Abgelehnte Sprachkursteilnahme - EntschÀdigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft? Hier: Abgelehnt.
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Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen VerstoĂ gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar.
Die KlĂ€gerin ist - mit einer Unterbrechung - seit Juni 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad beschĂ€ftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde zunĂ€chst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor ĂŒber 14 Jahren wurde ihr zusĂ€tzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der KassenkrĂ€fte im Schwimmbad.
Im FrĂŒhjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die KlĂ€gerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und auĂerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der KlĂ€gerin verlangte KostenĂŒbernahme lehnte die Beklagte ab.
Die KlĂ€gerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der ArbeitsunfĂ€higkeit schlieĂlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch die Beklagte fĂŒhrte.
Die KlÀgerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine EntschÀdigung in Höhe von 15.000,00 Euro.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert.
Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und auĂerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoĂen.
Ein solcher VerstoĂ stellt aber keine unzulĂ€ssige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der EntschĂ€digungsansprĂŒche auslöst.