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Text des Beschlusses
10 W 20/10;
VerkĂĽndet am: 
 31.12.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
10 O 160/10
Landgericht
Magdeburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Anwendbarkeit des § 93 ZPO setzt nicht voraus, dass der Beklagte die Hauptschuld gleichzeitig oder zeitnah erfüllt
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Anwendbarkeit des § 93 ZPO setzt nicht voraus, dass der Beklagte die Hauptschuld gleichzeitig oder zeitnah erfüllt.

2. Anlass zur Klageerhebung gibt ein Schuldner regelmäßig dann, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht zahlt, bzw. sich mit der Hauptforderung prozessual in Verzug befindet. Letzteres ist der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Verfallsklausel in einer Ratenzahlungsvereinbarung vorliegen.

3. Nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kommt eine Anwendung des § 93 ZPO nur in Betracht, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde.
In der Beschwerdesache
…

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Göbel als Einzelrichterin (s. § 568 Abs.1 S.1 ZPO) am 31. Dezember 2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des am 09.März 2010 verkündeten Anerkenntnisurteils des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.



GrĂĽnde

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach § 99 Abs.2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 Abs.1 Nr.1, 569 Abs.1 ZPO zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.


I.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Kosten des Rechtsstreites dem Beklagten nach § 91 ZPO auferlegt.

Der Beklagte hat den Klageanspruch nicht mit der Wirkung des § 93 ZPO sofort anerkannt. Die Voraussetzungen der Kostenprivilegierung des anerkennenden Beklagten aus § 93 ZPO liegen hier nicht vor.

Von einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO konnte hier nicht ausgegangen werden, denn der Beklagte hat letztlich Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

1. Er hat die Hauptforderung zwar mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 18. Februar 2010 unverzüglich und vorbehaltlos innerhalb der Klageerwiderungsfrist nach § 275 Abs. 1 S. 1 ZPO nach Maßgabe des § 307 ZPO anerkannt.

2. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung überdies zutreffend erkannt hat, ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, dass der Beklagte die Hauptschuld gleichzeitig oder zeitnah erfüllt; auch lässt sich eine solche Voraussetzung für reine Geldschulden nicht etwa aus der Gesamtsystematik der Kostenregelung ableiten (vgl. BGH NJW 1979, 2040 – 2041 zitiert nach juris; OLG München MDR 2003, 1134 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg ZMR 2008, 282 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1472 zitiert nach juris; OLG Hamm FamRZ 1993, 1344 – 1345 zitiert nach juris).

Der in der Rechtsliteratur teilweise vertretenen Gegenansicht (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28.Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 „Geldschulden“), wonach bei einer Geldforderung zu dem verbalen Anerkenntnis auch eine sofortige Zahlung der Geldschuld hinzutreten müsse, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Auffassung hat bereits der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt, weil eine Verknüpfung von Anerkenntnis und Zahlung im Gesetz keine Stütze findet (vgl. BGH NJW 1979, 2040 – 2041 zitiert nach juris; OLG München MDR 2003, 1134 zitiert nach juris; OLG Hamm FamRZ 1993, 1344 – 1345 zitiert nach juris). § 93 ZPO regelt die Kostenfolge in einem besonderen Fall eines Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO. Bei § 307 ZPO wird aber von niemanden gefordert, dass die zeitgleiche Erfüllung Voraussetzung für wirksames Anerkenntnis wäre. Das Erfordernis einer alsbaldigen Erfüllung ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes vielmehr gerade nicht zu entnehmen. Es hätte im übrigen zur Folge, dass sich ein zur Leistung unfähiger Schuldner nie durch ein sofortiges Anerkenntnis vor der Auferlegung von Prozesskosten schützen könnte und § 93 ZPO bei Geldschulden weitgehend unanwendbar bliebe. Mit der Zahlung der geschuldeten Summe wäre die Hauptsache nämlich erledigt, so dass über die Kosten des Rechtsstreits nicht nach § 93 ZPO, sondern gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1472 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg ZMR 2008, 714 zitiert nach juris; OLG München MDR 2003, 1134 zitiert nach juris).

3. Für die Anwendung des § 93 ZPO bleibt hier jedoch deshalb kein Raum, weil der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

a) Anlass zur Erhebung einer Klage – auch die Zustellung eines Mahnbescheides bewirkt nach eingelegtem Widerspruch die Rechtshängigkeit der Sache (§ 696 Abs. 3 ZPO) – gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftiger Weise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt.

Er muss sich vorprozessual so verhalten haben, dass der Kläger bei verständiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen (vgl. BGH NJW 1979, 2040 – 2041 zitiert nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3.Aufl., § 93 ZPO Rdn.6 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 28.Aufl., § 93 ZPO Rdn.3 m.w.N.). Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage geboten hat, auf sein Handeln vor dem Prozess ankommt, zu dessen Beurteilung allerdings auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung heran gezogen werden darf (vgl. BGHZ NJW 1979, 2010 – 2041 zitiert nach juris). Bei der auf Grund aller Einzelumstände zu treffenden Wertentscheidung kann daneben mithin auch dem Prozessverhalten des Beklagten Indizwirkung zukommen. Solche Erkenntnisse können unbedenklich auf die Zeit vor Klageerhebung rückbezogen werden, sofern sie die fortlaufende mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegen. Zu beachten ist allerdings, dass ein vorprozessual fehlender Klageanlass hierdurch nicht etwa rückschauend „nachwachsen“ könnte (vgl. BGH NJW 1979, 2040 – 2041 zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken AGS 2001, 254 zitiert nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 m.w.N.).

b) Anlass zur Klageerhebung hat ein Schuldner in der Regel dann gegeben, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht zahlt bzw. sich mit der Hauptforderung vorprozessual in Verzug befindet (vgl. BGH NJW 1979, 2040, 2041 zitiert nach juris; KG Berlin ZMR 2008, 603 – 604 zitiert nach juris; OLG München MDR 2003, 1134 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1472 zitiert nach juris; LG Köln ZMR 2008, 831; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3.Aufl., § 93 ZPO Rdn. 17 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 „Verzug“; Schneider in Prütting /Gehrlein, ZPO, Bearbeitung 2010, § 93 ZPO Rdn. 4 m.w.N.).

Die Klägerin hat zwar eine erneute Zahlungsaufforderung hinsichtlich des nach Ratenzahlungsverzugs des Beklagten Anfang des Jahres 2007 insgesamt fällig gestellten Restzahlungsanspruchs unterlassen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den es für § 93 ZPO ankommt (vgl. KG Berlin ZMR 2008, 447 – 448 zitiert nach juris) hat sich der Beklagte mit der restlichen Zahlungsforderung hier gleichwohl in Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB befunden.

aa) Dass sich der Beklagte mit der dem Ausgleich der ursprünglichen Entgeltforderung für Gas – und Stromlieferungen aus den Jahresverbrauchsrechnungen vom 16. Januar 2006 und vom 22. Mai 2006 in Verzug geraten war, stellt er nicht in Abrede.

Die Klägerin hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass sie die Zahlung der der Ratenzahlungsvereinbarung vom 25. Juli 2006 ursprünglich zugrunde liegende Entgeltforderung - vor Abschluss der Stundungsabrede - wiederholt in verzugsbegründender Weise nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB angemahnt hatte und anschließend ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung des Rechnungsbetrages beauftragte.

bb) Mit Zustandekommen der Ratenzahlungsvereinbarung vom 25. Juli 2006 war dem Beklagten zwar die Zahlung des Schuldbetrages zunächst gestundet und aufgrund der Stundung endete der Schuldnerverzug zunächst.

cc) Da der Beklagte seiner Ratenzahlungsverpflichtung aus der Vereinbarung vom 25. Juli 2006 indessen nicht termingerecht zu den kalendermäßig bestimmten Fälligkeitsterminen nachkam, wurde die Restforderung am sechsten Tag nach Verzugseintritt mit der Entrichtung einer Rate insgesamt fällig gestellt.

(1) Die Parteien haben unter Ziffer 5) der Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallklausel bestimmt, nach der die jeweilige Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig werden sollte, wenn der Schuldner mit einer Rate länger als 5 Tage in Verzug kommt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat am 28. November 2006 unstreitig die letzte, kalendermäßig bestimmte Rate erbracht und weitere Zahlungen in der nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit eingestellt.

(2) Aufgrund der besonderen vertraglichen Gestaltung der Ratenzahlungsabrede geht der Senat davon aus, dass mit Gesamtfälligstellung der Restforderung wegen eines qualifizierten Ratenzahlungsverzuges des Beklagten – ohne erneute verzugsbegründende Mahnung des Gesamtrestanspruchs – Verzug auch hinsichtlich der gesamten Hauptforderung eingetreten ist. Einer erneuten Mahnung hat es in Ansehung der fälligen Restforderung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht mehr bedurft. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung zur Auslösung des Schuldnerverzuges entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Aus der Vereinbarung geht nämlich im Wege verständiger Auslegung hervor, dass die Parteien auf eine erneute Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB einvernehmlich verzichtet haben. Unter Ziffer 4) hat sich die Klägerin nämlich nur unter der Voraussetzung verpflichtet, von gerichtlichen Schritten gegen den Beklagten abzusehen, dass der Schuldner alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung im vollen Umfang erfüllt; auch etwa bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen sollten nur für die Dauer einer pünktlichen Ratenzahlung ruhen. Die Parteien haben sich insoweit auf ein „Stillhalten“ der Klägerin während der vertragsgerechten Leistung des Beklagten im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt. Dies bedeutet jedoch umgekehrt, dass die Klägerin an einer gerichtlichen Durchsetzung nicht mehr gehindert sein sollte, wenn der Beklagte seiner Verpflichtung aus der Ratenzahlungsvereinbarung nicht termingerecht genügen kann. Der unter Ziffer 4) getroffenen Vertragsregelung lässt sich dabei entnehmen, dass die Parteien damit – ähnlich wie bei einer Selbstabmahnung – eine erneute Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin schon für den Fall eines Ratenzahlungsverzuges vorweg genommen haben. Angesichts dieser Sachlage erscheint eine nochmalige Einforderung der Gesamtforderung durch die Klägerin zur erneuten Verzugsbegründung jedoch entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

(3) Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin dem Beklagten nach Zugang des Regulierungsvorschlages aus dem Schreiben vom 01. Dezember 2009 erneut die Zahlung der Restforderung gestundet haben könnte. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin auf den mit Anwaltsschreiben vom 01. Dezember 2009 unterbreiteten außergerichtlichen Regulierungsvorschlag nicht eingegangen. Sie hat vielmehr mit Antwortschreiben vom 07. Dezember 2009 ihre Zustimmung zu einem außergerichtlichen Regulierungsverfahren ausdrücklich versagt. Auch wenn sich die Klägerin damit nicht weiterer Vergleichsverhandlungen verschlossen haben sollte, ist es zu einer Einigung über eine zusätzliche Stundung der Forderung aber ersichtlich nicht mehr gekommen. Soweit der Beklagte pauschal behauptet hat, er habe mit der Klägerin eine neue Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, hat die Klägerin diese gänzlich substanzarme Behauptung substantiiert in Abrede gestellt. In Anbetracht des qualifizierten Bestreitens der Klägerin wäre es aber Sache des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gewesen, zu dem Abschluss einer neuen Anerkenntnis – und Ratenzahlungsvereinbarung ergänzend vorzutragen und geeigneten Beweis hierfür anzutreten. Dies hat der Beklagte indessen versäumt. Sein Vorbringen lässt vielmehr insgesamt hierzu jegliche Substanz vermissen.

Auch aus den Umständen kann nicht auf eine erneute Stundung der Klageforderung geschlossen werden. Dass sich die Klägerin ungeachtet der ausdrücklich erklärten Ablehnung des Regulierungsvorschlages auf erneute Ratenzahlungen des Beklagten einlassen wollte, ist durch nichts belegt. Eine konkludent zustande gekommene Stundungsabrede lässt sich hier auch nicht durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf nach Eingang des Widerspruchs auf den Mahnbescheid konstruieren. Dass die Klägerin nach Zustellung des Widerspruchs des Beklagten zunächst untätig blieb, bedeutet nicht, dass sie die Fälligkeit ihrer Forderung erneut zu Gunsten des Beklagten hinaus schieben wollte. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt kann dem bloßen Untätigbleiben der Klägerin in keiner Weise entnommen werden.

c) Hier kommt hinzu, dass der Beklagte in dem dem Streitverfahren vorausgegangenen Mahnverfahren unbeschränkt Widerspruch eingelegt hat.

aa) Ob ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO noch möglich ist, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid einen gegen den Anspruch insgesamt gerichteten Widerspruch einlegt, wird in Rechtsprechung und Rechtslehre allerdings kontrovers diskutiert.

Ein Teil der Rechtsliteratur vertritt zwar hierzu die Ansicht, dass der gegen einen Mahnbescheid erhobene unbeschränkte Widerspruch der Rechtzeitigkeit eines späteren Anerkenntnisses nicht entgegen steht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 9; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 91 a ZPO Rdn. 58 Stichwort „Mahnverfahren“; Fischer, MDR 2001, 1336 m.w.N.). Demgegenüber wird überwiegend die Meinung vertreten, dass eine Anwendung des § 93 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (vgl. OLG Schleswig MDR 2006, 228 – 229 zitier nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 29 m.w.N.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, Bearbeitung 2010, § 93 ZPO Rdn. 4 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 Stichwort „Mahnverfahren“; offen lassend: BGH, Beschluss vom 17. März 2009, VI ZB 14/08 zitiert nach juris; OLG Naumburg JurBüro 1999, 597 – 598 zitiert nach juris). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Beklagte zur Überprüfung des Anspruchs unverschuldet nicht in der Lage ist, etwa weil sich aus dem Mahnbescheid nicht entnehmen lässt, aus welchen Einzelpositionen sich die Forderung zusammen setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009, VI ZB 14/08 zitiert nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 29 m.w.N.).

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten vorherrschenden Meinung an. Dem Beklagten war es hier ohne Weiteres möglich, seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Klägerin gemäß § 694 Abs. 1 ZPO auf die Kosten zu beschränken. Die Pflicht zur Beschränkung des Widerspruchs auf die Kosten folgt zudem aus dem Gebot der möglichst kostensparenden Prozessführung, an das sich beide Parteien halten müssen, mithin auch der Beklagte (vgl. OLG Schleswig MDR 2006, 228 – 229 zitiert nach juris). Er hat sich gleichwohl positiv zur Erhebung eines Widerspruchs entschlossen, der sich gegen den Anspruch insgesamt richtete. Wer aber ein solches Verhalten im Mahnverfahren aufzeigt, macht deutlich, dass er auch vorprozessual Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte.

Danach aber ist die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Magdeburg nicht zu beanstanden. Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Beklagten zur Last (§ 91 ZPO).


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da Gründe für eine Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Ansicht im Schrifttum.

gez. Göbel
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