Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Urteils
1 Ca 5384/09;
Verkündet am: 
 17.08.2010
ArbG Arbeitsgericht
 

Leipzig
Rechtskräftig: unbekannt!
Wichtiger Kündigungsgrund wird bekannt, nachdem ArbN bereits unwiderruflich bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt ist (hier: Vorteilsannahme von Lieferanten): Manchmal Kündigung noch möglich (hier: abgelehnt)
In dem Rechtsstreit

...
- Kläger -
Prozessbev.: Rechtsanwalt Franz-Anton Plitt, Ankerstraße 15, 06108 Halle

gegen

...
- Beklagte -
Prozessbev.:...
wegen Kündigung

hat das Arbeitsgericht Leipzig, 1. Kammer, durch Richterin am Arbeitsgericht Becker als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Unger und Frau Brunzlow aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 für Recht erkannt:

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 10.12.2009, zugegangen am 10.12.2009 und 11.12.2009, nicht aufgelöst worden ist.

2) Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.953,61 € festgesetzt.



Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung geendet hat.

Der ... geborene, verheiratete Kläger war seit dem 08.09.1993 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.02.1993 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Dem Kläger oblag im Wesentlichen das Sicherstellen der Produktion, der Einsatzbereitschaft des Maschinenparks, der Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der Arbeitssicherheit. Der Kläger war der Geschäftsleitung unmittellbar unterstellt, seine Vergütung betrug zuietzt 3.317,87 € brutto.

Mit Schreiben vom 23.09.2009 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich betriebsbedingt gekündigt, der Kläger hatte die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich geltend gemacht.

In dem Verfahren 12 Ca 4348/09 schlossen die Parteien in der Güteverhandlung am 17.11.2009 folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung vom 23.09.2009 mit Ablauf des 31.03.2010 sein Ende finden wird.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Wahrung des sozialen Besitzstandes und als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 16.500,00 € zu bezahlen. Die Abfindungsforderung ist sofort entstanden und vererblich, fällig jedoch zum 31.03.2010.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis mit der Gesamtbeurteilungsnote „gut” zu erteilen und dieses auf eigene Kosten an den Klager zu senden bis zum 30.11.2009.

4. Darüber hinaus verpflichtet sich die Beklagte, zum Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Abschlusszeugnis, ebenfalls mit der Gesamtbeurteilungsnote „gut” zu erteilen und dieses auf eigene Kosten an den Kläger zu senden.

5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Mit Schreiben vom 12.11.2009, bei der Beklagten eingegangen am 20.11.2009, teilte die Staatsanwaltschaft Köln der Beklagten mit, dass gegen die Firma LS European Cleaning Support GmbH & Co. KG (künftig: LS GmbH & Co. KG) ein Verfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr and Vorteilsgewährung anhängig sei.

Die die Beklagte betreffenden Sachverhalte wurden in der Anlage zu diesem Schreiben mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 (Blatt 33 - 38 d. A.) Bezug genommen.

Der auch für den Einkauf, insbesondere für den Einkauf von Reinigungsmitteln verantwortliche Kläger hatte bei der Firma LS GmbH & Co. KG für die Beklagte in der Zeit vom 14.03.2005 bis zum 18.07.2008 insgesamt 8 Bestellungen getätigt, der Gesamtwert der Bestellungen betrug 1.340,91 €. Jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang zu der ausgelösten Bestellung (ca. 1 -2 Wochen später) erhielt der Klager an seine Privatanschrift ein Geschenk der Firma übersandt. Es handelte sich dabei um 3 Kristall Whisky Glaser, 1 Silver Parker Pen Set, 1 CD Walkmann, 1 Saturn-Gutschein im Wert von 12,00 €, 1 Saturn-Gutschein im Wert von 6,00 € sowie einen weiteren Saturn-Gutschein und 2 Aral-Gutscheine.

Mit 2 Schreiben vom 10.12.2009, dem Kläger am 10.12.2009 sowie 11.12.2009 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos (Anlagen K 2 und K 3, Blatt 8 and 9 d. A.).

Gegen diese Kündigungen wendet sich der Kläger mit seiner am 16.12.2009 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen und der Beklagten am 23.12.2009 zugestellten Klage.

Mit Schreiben vom 25.01.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut außerordentlich fristlos, die hiergegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 8 Ca 460/10 beim Arbeitsgericht Leipzig anhängig, die Verhandlung wurde ausgesetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, die außerordentliche fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt.

Die erhobenen Vorwürfe seien so geringfügig, dass sie im Normalfall keine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen könnten. Der Gesamtwert der Zuwendungen betrage insgesamt kaum 100,00 €. Der Kläger habe niemals mehr bestellt, als nötig gewesen sei. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens seien maximal noch 30 Liter des Reinigungsmittels vorhanden gewesen. Bestellungen seien jeweils nur ausgelöst worden, wenn die Vorräte zu Ende gegangen seien. Der Kläger habe auch einmal bei einer anderen Firma bestellt, dieses Produkt sei jedoch nicht so gut gewesen.

Aufgrund der Freistellung des Klägers von der Erbringung einer Arbeitsleistung sei eine Wiederholung völlig ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.12.2009, zugegangen am 10.12.2009 and 11.12.2009, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die außerordentliche fristlose Kündigung sei gerechtfertigt.

Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, dem Kläger noch für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten die Vergütung zu zahlen und darüber hinaus eine hohe Abfindungsleistung zu erbringen. Der Kläger sei am 30.04.2003 über das Verbot der Annahme von Geschenken jeglicher Art belehrt worden, dies ergebe sich aus einem entsprechenden Protokoll (Anlage B 4, Blatt 39 d. A.). Die an den Kläger übersandten Geschenke standen mit der Auslösung von Aufträgen in unmittelbarem Zusammenhang, die Geschenke orientierten sich am Auftragswert. Der Kläger habe mehr Bestellungen ausgelöst als notwendig gewesen seien, es seien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ca. 70 Liter und damit mehr als 1/3 der gesamten Bestellmenge vorhanden gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Geschenke an die Beklagte herauszugeben.

Auf die mangelnde Wiederholungsgefahr aufgrund der erfolgten Freistellung komme es nicht entscheidungserheblich an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 12.01.2010 and 29.07.2010 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen vor.

2. Das Arbeitsgericht Leipzig ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 17 Abs. 1 ZPO).

3. Die Klage ist zulässig.

Ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich. Gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG ist der Kläger verpflichtet, die Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen, um die Fiktionswirkung gemäß § 7 KSchG zu verhindern.


II.

Die Klage ist begründet.

Die außerordentlichen fristlosen Kündigungen vom 10.12.2009, dem Kläger zugegangen am 10.12.2009 und 11.12.2009, sind unwirksam.

1. Die Kündigungen sind nicht gemäß §§ 4, 7, 13 Abs. 1 KSchG wirksam, da der Kläger binnen drei Wochen nach Zugang die Unwirksamkeit der Kündigung im Klagewege geltend gemacht hat.

Gegen die ihm am 01.10.2009 zugegangene Kündigung hat er am 21.10.2009 und damit fristgemäß Klage erhoben.

2. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegen nicht vor.

a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

aa) Es liegen allerdings Gründe vor, die an sich geeignet sind, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

(1) Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachtteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung (vgl. BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - ZTR 2002, 45 bis 46 m.w.N.; zitiert nach juris).

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist.

Es reicht vielmehr, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.

Grund für die Rechtfertigung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist dabei nicht in erster Linie die Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern die zu Tage getretene Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat.

Durch sein Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (vgl. BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - ZTR 2002, 45 bis 46 m.w.N.; zitiert nach juris).

(2) Der Kläger hat gegen das sog. Schmiergeldverbot verstoßen, indem er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit 8 Bestellungen von Reinigungsmitteln Geschenke angenommen hat.

Bereits aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass diese Geschenke dazu bestimmt waren, den Kläger in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten der LS GmbH und Co. KG zu beeinflussen.

Dabei handelt es sich zunächst um eine Beeinflussung zu Lasten von Konkurrenten der LS GmbH und Co. KG, da die Belohnung der Bestellung jedenfalls geeignet ist, bei gleicher Qualität und gleichem Preis der LS GmbH und Co. KG den Vorzug zu geben.

Die Geschenke sind trotz ihres verhältnismäßig geringfügigen Wertes auch geeignet, das Verhalten des Klägers zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob im fraglichen Zeitraum bessere oder günstigere Produkte erhältlich gewesen wären. Es handelt sich auch nicht um branchenübliche Gelegenheitsgeschenke, deren Annahme grundsätzlich zulässig ist.

Auf das von der Beklagten behauptete Verbot der Annahme jeglicher Geschenke kam es damit nicht entscheidungserheblich an.

(3) Soweit der Klager es unterlassen hat, die Beklagten von den Zuwendungen in Kenntnis zu setzen and die Geschenke entsprechend § 667 1. Alt. BGB an die Beklagte herauszugeben, ist dies dem Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot immanent, ein hiervon abzugrenzender Vertragsverstoß Iiegt insoweit nicht vor.

bb) Die außerordentliche fristlose Kündigung ist unwirksam, weil nach Auffassung der Kammer das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

Bei der Interessenabwägung ist zugunsten der Beklagten zunächst die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.

Grundsätzlich handelt es sich nicht um einen nur geringfügigen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, der zu einem Verlust des für die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeit notwendigen Vertrauens führt.

Ein Schaden ist der Beklagten nicht entstanden. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Kläger die Produkte zu einem überhöhten Preis eingekauft hat. Auch der Umstand, dass bei der Beklagten noch Vorräte des Reinigungsmittels vorhanden sind, belegt nicht, dass der Kläger im Hinblick auf die zu erwartenden Geschenke mehr Ware bestellt hat als regelmäßig benötigt wurde. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass eine Verwendung der im Bestand befindlichen Vorräte nicht mehr in Betracht kommt.

Zu berücksichtigen ist auch der relativ geringe Wert der erhaltenen Geschenke.

Wären dem Kläger diese Geschenke unabhängig von konkreten Bestellungen z. B. zu Weihnachten zugewandt worden, wäre bereites zweifelhaft, ob überhaupt ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten angenommen werden könnte oder ob es sich hier noch um die zulässige Annahme branchenüblicher Gelegenheitsgeschenke gehandelt hätte. Eine abschließende Beurteilung unter Berücksichtigung des von der Beklagten behaupteten Verbots der Annahme jeglicher Geschenke war jedoch nicht erforderlich. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2010 eine Abfindung in Höhe von 16.500,- € brutto beanspruchen kann. Darüber hinaus ist noch für ca. 3,5 Monate das Arbeitsentgelt in Höhe von 3.317,87 € brutto an den Kläger zu zahlen.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung wäre jedoch - wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits früher enden würde - eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende einzuhalten gewesen, so dass in diesem Fall noch weitere 3 Monate Vergütungszahlung anfallen würde.

Zugunsten des Klägers ist dessen lange Beschäftigungsdauer von mehr als 16 Jahren zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist auch die (unwiderrufliche) Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (vgl. BAG 05.04.2001 - 2 AZR 217/00 - NZA 2001, 837 if m.w.N.; zitiert nach juris).

Für den Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Kündigungsgrund u. U. während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ein geringeres Gewicht hat als während des vollzogenen Arbeitsverhältnisses (BAG 17.02.1982 - 7 AZR 663/79 - n.v.; zitiert nach juris).

Besteht das Schwergewicht der Störung des Arbeitsverhältnisses in der Wiederholungsgefahr, ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber ggf. zumutbar, wenn mangels tatsächlicher Beschäftigung künftig gleichartige Belastungen des Arbeitgebers ausgeschlossen scheinen.

Auch wenn bei dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten nicht die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Vertragsverstoßes, sondern der Verlust des Vertrauens im Vordergrund steht, ist die Freistellung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer überwiegt hier unter Berücksichtigung der o. g. Umstände das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2010 das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Selbst wenn man die Freistellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unberücksichtigt ließe, ergibt sich kein anderes Ergebnis, auch ohne diesen Umstand ist das Interesse des Klägers als überwiegend anzusehen.

cc) Auf die Frage, ob die Beklagte hat auch die zweiwöchige Ausschlussfrist zum Ausspruch der Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat, kam es nicht mehr entscheidungserheblich an.

1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unterliegende Partei zu tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe des Vierteljahresverdienstes des Klägers festzusetzen.

3. Die Berufung ist für die Beklagte gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG zulässig, der Kläger ist durch die Entscheidung nicht beschwert.

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Sächsischen Landesarbeitsgericht, Zwickauer Strafe 54, 09112 Chemnitz eingelegt werden.

Sie ist gleichzeitig oder innerhaib von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter einer Gewerkschaft oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von einem Zusammenschluss solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn dieser kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Satz 2 des Absatzes gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2 des Absatzes genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 des Absatzes genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Satz 3 des Absatzes gilt entsprechend.

2. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Becker Richterin am Arbeitsgericht
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS BER UNS IMPRESSUM