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Text des Urteils
KZR 71/08;
VerkĂŒndet am: 
 07.12.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 Kart-U 6/06
Oberlandesgericht
Hamburg;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezweckt, beurteilt sich fĂŒr die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss
Leitsatz des Gerichts:

Jette Joop

GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

a) Die kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezweckt, beurteilt sich fĂŒr die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.

b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mĂŒndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den PrĂ€sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher fĂŒr Recht erkannt:

Auf die Revision der KlÀgerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Kartellsenat, vom 18. September 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 16. Mai 2006 wird zurĂŒckgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen


Tatbestand:

Die KlĂ€gerin, die 1987 von dem Modeschöpfer Wolfgang Joop gegrĂŒndet wurde, ist Inhaberin der am 5. November 1980 angemeldeten und am 23. Januar 1981 unter anderem fĂŒr Klasse 25 (BekleidungsstĂŒcke) eingetragenen Wort-/Bildmarke 1013222

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FĂŒr die KlĂ€gerin sind außerdem entsprechende Gemeinschaftsmarken und internationale Marken registriert.

3
Die Beklagte, eine Tochter von Wolfgang Joop, ist seit 1992 als Designerin tĂ€tig. Im Jahr 1996 grĂŒndete sie ein eigenes Unternehmen, das sie seitdem fĂŒhrt. Nachdem die Beklagte zunĂ€chst nur Schmuck gestaltet hatte, dehnte sie ihre DesignertĂ€tigkeit spĂ€ter auf eine Vielzahl von Produkten wie Bekleidung, Uhren, Accessoires, ParfĂŒm und Duschkabinen aus. Über die Beklagte und ihre DesignertĂ€tigkeit wurde in verschiedenen Medien berichtet.

4
Die Beklagte war ursprĂŒnglich an der KlĂ€gerin beteiligt. Am 9. Juni 1995 schlossen die Parteien in New York eine Vereinbarung. Sie streiten darĂŒber, ob sich die Beklagte darin verpflichtet hat, die Verwendung des mit ihrem Namen ĂŒbereinstimmenden Zeichens „Jette Joop” außerhalb des Bereichs Schmuck/Modeschmuck zu unterlassen. Im Februar 1998 erwarb die W. AG 95% der GeschĂ€ftsanteile der KlĂ€gerin.

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Im April 1999 meldete die Beklagte die Wortmarke „Jette Joop” unter anderem fĂŒr BekleidungsstĂŒcke an und wurde deswegen von der KlĂ€gerin abgemahnt. Darauf antwortete sie mit Schreiben vom 11. Oktober 1999, in dem es unter anderem heißt:

„Es liegt mir fern, gegen die Vereinbarung vom 9. Juni 1995 zu verstoßen. Ich erklĂ€re daher ausdrĂŒcklich, dass ich mich an die Vereinbarung vom 9. Juni 1995 halten werde. Ich werde die Deutsche Marke 
 'JETTE JOOP' fĂŒr alle Waren außer Schmuck nicht benutzen und löschen und erklĂ€re weiter, dass ich die Marke fĂŒr Schmuck nur zusammen mit einem geographischen Zusatz gemĂ€ĂŸ Ziffer 2 a der Vereinbarung vom 9. Juni 1995 benutzen werde. 
”

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Unter dem 14. Oktober 1999 antwortete die KlÀgerin wie folgt:

„
, vielen Dank fĂŒr Ihr Schreiben vom 11. Oktober 1999, in dem Sie bestĂ€tigen, dass Sie sich an die Vereinbarung vom 9. Juni 1995 halten und die Marke 'JETTE JOOP' fĂŒr alle Waren außer Schmuck nicht benutzen und fĂŒr Schmuck nur zusammen mit einem geographischen Zusatz gemĂ€ĂŸ Ziffer 2 a der Vereinbarung vom 9. Juni 1995 benutzen werden.”

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Im Juli 2003 wurde die KlÀgerin auf ein Schreiben aufmerksam, in dem eine Vertriebspartnerin der Beklagten unter der Kennzeichnung


die neue Strick- & Shirtkollektion „JETTE JOOP Europe Knitwear” vorstellte.

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Dagegen hat sich die KlĂ€gerin mit der BegrĂŒndung gewandt, die Beklagte sei nach der Vereinbarung von 1995 sowie nach §§ 14, 15 MarkenG und wegen unlauterer Rufausbeutung und HerkunftstĂ€uschung nach §§ 1, 3 UWG (1909) verpflichtet, die Verwendung des Zeichens „Jette Joop” fĂŒr BekleidungsstĂŒcke zu unterlassen.

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Die KlÀgerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Logos


fĂŒr BekleidungsstĂŒcke zu verwenden.

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Außerdem hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

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Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Dagegen wendet sich die KlĂ€gerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren ZurĂŒckweisung die Beklagte beantragt.


EntscheidungsgrĂŒnde:
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I. Das Berufungsgericht hat die Klage fĂŒr unbegrĂŒndet gehalten und dazu ausgefĂŒhrt:
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Trotz WarenidentitĂ€t und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarken fĂŒr BekleidungsstĂŒcke bestehe keine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr und damit kein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Denn es fehle an einer hinreichenden Ähnlichkeit der sich gegenĂŒberstehenden Zeichen. Der Verkehr erkenne die Kollisionszeichen als Namen. Im Modesektor sei er an Kennzeichen gewöhnt, die aus Vor- und Nachnamen bestĂŒnden. Da es sich bei dem Bestandteil „Jette” um einen ungewöhnlichen Vornamen handele, neige der Verkehr nicht zur VerkĂŒrzung der Bezeichnung „Jette Joop” auf „Joop”. Dem Bestandteil „Jette” komme im Rahmen des Gesamtzeichens jedenfalls mitprĂ€gende Bedeutung zu. Die Beklagte sei dem Verkehr durch Berichte in Fach- und insbesondere Publikumszeitschriften unter ihrem vollen Namen seit Jahren ĂŒberregional in einem Maß bekannt, das in der NĂ€he der BerĂŒhmtheit liege. Diese Bekanntheit der Beklagten beziehe sich auch auf die Modebranche.

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Dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG stĂŒnden außerdem die GrundsĂ€tze des Rechts der Gleichnamigen entgegen, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG weiterhin anwendbar seien. Die Beklagte habe als selbstĂ€ndige Designerin aufgrund ihrer produkt- und branchenĂŒbergreifenden TĂ€tigkeit ein erhebliches Interesse, auch die von ihr gestalteten Modeerzeugnisse mit ihrem Namen zu kennzeichnen.

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Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der KlĂ€gerin komme gleichfalls nicht in Betracht. Selbst wenn sich der Vereinbarung der Parteien eine Pflicht der Beklagten entnehmen ließe, die Verwendung des Zeichens „Jette Joop” fĂŒr Bekleidung zu unterlassen, sei der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig. Eine Abgrenzungsvereinbarung sei kartellrechtlich nur dann zulĂ€ssig, wenn objektiv begrĂŒndeter Anlass zu der Annahme bestehe, der begĂŒnstigte Vertragspartner habe einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, so dass im Fall eines Rechtsstreits mit der gerichtlichen Untersagung derjenigen Markenverwendung zu rechnen wĂ€re, auf die durch die Abgrenzungsvereinbarung verzichtet werde. Daran fehle es im Streitfall. Mangels Verwechslungsgefahr und wegen des Einwands aus dem Recht der Gleichnamigen sei nicht ernstlich mit einer gerichtlichen Untersagung der Benutzung des angegriffenen Zeichens der Beklagten fĂŒr Bekleidung zu rechnen gewesen.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der KlÀgerin hat Erfolg.

Sie fĂŒhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Landgerichts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vereinbarung der Parteien von 1995 nicht aus kartellrechtlichen GrĂŒnden nichtig. Die Beklagte ist danach vielmehr vertraglich verpflichtet, die Benutzung der Marke „Jette Joop” - auch in Form der angegriffenen Logos - jedenfalls fĂŒr Bekleidung zu unterlassen.

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1. FĂŒr die Frage, ob die Vereinbarung der Parteien im Jahr 1995 wirksam abgeschlossen werden konnte, kommt es auf die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt an.

DafĂŒr sind § 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (§ 1 GWB aF) sowie Art. 85 EWG-Vertrag (jetzt Art. 101 AEUV) maßgeblich. Das EG-Wettbewerbsrecht und das Kartellrecht der Mitgliedstaaten waren bis zum Inkrafttreten der VO 1/2003 am 1. Mai 2004 nebeneinander anzuwenden, sofern dadurch Verbote und Freistellungen des Gemeinschaftsrechts nicht unterlaufen wurden (vgl. Wiedemann/Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 6 Rn. 3). Daher konnte die Unwirksamkeit einer Vereinbarung schon aus einem Verstoß gegen deutsches Kartellrecht folgen, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Abgrenzungsvereinbarung der Parteien habe gegen § 1 GWB aF verstoßen und sei daher nach § 134 BGB nichtig, trifft jedoch nicht zu.

19
a) Derartige Abgrenzungsvereinbarungen wurden nach der Rechtslage im Jahre 1995 nur dann als kartellrechtlich unzulĂ€ssig angesehen, wenn sie entweder eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezweckten oder bei ihrem Abschluss kein ernsthafter, objektiv begrĂŒndeter Anlass zu der Annahme bestand, dem begĂŒnstigten Vertragspartner stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1955 - I ZR 86/53, BGHZ 16, 296, 303; Urteil vom 22. Mai 1975 - KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 201/80, WuW/E BGH 2003 - VertragsstraferĂŒckzahlung).

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b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit der Vereinbarung der Parteien eine WettbewerbsbeschrÀnkung bezweckt worden ist.

DafĂŒr ist nach dem Sachvortrag der Parteien auch nichts ersichtlich.

21
c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei nicht ernstlich damit zu rechnen gewesen, dass der Beklagten die Benutzung der angegriffenen Zeichen fĂŒr Bekleidung aufgrund der Markenrechte der KlĂ€gerin gerichtlich untersagt worden wĂ€re.

22
aa) Diese Annahme hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auf den Stand der Rechtsprechung zum Markenrecht im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gestĂŒtzt.

Es hat der kartellrechtlichen PrĂŒfung seine ErwĂ€gungen zu dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zugrunde gelegt, wonach auf der Grundlage des aktuellen Stands der Rechtsprechung keine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und den beanstandeten Zeichen bestehe und unabhĂ€ngig davon der Beklagten auch nach den GrundsĂ€tzen des Rechts der Gleichnamigen nicht untersagt werden könne, ihren Namen zur Kennzeichnung von Bekleidung zu benutzen. FĂŒr die kartellrechtliche Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien bei deren Abschluss 1995 durfte sich das Berufungsgericht aber nicht auf danach ergangene, neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Namenszeichen beziehen. Von dieser Rechtsprechung konnten die Parteien im Jahr 1995 naturgemĂ€ĂŸ keine Kenntnis haben.

23
bb) Allerdings war zu diesem Zeitpunkt bereits die ebenfalls vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung „Caren Pfleger” (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475 = WRP 1991, 477) veröffentlicht.

Unter BerĂŒcksichtigung dieser Entscheidung hatten die Vertragsparteien 1995 jedoch objektiv ernsthaften Grund anzunehmen, zwischen den Zeichen „Jette Joop” und „JOOP!” bestehe bei Benutzung fĂŒr Bekleidung Verwechslungsgefahr.

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(1) In jenem Fall war das Zeichen „Caren Pfleger” allein mit dem Namen „Pfleger” zu vergleichen und nicht auszuschließen, dass beachtliche Teile des Verkehrs „Caren” fĂŒr den Vornamen dieses NamenstrĂ€gers „Pfleger” hielten (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger). Der Bundesgerichtshof hat damals angenommen, dass die Bezeichnung „Caren Pfleger” mit „Pfleger” verwechslungsfĂ€hig sei. Zur BegrĂŒndung hat er angefĂŒhrt, dass ein Vorname jeglicher Unterscheidungskraft entbehre, wenn die Kennzeichnung, die mit einem aus Vor- und Zunamen gebildeten Zeichen zu vergleichen sei, ihrerseits lediglich aus einem Familiennamen bestehe und deshalb vom Verkehr angenommen werden könne, dass der TrĂ€ger des alleinstehenden Familiennamens gerade diesen Vornamen habe. Erst in spĂ€teren, nach 1995 ergangenen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof dann darauf abgestellt, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031, 1032 = WRP 2000, 1155 - Carl Link; Beschluss vom 24. Februar 2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - I ZB 28/96, BGHZ 139, 341, 351 - Lions).

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(2) Nach dem Stand der Rechtsprechung im Jahr 1995 konnten die Parteien ferner nicht annehmen, dass die KlĂ€gerin die Verwendung des Zeichens „Jette Joop” fĂŒr Bekleidung nach den GrundsĂ€tzen hinzunehmen hatte, die der Bundesgerichtshof bis zu diesem Zeitpunkt fĂŒr das geschĂ€ftliche Handeln Gleichnamiger entwickelt hatte.

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Der fĂŒr das Recht der Gleichnamigen charakteristische Gedanke der InteressenabwĂ€gung konnte zwar schon nach dem Stand der Rechtsprechung im Jahr 1995 zu geringeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der sich gegenĂŒberstehenden (gleichnamigen) Kennzeichnungen fĂŒhren und bei Vorliegen gewichtiger GrĂŒnde ausnahmsweise selbst eine ĂŒber die namensmĂ€ĂŸige Verwendung hinausgehende Benutzung als Marke zur Kennzeichnung von Waren rechtfertigen (vgl. BGH, GRUR 1991, 475, 477 f. - Caren Pfleger). Danach reichte die HinzufĂŒgung des Vornamens „Jette” hier aber nicht aus, auch wenn davon auszugehen sein dĂŒrfte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Jahr 1995 den Namen Joop jedenfalls im Modebereich mit dem Vater der Beklagten, Wolfgang Joop, verbanden. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Caren Pfleger” vielmehr ausdrĂŒcklich ausgefĂŒhrt, selbst bei Anwendung der GrundsĂ€tze des Rechts der Namensgleichen genĂŒge nach stĂ€ndiger Rechtsprechung die HinzufĂŒgung eines Vornamens in der Regel nicht, um die VerwechslungsfĂ€higkeit einer Kennzeichnung mit einer anderen auszuschließen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskrĂ€ftigen Familiennamen ohne andere kennzeichnungskrĂ€ftige Bestandteile enthalte (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger). Zwar sei die Annahme einer Verwechslungsgefahr in solchen FĂ€llen bedenklich, wenn die Verbindung des Namens mit dem Vornamen einen sehr hohen Grad allgemeiner Bekanntheit und einen außerordentlich hohen Grad namensmĂ€ĂŸiger Kennzeichnungskraft mit Bezug auf eine bestimmte, in der Allgemeinheit unter diesem Namen nahezu berĂŒhmt gewordene Person gewonnen hĂ€tte. Der Bundesgerichtshof hat aber deutlich gemacht, dass dafĂŒr ein Bekanntheitsgrad in der NĂ€he oder jenseits der BerĂŒhmtheitsgrenze erforderlich sei. Die ErwĂ€hnung des Namens „Caren Pfleger” in einzelnen Modejournalen und anderen, regelmĂ€ĂŸig im Wesentlichen in bestimmten modebewussten Kreisen verbreiteten Zeitschriften sowie in einzelnen Fernsehsendungen reichte nicht aus (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger).

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Danach konnten die Parteien bei Abschluss ihrer Vereinbarung nicht davon ausgehen, dass keine VerwechslungsfĂ€higkeit ihrer Marken bestand oder diese nach den besonderen GrundsĂ€tzen fĂŒr das geschĂ€ftliche Handeln Gleichnamiger hinnehmbar war. Im Jahr 1995 war der Name der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einem in der NĂ€he der BerĂŒhmtheit liegenden Grad bekannt. Vielmehr war die Beklagte erst seit 1996, also nach Abschluss der Vereinbarung, als Designerin unternehmerisch tĂ€tig. Auch die vom Berufungsgericht angefĂŒhrten Veröffentlichungen ĂŒber die Beklagte stammen sĂ€mtlich aus der Zeit nach 1995.

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Gleichfalls nicht gegeben war der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Caren Pfleger” angesprochene weitere Fall ausnahmsweise zulĂ€ssiger markenmĂ€ĂŸiger Zeichenverwendung nach den GrundsĂ€tzen des Rechts der Gleichnamigen. Der Bundesgerichtshof hat dafĂŒr verlangt, dass der prioritĂ€tsjĂŒngere NamenstrĂ€ger besondere, schöpferische Leistungen bei der Schaffung oder Gestaltung der Waren unter seinem Namen bereits erbracht und deshalb fĂŒr den Verkehr erkennbar eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen hergestellt hat, dass es ihm unzumutbar ist, auf die Kennzeichnung der Ware mit dem Namen zu verzichten, mit dem der Verkehr sie aufgrund der schöpferischen Leistung ohnehin weitgehend identifiziert (BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger). Die Beklagte konnte nicht annehmen, schon vor Aufnahme ihrer selbstĂ€ndigen DesigntĂ€tigkeit die danach notwendige Verbindung zwischen Namen und Ware - etwa im Bekleidungssektor - hergestellt zu haben.

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d) Bei Abschluss der Vereinbarung 1995 bestand vor diesem Hintergrund darĂŒber hinaus ein ernstzunehmendes Risiko, dass die KlĂ€gerin der Beklagten die Verwendung der Marke „Jette Joop” auch fĂŒr Schmuck und Modeschmuck untersagen könnte.

Unter den hier vorliegenden UmstĂ€nden erschien es jedenfalls ernsthaft möglich, eine zur Bejahung von Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit zwischen Bekleidung einerseits und Schmuck sowie insbesondere Modeschmuck andererseits anzunehmen.

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Die Beklagte konnte daher durch den Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung nicht lediglich (insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ihres Namens als Marke fĂŒr Bekleidung) in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten beschrĂ€nkt werden. Sie konnte vielmehr Rechtssicherheit gewinnen, die Marke „Jette Joop” weltweit fĂŒr Waren und Dienstleistungen im Bereich Schmuck und Modeschmuck zu benutzen. Darin liegt eine StĂ€rkung des Wettbewerbs.

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e) FĂŒr die Parteien war bei Abschluss der Vereinbarung 1995 zudem nicht ausreichend zuverlĂ€ssig absehbar, dass durch die kĂŒnftige Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bedenken gegen eine Benutzung der Marke „Jette Joop” beseitigt wĂŒrden.

Der Entscheidung „Caren Pfleger” waren dafĂŒr keine Hinweise zu entnehmen.

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3. Die vom Berufungsgericht gegebene BegrĂŒndung fĂŒr die kartellrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung der Parteien von 1995, dass schon wegen fehlender Verwechslungsgefahr und nach den GrundsĂ€tzen des Rechts der Gleichnamigen kein ernsthafter, objektiv begrĂŒndeter Anlass fĂŒr die Annahme bestanden habe, der KlĂ€gerin stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, erweist sich somit nicht als tragfĂ€hig.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen GrĂŒnden als richtig dar.

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a) Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien folgt nicht - vom Berufungsgericht offen gelassen - aus einem Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts.

Nach der schon vor 1995 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropÀischen Union waren Abgrenzungsvereinbarungen, durch die im beiderseitigen Interesse der Parteien der jeweilige Benutzungsumfang ihrer Zeichen festgelegt wird, um Verwechslungen und Konflikte zu vermeiden, nach Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag grundsÀtzlich zulÀssig, sofern mit ihnen nicht zugleich auch Marktaufteilungen oder andere WettbewerbsbeschrÀnkungen bezweckt wurden (EuGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - Rs. 35/83, Slg. 1985, 363 = WuW/E EWG/MUV 674 - Toltecs/Dorcet II). Aus dieser Rechtsprechung konnten sich bei Abschluss der Vereinbarung der Parteien keine weitergehenden kartellrechtlichen Anforderungen als nach deutschem Recht ergeben.

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b) Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Ansatz aus folgerichtig - dahinstehen lassen, ob sich der Vereinbarung der Parteien von 1995 im Wege der Auslegung eine Unterlassungspflicht entnehmen lÀsst, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt.

Ferner hat es offen gelassen, ob die dort getroffenen Abreden kartellrechtswidrig sind, weil sie territorial, zeitlich oder sachlich ĂŒber den Schutzumfang der Marken der KlĂ€gerin hinausgehende Befugnisse festschreiben. Auch unter diesen Gesichtspunkten stellt sich das Berufungsurteil nicht als im Ergebnis richtig dar.

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aa) Hat der Tatrichter die gebotene Auslegung eines Vertrages unterlassen, kann sie das Revisionsgericht selbst vornehmen, wenn die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind und weitere AufklÀrung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).

So liegt es hier, da weder die tatsĂ€chliche Auslegungsgrundlage behebbar unvollstĂ€ndig ist noch Erfahrungswissen oder Verkehrssitten zu ermitteln sind. Die fĂŒr die Auslegung maßgebenden UmstĂ€nde ergeben sich vielmehr aus der Vertragsurkunde selbst sowie aus dem Schriftwechsel der Parteien im Oktober 1999.

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Die Vereinbarung enthĂ€lt keine Bestimmung ĂŒber das fĂŒr ihre Auslegung maßgebliche Recht. Die Parteien haben sich im vorliegenden Verfahren jedoch auch in diesem Zusammenhang ĂŒbereinstimmend auf deutsches Recht und die Rechtsprechung der deutschen Gerichte berufen. Eine Vertragsauslegung auf der Grundlage des US-amerikanischen Rechts haben sie nicht vorgenommen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich die Parteien jedenfalls stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verstĂ€ndigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03, NJW 2003, 3620; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, NJW 2004, 2523, 2524).

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bb) Zwar lĂ€sst sich dem Wortlaut der Vereinbarung von 1995, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unmittelbar eine ausdrĂŒckliche Unterlassungspflicht der Beklagten entnehmen, das Zeichen „Jette Joop” nicht fĂŒr Bekleidung zu benutzen.

Eine solche Pflicht ergibt sich aber aus der Auslegung der Vereinbarung entsprechend dem erkennbar gewordenen Parteiwillen (§§ 133, 157 BGB).

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(1) Nach Klausel 3 (b) des Vertrags hat die Beklagte das Recht („shall be free”), ihre Marke „Jette Joop” im Bereich Schmuck und Modeschmuck uneingeschrĂ€nkt zu benutzen. Auch wenn hieraus nicht unmittelbar eine Unterlassungspflicht hinsichtlich der Verwendung fĂŒr andere Waren oder Dienstleistungen folgt, ergibt sich ein entsprechender Parteiwille aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrags.

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FĂŒr die Absicht, die Benutzungsrechte der Parteien fĂŒr Marken mit dem Bestandteil „Joop” umfassend zu regeln, spricht zunĂ€chst die Einleitung des Vertrags. Danach ist es Ziel der Vereinbarung, kĂŒnftige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten ĂŒber die Marken und den Namen „Joop” zu vermeiden. Sodann stellt Klausel 3 der Vereinbarung dem Recht der KlĂ€gerin in Absatz (a), ihre Marke „JOOP!” fĂŒr Waren und Dienstleistungen aller Art zu benutzen, in Absatz (b) das Recht der Beklagten gegenĂŒber, die Marke „Jette Joop” uneingeschrĂ€nkt im Bereich Schmuck und Modeschmuck zu verwenden. In Klausel 5 (a) verpflichtet sich die Beklagte, die Registrierung der Marke „JOOP!” durch die KlĂ€gerin fĂŒr alle Waren und Dienstleistungen soweit erforderlich auf Wunsch durch EinverstĂ€ndniserklĂ€rungen zu unterstĂŒtzen, wĂ€hrend in Klausel 5 (b) die KlĂ€gerin eine entsprechende Verpflichtung bei der Registrierung der Marke der Beklagten fĂŒr Schmuck ĂŒbernimmt. Diese Regelungen deuten darauf hin, dass die jeweiligen Rechte der Parteien zur Markennutzung in der Vereinbarung abschließend geregelt werden und keiner Partei weitergehende Nutzungsrechte zustehen sollten.

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(2) Der Annahme einer entsprechenden Unterlassungspflicht steht auch nicht Klausel 10 (a) der Vereinbarung entgegen. Danach regelt die Vereinbarung die in ihr behandelten Fragen im VerhĂ€ltnis der Parteien vollstĂ€ndig und vorrangig und keine Partei wird durch Definitionen, Bedingungen, GewĂ€hrleistungen oder Zusicherungen gebunden, die nicht ausdrĂŒcklich in dem Vertrag enthalten sind. Nach dieser Klausel sollen vor oder nach Vertragsabschluss außerhalb der Vertragsurkunde getroffene Abreden der Parteien ĂŒber den Vertragsgegenstand keine Wirksamkeit entfalten. Das spricht nicht dagegen, dem Vertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass die Parteien Unterlassungspflichten ĂŒbernommen haben.

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Im Hinblick auf Klausel 10 (a) ist allerdings anzunehmen, dass der Vertragsgegenstand der Vereinbarung eine umfassende Regelung erfahren hat. Die Einleitung der Vereinbarung bestimmt die Vermeidung markenrechtlicher Auseinandersetzungen der Parteien in Bezug auf Marken und Namen „Joop” als Vertragsgegenstand. Dann liegt nahe, dass auch Unterlassungspflichten vereinbart wurden.

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(3) Entscheidende Bedeutung fĂŒr die Auslegung der Vereinbarung kommt zudem dem Schriftwechsel der Parteien vom 11./14. Oktober 1999 zu. Unter dem 11. Oktober 1999 erklĂ€rte die Beklagte, es liege ihr fern, gegen die Vereinbarung vom 9. Juni 1995 zu verstoßen. Sie erklĂ€rte ausdrĂŒcklich, dass sie sich an diese Vereinbarung halten und die deutsche Marke 399 244 03.4 „Jette Joop” fĂŒr alle Waren außer Schmuck nicht benutzen und löschen werde. DafĂŒr bedankte sich die KlĂ€gerin mit Schreiben vom 14. Oktober 1999. Daraus ergibt sich das VerstĂ€ndnis der Parteien und insbesondere der Beklagten, dass die Marke „Jette Joop” aufgrund der Vereinbarung von 1995 nur fĂŒr Schmuck benutzt werden darf. Das nachtrĂ€gliche Verhalten der Vertragsparteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Es hat aber Bedeutung fĂŒr die Ermittlung des tatsĂ€chlichen Willens und des tatsĂ€chlichen VerstĂ€ndnisses der an dem RechtsgeschĂ€ft Beteiligten und ist daher bei der Auslegung zu berĂŒcksichtigen (BGH, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803, mwN).

43
(4) Die vertragliche Unterlassungspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die vom Klageantrag erfassten Verletzungsformen. Sie bezieht sich auf jede markenmĂ€ĂŸige Benutzung des Zeichens „Jette Joop” fĂŒr Bekleidung. Dazu zĂ€hlen auch die im Klageantrag wiedergegebenen Wort-/Bildzeichen, in denen dem Wortelement „Jette Joop” zumindest mitprĂ€gende Bedeutung zukommt. Das Wortelement „Jette Joop” wird dabei kennzeichenmĂ€ĂŸig verwendet. Eine solche Benutzung des Zeichens ist der Beklagten vertraglich untersagt.

44
Die Vereinbarung ĂŒberschreitet damit nicht die Grenzen einer zulĂ€ssigen Abgrenzungsvereinbarung. Auch hinsichtlich eines solchen Schutzumfangs der Marken der KlĂ€gerin bestand jedenfalls ein ernsthafter, objektiv begrĂŒndeter Anlass zu der Annahme, dass bei einer Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Verwechslungsgefahr zwischen den Verletzungsformen und dem fĂŒr die KlĂ€gerin geschĂŒtzten Zeichen „JOOP!” anzunehmen wĂ€re.

45
c) Dem Unterlassungsanspruch der KlĂ€gerin steht nicht entgegen, dass sich die von der Beklagten vertraglich ĂŒbernommene Unterlassungspflicht nicht in den territorialen, zeitlichen und sachlichen Grenzen dessen hĂ€lt, was bei objektiver Beurteilung ernsthaft zweifelhaft sein konnte.

46
aa) Allerdings sind dem Wortlaut der Vereinbarung keine zeitlichen, rÀumlichen oder - mit Ausnahme von Schmuck und Modeschmuck - gegenstÀndlichen Grenzen der Unterlassungspflicht der Beklagten zu entnehmen (vgl. Nr. 8 der Vereinbarung).

47
(1) Eine Übertragung der etwa fĂŒr Wettbewerbsverbote in UnternehmensverĂ€ußerungsvertrĂ€gen geltenden zeitlichen Grenzen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. November 1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1900 - Holzpaneele) auf markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen kommt nicht in Betracht. Die Schutzdauer eingetragener Markenrechte kann durch einfache GebĂŒhrenzahlung unbegrenzt verlĂ€ngert werden (vgl. § 47 MarkenG, Art. 47 GMV). Das berechtigte BedĂŒrfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse fĂŒr verwechslungsfĂ€hige Marken besteht deshalb ebenfalls regelmĂ€ĂŸig zeitlich unbegrenzt. Die Möglichkeit zur KĂŒndigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberĂŒhrt und ist im Streitfall in Klausel 8 der Vereinbarung ausdrĂŒcklich anerkannt.

48
(2) FĂŒr die weltweite Geltung der Vereinbarung könnte sprechen, dass die Parteien bei ihrem Abschluss beabsichtigten, ihre internationalen AktivitĂ€ten aus- bzw. aufzubauen, ohne sich dabei von vornherein auf bestimmte Staaten beschrĂ€nken zu wollen. Das wird insbesondere in Klausel 5 der Vereinbarung deutlich, die eine rĂ€umlich unbeschrĂ€nkte Registrierbarkeit der Marken „JOOP!” und „Jette Joop” gewĂ€hrleisten soll. Die Konfliktlage, die bei Abschluss der Vereinbarung aktuell in bestimmten Staaten entweder bereits bestand oder sich erkennbar abzeichnete, konnte dann grundsĂ€tzlich auf der ganzen Welt entstehen.

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(3) Ob die Beklagte eine gegenstĂ€ndlich unbeschrĂ€nkte Verpflichtung eingehen konnte, die Marke „Jette Joop” - mit Ausnahme von Schmuck und Modeschmuck - nicht zu benutzen (Klausel 3 (a) und (b) der Vereinbarung), erscheint fraglich. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Marke „JOOP!” bereits bei Abschluss der Vereinbarung 1995 um eine in Deutschland bekannte Marke gehandelt haben sollte, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unter bestimmten UmstĂ€nden Schutz auch außerhalb des Bereichs Ă€hnlicher Waren und Dienstleistungen beanspruchen konnte.

50
bb) Selbst wenn man indes zugunsten der Beklagten annimmt, dass ihre vertragliche Unterlassungspflicht rĂ€umlich oder gegenstĂ€ndlich ĂŒber das kartell-rechtlich zulĂ€ssige Maß hinausgeht, hat sich die Beklagte jedenfalls verpflichtet, die Marke „Jette Joop” in Deutschland nicht fĂŒr Bekleidung zu benutzen.

Das ergibt sich aus einer ergÀnzenden Vertragsauslegung der Vereinbarung der Parteien.

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(1) In Klausel 10 (d) der Vereinbarung haben die Parteien eine Erhaltungsklausel vereinbart, wonach bei Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung die restlichen Regelungen Bestand haben sollen. Zwar enthĂ€lt diese Regelung keine Ersetzungsklausel. Gleichwohl bedarf es der PrĂŒfung, mit welchem Inhalt die Vereinbarung im Fall teilweiser Unwirksamkeit fortgelten soll. DafĂŒr ist auch dann, wenn eine Ersetzungsklausel fehlt, eine ergĂ€nzende Vertragsauslegung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 355 f.). Nach § 139 BGB bleibt bei Teilnichtigkeit eines RechtsgeschĂ€fts der von der Nichtigkeit nicht erfasste Teil bestehen, wenn dies - wie hier - dem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Eine solche Teilnichtigkeit ist zwar in erster Linie gegeben, wenn nach Entfernung des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt ĂŒbrig bleibt, der fĂŒr sich allein einen Sinn behĂ€lt. Nach dem Sinngehalt der Vorschrift ist § 139 BGB aber grundsĂ€tzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hĂ€tten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, zulĂ€ssige Vereinbarung getroffen hĂ€tten. LĂ€sst sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berĂŒhrten Rest aufteilen, ist es zulĂ€ssig, den nichtigen Teil zur Beseitigung der Nichtigkeit neu zu fassen. Der von § 139 BGB geregelte Bereich ist allerdings ĂŒberschritten, wenn an die Stelle der nichtigen Bestimmung eine von mehreren denkbaren wirksamen Regelungen gesetzt werden mĂŒsste.

52
Nach der in der Vereinbarung niedergelegten Regelung der Befugnisse der Parteien zur Markennutzung entsprach es dem eindeutigen Parteiwillen nicht nur der KlĂ€gerin, sondern auch der Beklagten, dass sich die Beklagte als Gegenleistung fĂŒr das Recht, die Marke „Jette Joop” fĂŒr Schmuck und Modeschmuck zu verwenden, jedenfalls dazu verpflichtete, die Benutzung dieser Marke fĂŒr Bekleidung in Deutschland zu unterlassen. Die Beklagte konnte andernfalls markenrechtlichen AnsprĂŒchen der KlĂ€gerin ausgesetzt sein, die zu vermeiden ausdrĂŒcklicher Zweck der Vereinbarung der Parteien war. Bei Abschluss der Vereinbarung war fĂŒr beide Parteien deutlich, dass gerade in Deutschland und bei Bekleidung die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „JOOP!” und „Jette Joop” ernsthaft in Betracht kam. Die Marke „Joop” war in Deutschland und im Bereich Bekleidung eingefĂŒhrt worden und hatte hier große Bekanntheit und Ansehen erreicht. WĂ€re eine Unterlassungspflicht noch nicht einmal fĂŒr Bekleidung in Deutschland vereinbart worden, hĂ€tte der Vertrag von 1995 seinen Zweck von vornherein verfehlt.

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(2) Diese Vertragsauslegung steht nicht in Widerspruch zu der insbesondere bei der Bestimmung der gegenstĂ€ndlichen Grenzen eines Wettbewerbsverbots angenommenen UnzulĂ€ssigkeit geltungserhaltender Reduktion (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08 Rn. 25 - Subunternehmervertrag II, mwN). Diese UnzulĂ€ssigkeit beruht maßgeblich auf der ErwĂ€gung, dass das Gericht nicht rechtsgestaltend auf den Vertragsinhalt einwirken darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089, 3090). Diese Gefahr besteht im Streitfall nicht. Die BenutzungsbeschrĂ€nkung der Beklagten fĂŒr die Marke „Jette Joop” stellt sich als BĂŒndel jeweils auf eine Rechtsordnung beschrĂ€nkter Unterlassungspflichten fĂŒr die einzelnen davon erfassten Waren und Dienstleistungen dar. Sowohl in ihrem rĂ€umlichen Geltungsbereich wie auch hinsichtlich der einzelnen Produkt- und DienstleistungsmĂ€rkte ist eine solche Vereinbarung ohne weiteres gegenstĂ€ndlich teilbar. Es gibt dann keinen Grund, eine geltungserhaltende Reduktion auszuschließen (in diesem Sinne auch Wiedemann/Topel, Handbuch des Kartellrechts, § 50 Rn. 29).

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Im Übrigen steht das Verbot geltungserhaltender Reduktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umformulierung einer Vertragsklausel nicht entgegen, wenn die Umformulierung dazu dienen soll, dass der Vertrag seinen hauptsĂ€chlichen Leistungsinhalt behĂ€lt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 35 f.). Bei der markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung ist die Nutzungsbefugnis und -beschrĂ€nkung hinsichtlich der vertragsgegenstĂ€ndlichen Marken Hauptleistungspflicht der Vertragsparteien. In einem solchen Fall kann der von den Parteien vereinbarten Erhaltungsklausel nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die nichtige Regelung entsprechend dem mutmaßlichen Parteiwillen umformuliert wird. Es geht hier - anders als typischerweise bei einem Wettbewerbsverbot - nicht um eine Klausel, deren Wegfall fĂŒr den Bestand des Vertrages als solchen unerheblich ist (vgl. BGHZ 130, 19, 35 f.).

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FĂŒr die ZulĂ€ssigkeit der geltungserhaltenden Reduktion bei gegenstĂ€ndlich oder rĂ€umlich zu weitgehenden Unterlassungspflichten in einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung spricht auch, dass derartige VertrĂ€ge - anders als Wettbewerbsverbote - kartellrechtlich grundsĂ€tzlich positiv zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Slg. 1985, 363 Rn. 33 - Toltecs/Dorcet II). Sie beschrĂ€nken nicht den Marktzugang an sich, sondern nur die Möglichkeit, mit einer bestimmten Marke zu werben. Abgrenzungsvereinbarungen sind zudem wesentlich dafĂŒr, das Wettbewerbspotential zu erschließen, das mit der Zulassung neuer Marken verbunden ist (vgl. Harte-Bavendamm/v. Bomhard, GRUR 1998, 530, 532). Denn sie mindern das Risiko aussichtsreicher WidersprĂŒche gegen die entsprechenden Marken erheblich. Damit dienen solche Vereinbarungen zugleich der Konflikt- und Prozessvermeidung, die rasch gesicherte Wettbewerbsbedingungen herbeifĂŒhrt und auch im Interesse einer Entlastung der Justiz wĂŒnschenswert ist. An Marken besteht ferner insbesondere wegen ihrer qualitĂ€ts- und herkunftssichernden Funktion regelmĂ€ĂŸig ein erhebliches Verbraucherinteresse. Der Aufbau einer Marke erfordert aber Investitionen, die eine gesicherte Schutzrechtslage voraussetzen (vgl. Rißmann, Die kartellrechtliche Beurteilung der Markenabgrenzung, 2008, S. 229).

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d) Die im Jahre 1995 wirksam geschlossene Vereinbarung der Parteien ist auch nicht aufgrund spÀter eingetretener UmstÀnde nachtrÀglich unwirksam geworden.

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aa) Allerdings können wirksam begrĂŒndete DauerschuldverhĂ€ltnisse durch spĂ€tere Verbotsgesetze ex nunc unwirksam werden.

Dies setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die fĂŒr die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern. Das ist beim Kartellverbot zwar grundsĂ€tzlich der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26 f. - Verbundnetz II). Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Zeitpunkt ihres Abschlusses wirksame markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen unter diesem Gesichtspunkt unwirksam werden können, wenn sich wĂ€hrend ihrer Laufzeit die fĂŒr sie geltenden kartellrechtlichen Anforderungen verschĂ€rfen. Derartige Vereinbarungen beschrĂ€nken nicht den Marktzugang an sich, sondern nur die Möglichkeit, mit einer bestimmten Marke zu werben. Zudem können erhebliche Investitionen der Parteien im Hinblick auf ihre Marken im Falle spĂ€terer Unwirksamkeit der Vereinbarung entwertet werden. Die Frage, ob sich eine spĂ€tere VerschĂ€rfung des Kartellrechts nach Sinn und Zweck von § 1 GWB und Art. 101 AEUV auf die GĂŒltigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung auswirken muss, bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Denn aus den Änderungen des Kartellrechts wĂ€hrend der Laufzeit der Vereinbarung ergeben sich keine gesteigerten Anforderungen an ihre Wirksamkeit.

58
Seit 1. Mai 2004 kann das mitgliedstaatliche Kartellrecht gemĂ€ĂŸ Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003 keine Vereinbarungen mehr verbieten, die nach dem Kartellrecht der EuropĂ€ischen Union zulĂ€ssig sind, soweit das Unionsrecht im Hinblick auf eine Eignung zur BeeintrĂ€chtigung des zwischenstaatlichen Handels anwendbar ist. Seit dem 13. Juli 2005 ist § 1 GWB - mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals der Zwischenstaatlichkeit - dem Art. 101 AEUV angeglichen. Auch wenn dies auf einer autonomen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers beruht, hat damit nunmehr die Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union zu Art. 101 AEUV auch fĂŒr die Auslegung des § 1 GWB bei der Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte erhebliches Gewicht. Das spricht dafĂŒr, § 1 GWB grundsĂ€tzlich so auszulegen, wie es der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV entspricht.

59
Aus diesen VerĂ€nderungen der Rechtslage ergibt sich jedoch jedenfalls keine VerschĂ€rfung der kartellrechtlichen Beurteilung markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen. Im Unionsrecht ist dafĂŒr weiterhin das Urteil „Toltecs/Dorcet II” des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union maßgeblich (EuGH, Slg. 1985, 363). War die Vereinbarung der Parteien 1995 kartellrechtlich zulĂ€ssig, so kann sie daher zwischenzeitlich nicht unzulĂ€ssig geworden sein. Das gilt unabhĂ€ngig von der Frage, ob Unionsrecht im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.

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bb) Unerheblich ist auch, ob aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht die Beklagte jetzt nicht mehr damit rechnen mĂŒsste, dass ihr die Benutzung des Zeichens „Jette Joop” fĂŒr Bekleidung oder Schmuck/Modeschmuck in Deutschland untersagt werden könnte.

Die kartellrechtliche ZulĂ€ssigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine WettbewerbsbeschrĂ€nkung bezweckt, beurteilt sich allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss. Mit dem berechtigten BedĂŒrfnis der Vertragsparteien nach Rechtssicherheit bei der Markennutzung wĂ€re es nicht zu vereinbaren, mĂŒssten sie stĂ€ndig anhand der Entwicklung der markenrechtlichen Rechtsprechung ĂŒberprĂŒfen, ob ihre Vereinbarung weiterhin Bestand hat. Dies wĂŒrde auch die von den Parteien im Vertrauen auf den Bestand ihrer Vereinbarung getĂ€tigten Investitionen entwerten.

61
Nach Vertragsabschluss verĂ€nderten UmstĂ€nden können die Parteien daher nur in den durch das Vertragsrecht gesetzten Grenzen Rechnung tragen. Insoweit kommen, sofern die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen erfĂŒllt sind, insbesondere die Rechtsinstitute der ergĂ€nzenden Vertragsauslegung, der KĂŒndigung aus wichtigem Grund oder des Wegfalls der GeschĂ€ftsgrundlage in Betracht.

62
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Tolksdorf Bergmann Strohn Kirchhoff Bacher
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