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Text des Beschlusses
1 BvR 2390/10;
Verkündet am: 
 11.04.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
2 II 303/09
Amtsgericht
Papenburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Vergütungsfestsetzung für eine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn H…,
2. des Minderjährigen H…, vertreten durch H…,
3. des Minderjährigen H…, vertreten durch H…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Helena Lindemann-Többen & Wilfried Markus, Poststraße 46, 26897 Esterwegen -

gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 12. Juli 2010 - 2 II 303/09 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 21. Januar 2010 - 2 II 303/09

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2011 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.



Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Vergütungsfestsetzung für eine Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.


I.
2
1. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen nach dem SGB II.

Wegen der jeweils erstrebten Gewährung höherer Leistungen für zwei unterschiedliche Bewilligungszeiträume beantragten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Beratungshilfe, die dem Beschwerdeführer zu 1) am 18. März und 16. Juli 2009 gewährt wurde. Nachdem der Rechtsanwalt in Bezug auf die zweite Bewilligung seine Kostennote eingereicht hatte, wies das Amtsgericht den damit verbundenen Antrag auf Festsetzung der Gebühren und Auslagen zurück. Beide zugrunde liegenden Beratungshilfeanträge würden lediglich eine Angelegenheit betreffen, nämlich die durch den Grundsicherungsträger zu gewährende Sozialleistung nach dem SGB II. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen und der Gegenvorstellung nicht abgeholfen.

3
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Amtsgericht habe verkannt, dass den Beratungshilfeanträgen zwei Verwaltungsverfahren zugrunde liegen würden. Durch seine Entscheidungen habe es daher den Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit missachtet. Zudem sei der Richterspruch, es handele sich vorliegend gebührenrechtlich um lediglich eine Angelegenheit, willkürlich, da er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe.


II.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

5
Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten. Wird eine Grundrechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch das Urteil unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; 15, 283 <286>; 51, 386 <395>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 2312/05 -, NJW 2006, S. 1504). Eine eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273 <278>; 78, 350 <354>).

6
Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar rechtlich. Im Ausgangsverfahren wurde allein über den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer entschieden. Diese sind nicht selbst Adressaten der angefochtenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführer sind im Übrigen auch nicht faktisch betroffen. Denn der Rechtsanwalt kann von dem Rechtsuchenden immer die Erstattung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Höhe von 10 € ohne weitere Auslagen verlangen; unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse (vgl. § 44 RVG) erwirbt. Soweit darüber hinaus überhaupt Honorarvereinbarungen für den Fall für zulässig erachtet werden, dass dem Rechtsuchenden die nachgesuchte Beratungshilfe nicht gewährt wird (vgl. Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, RVG Nr. 2500 VV Rn. 5; Sommerfeldt/Jahn, in: Beck´scher Online-Kommentar RVG, Stand: 15. Februar 2011, § 44 Rn. 29 m.w.N.), betrifft dies gerade nicht, wie vorliegend, die Konstellation, dass zwar Beratungshilfe gewährt, dann aber eine (höhere) Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren abgelehnt wird.

7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Schluckebier Baer
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