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Text des Beschlusses
6 W 179/10;
Verkündet am: 
 09.09.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
HRA 300714
Amtsgericht
Jena;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kommanditist kann Zuordnung seines Beitritts dahin ändern, dass er Beitritt zur Kommanditgesellschaft nicht mehr dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich zuordnet
Leitsatz des Gerichts:
§ 162 HGB

Ein Kommanditist, der als Einzelkaufmann unter seiner Firma der Kommanditgesellschaft beigetreten und entsprechend im Handelsregister ausgewiesen ist, kann die Zuordnung seines Beitritts dahin ändern, dass er seinen Beitritt zur Kommanditgesellschaft nicht mehr dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich zuordnet. Bei einer solchen Änderung hat ihn das Handelsregister ebenso - nur noch mit seinem bürgerlichen Namen - auszuweisen. Die Firma des einzelkaufmännischen Unternehmens ist zur Löschung zu bringen.
In der Handelsregistersache

D... GmbH & Co. KG
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Notar ...

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Präsidenten des Oberlandesgerichts Kaufmann, Richterin am Oberlandesgericht Lossin-Weimer und Richter am Oberlandesgericht Jahn am 09. September 2010 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Amtsgerichts Jena vom 11.02.2010 aufgehoben.

Das Amtsgericht Jena - Registergericht - wird angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin vom 27.01.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.



Gründe:


I.

Im Handelsregister ist als einer der beiden Kommanditisten der Antragstellerin eingetragen: „R. H. T., T. (Amtsgericht Bamberg HRA ...)“.

Unter dem 27.01.2010 hat die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

Es wird beantragt, im Handelsregister den Kommanditisten R. H. nur mit seinem Namen „R. H.“ und evtl. seinem Geburtsdatum ... und seiner Privatanschrift ..., in das Handelsregister einzutragen und die bisherige vorgenannte Eintragung als Einzelfirma mit Handelsregisterblattstelle zu löschen.

Die Antragstellerin hat bei der Anmeldung dargelegt, R. H., Alleininhaber des (früheren) einzelkaufmännischen Unternehmens „R. H. T.“, habe die wesentlichen Teile des Betriebsvermögens seines einzelkaufmännischen Unternehmens mit Wirkung ab 30.12.2008 in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, in die zwei weitere Gesellschafter aufgenommen worden seien und die nun weiter unter HRA ... im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg als „R. H. T. GmbH & Co. KG“ mit dem Sitz in T. eingetragen sei. Die Kommanditbeteiligung an der Antragstellerin sei nicht in das (neue) Unternehmen eingebracht worden.

Die von Notar ..., W., am 27.01.2010 eingereichte Anmeldung hat das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 11.02.2010 beanstandet (Bl. 144 d.A.). Es hat die Auffassung vertreten, anzumelden sei die Änderung in die „R. H. T. GmbH & Co. KG“ (als Rechtsnachfolgerin der Firma „R. H. T.“). Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Zwischenverfügung vom 11.02.2010 und die Hinweise des Registergerichts vom 15.04.2010 (Bl. 154 f. d.A.) und 22.04.2010 (Bl. 158 d.A.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.03.2010. In ihrer Begründung hat sie (erneut) darauf hingewiesen, dass die Kommanditbeteiligung des Kommanditisten R. H. an der Antragstellerin bei Konstituierung der „R. H. T. GmbH & Co. KG“ nicht mehr zum Betriebsvermögen der „R. H. T.“ gehört habe; die Kommanditbeteiligung habe bereits in den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr zum Vermögen gehört. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bl. 145 f. d.A.) und die Schreiben des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29.03.2010 (Bl. 149 ff. d.A.), vom 12.04.2010 (Bl. 152 f. d.A.), vom 21.04.2010 (Bl. 156 f. d.A.) und vom 23.04.2010 (Bl. 159 f. d.A.).

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 163 d.A.).


II.

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG).

Das Thüringer Oberlandesgericht ist nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Anweisung an das Amtsgericht, über den Antrag der Antragstellerin, die Eintragung im Handelsregister dahin zu ändern, dass der Kommanditist R. H. nicht mehr unter der Firma seines einzelkaufmännischen Unternehmens, sondern mit seinem bürgerlichen Namen ausgewiesen wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.

Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 11.02.2010 die begehrte Eintragung zu Unrecht dahin beanstandet, anzumelden sei die Änderung in die „R. H. T. GmbH & Co. KG“.

Nach §§ 161 Abs. 2, 107 HGB sind die Änderung der Firma, die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und der Eintritt eines neuen (persönlich haftenden) Gesellschafters anzumelden, einzutragen und gemäß § 10 HGB bekanntzumachen. Das Gleiche gilt gemäß § 143 Abs. 2 HGB für den Fall des Ausscheidens eines (persönlich haftenden) Gesellschafters. § 162 Abs. 3 HGB enthält eine diese allgemeinen Vorschriften ergänzende Regelung für den Fall der Aufnahme oder des Ausscheidens von Kommanditisten.

Bei der Antragstellerin hat aber keine solche Änderung, entgegen der Auffassung des Registergerichts insbesondere kein Kommanditistenwechsel stattgefunden.

Die von der Antragstellerin angemeldete Änderung besteht vielmehr darin, dass ein Kommanditist, der als Einzelkaufmann unter seiner Firma der Antragstellerin beigetreten und entsprechend im Handelsregister ausgewiesen war, seinen Beitritt nun nicht mehr dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich zuordnet.

Für diesen Fall ist nach Auffassung des Senats die Firma des einzelkaufmännischen Unternehmens zur Löschung zu bringen. Denn Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist der Einzelkaufmann in seiner Person. Es liegt in der eigenen Entscheidung des Kaufmanns, ob er seinen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft dem privaten oder dem geschäftlichen Bereich zuordnet.

Dementsprechend ist die Anmeldung vorzunehmen und hat das Handelsregister den Kommanditisten auszuweisen (BayObLG, Beschluss vom 16.02.1973, Az. 2 Z 4/73, Rpfleger 1973, 175; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 162 Rn. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Weipert, HGB, 2008, § 162 Rn. 8; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Auflage 2008, § 162 Rn. 9).

Wenn der Kaufmann die Zuordnung aber dahin ändert, dass er seinen Beitritt zur Kommanditgesellschaft nicht mehr dem geschäftlichen, sondern nun dem privaten Bereich zuordnet, hat ihn das Handelsregister ebenso - nur noch mit seinem bürgerlichen Namen - auszuweisen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.02.1973, aaO: für den Fall, dass der Inhaber der Firma wechselt - womit ebenfalls eine Zuordnung zum privaten Bereich verbunden ist).

Die Prüfung der Anmeldeunterlagen durch das Registergericht bezieht sich nur auf die Plausibilität, Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit der anzumeldenden Tatsachen. Eine genauere Prüfung ist nur erforderlich, wenn sich Anhaltspunkte für eine sachliche Unrichtigkeit oder das Fehlen notwendiger Angaben ergeben. Das Registergericht darf dann nach § 26 FamFG von Amts wegen Ermittlungen vornehmen und von den Beteiligten weitere Aufklärung verlangen (Oetker/Weitemeyer, HGB, 2009, § 106 Rn. 30; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Märtens, aaO, § 106 Rn. 20; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf v. Westphalen, aaO, § 106 Rn. 17).

Die von der Antragstellerin in der Anmeldung beantragte Änderung der Eintragung im Handelsregister genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Firma des einzelkaufmännischen Unternehmens „R. H. T.“ ist zur Löschung zu bringen, denn der Kommanditist R. H. hat seinen Beitritt zur Antragstellerin bereits vor 2006 dem privaten Bereich zugeordnet. Die Kommanditbeteiligung an der Antragstellerin gehörte seitdem nicht mehr zum Betriebsvermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens „R. H. T.“ und damit auch nicht zu den Kommanditbeteiligungen, die Rainer Hochrein bei Errichtung der „R. H. T. GmbH & Co. KG“ gemäß II.2.a) des notariellen Vertrages vom 19.12.2008 in das (neue) Unernehmen einbrachte. Anhaltspunkte, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit dieser Tatsache oder Hinweise auf das Fehlen notwendiger Angaben begründen, liegen nicht vor. Solche Anhaltspunkte hat auch das Registergericht weder in der Zwischenverfügung noch in den Hinweisen an die Antragstellerin bezeichnet. Kein Anhaltspunkt ist der vom Registergericht im Hinweis vom 15.04.2010 bezeichnete Umstand, aus dem Errichtungsvertrag der Kommanditgesellschaft sei nicht ersichtlich, dass die Kommanditbeteiligung an der Antragstellerin nicht mehr zum Betriebsvermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens gehört habe und nicht eingebracht werde. Denn es liegt auf der Hand, dass dem notariellen Vertrag vom 19.12.2008 dazu nichts zu entnehmen ist, wenn - wie von der Antragstellerin dargelegt - die Kommanditbeteiligung des Kommanditisten R. H. bereits seit mehreren Jahren nicht mehr zum Betriebsvermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens „R. H. T.“ gehört. Unter diesen Umständen bestand für die Gesellschafter kein Anlass, die Kommanditbeteiligung an der Antragstellerin in dem Errichtungsvertrag des (neuen) Unternehmens zu erwähnen.

Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2009, § 81 Rn. 8).

Kaufmann Lossin-Weimer Jahn
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