungspflichten, hinreichend deutlich geworden ist. Das gilt in Bezug auf Angebot- und Annahmeerklärung und in Bezug auf vertragliche Sanktionen bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten gleichermaßen (BGH NJW-RR 2007, 530).

Keine Zweifel hat der Senat insoweit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lieferverpflichtung der Beklagten und der Zahlungspflichten des Klägers. Hierauf deuten schon der von beiden Parteien vorgetragene rege Telefon- und e-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer Körner (der Beklagten), letztlich auch das Schreiben der Beklagten vom 13.07.2009 hin. Schwieriger ist aber die Beurteilung, ob der Kläger auch an dem möglichen Verlust seiner Anzahlung bei nicht fristgerechter Leistung des Restkaufpreises festhalten wollte (s. die im TB zitierte Klausel). Ein entsprechender Bindungswille (des Klägers) könnte schon deshalb in Frage gestellt werden, weil sich der Kläger, folgt man der erstinstanzlich dazu gehörten Zeugin Herold, zeitweise in Zahlungsschwierigkeiten befand. Solche bestreitet der Kläger aber auch (noch) zweitinstanzlich.

4. Letztlich kann dies dahin gestellt bleiben.

Die Beklagte kann sich aus mehreren Gründen nicht auf diese Klausel berufen.

Sie hat schon nicht ihre eigenen Verpflichtungen aus dem (Schuld bestätigenden) Vertrag vollständig erfüllt. Schon nach ihrem eigenem Vortrag hat sie mit dem Schreiben vom 13.07.2009 – deren Zugang der Kläger bestreitet – dem Kläger weder ein „gesondertes Angebot für Transport und Lagerung bzw. Montage“ unterbreitet, noch die entsprechenden Transportgestelle für Transport und Aufbau der Anlage (am Zielort) zur Verfügung gestellt. Es kann also dahin gestellt bleiben, ob der Kläger danach, hätte er das Schreiben vom 13.07.2009 entgegen seines Bestreitens doch erhalten, den Restkaufpreis zum 09.08.2009 schuldete. Schließlich hat die Beklagte für den Zugang dieses Schreibens keinen Beweis angetreten und ist damit beweisfällig geblieben. Damit kann die Beklagte sich nicht (mehr) mit Erfolg auf diese Klausel zum Einbehalt der Anzahlung wegen verfristeter Restkaufpreiszahlung berufen.

5. Der Senat merkt an, dass diese Klausel im Übrigen unter das Klauselverbot (ohne Wertungsmöglichkeit) aus § 309 Nr. 5 BGB fällt.

Zweifellos handelt es sich bei dieser Vertragsregelung um eine in den Vertragstext vorformulierte Klausel der Beklagten (als Verwender), die dem AGB- Recht unterliegt. Auf den (schon erstinstanzlich notwendigen, dort fehlerhaft unterbliebenen) Hinweis des Senats im Termin vom 21.06.2011 hat die Beklagte dem nicht widersprochen, die Klägerseite dies offensichtlich auch so gesehen. Danach war die Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs (der Beklagten) über den gewöhnlichen Schaden hinaus und das Abschneiden eines Gegenbeweises verboten (unzulässig). Die Beklagte hat im Übr. keinen Schaden erlitten; denn sie hat die Anlage – nahezu unverzögert – bis zum 17.08.2009 zum gleichen Preis an einen finnischen Abnehmer weiter verkauft.

6. Eine Einigung über die Lieferung einer (gleichwertigen) Ersatzanlage ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; Verhandlungen hierüber haben letztlich nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis geführt.

Das behauptet die Beklagte selbst nicht. Mithin konnte der Kläger am 30.03.2010 wegen endgültigen subjektiven Erfüllungsunvermögens (der Beklagten in Bezug auf ihre Lieferverpflichtung) auch wirksam vom (bestätigten) Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB).

Einer nochmaligen Fristsetzung (des Klägers) zur Nachlieferung bedurfte es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, weil die Beklagte den vertraglich geschuldeten Gegenstand (gebrauchte Windkraftanlage S 46-750 Kw mit der Serien-Nr. 46 519) nach dem Weiterverkauf nach Finnland im August 2009 dem Kläger nicht mehr liefern konnte (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 BGB). Der Erfüllungsverweigerung steht das subjektive (nachträgliche) Unvermögen gleich (Abs. 2 Nr. 1); die durch die Nichtlieferung eingetretene Pflichtverletzung ist auch erheblich (Abs. 5 Satz 2).

7. Mit dem Rücktritt des Klägers wandelte sich das (ursprüngliche) Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um; nach § 346 Abs. 1 BGB sind die wechselseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.

Nur die Beklagte hatte etwas empfangen, die Anzahlung. Diese hat sie daher an den Kläger zurück zu zahlen.

8. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Mit der Zahlungsaufforderung und Fristsetzung zum 10.05.2010 durch das Schreiben des Klägers vom 29.04.2010, dessen Zugang die Beklagte nicht bestritten hat, wurde sie in Verzug gesetzt (§ 286 BGB); die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB).

9. Die Nebenforderung auf Zahlung der vom Kläger an seinen außergerichtlichen Bevollmächtigten gezahlten Auslagen (s. dazu Anlage K 8, Bl. 25 d.A.) ist im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden, fällt aber nach den Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (s. dazu §§ 15 und 18, 19 RVG) nicht mehr unter die anrechenbaren (außergerichtlichen) Gebühren des Prozessbevollmächtigten (des Klägers).


III.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit folgen aus den gesetzlichen Regelungen
(§§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Für eine Revisionszulassung fehlt es an Gründen (§ 543 Abs. 2 ZPO); auch die Beklagte hat im Termin vom 21.06.2011 solche nicht gesehen und keinen Antrag auf Zulassung gestellt.

(Müller)
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