Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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Text des Beschlusses
3 WF 257/09;
Verkündet am: 
 28.12.2009
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
50 F 149/08
Amtsgericht
Stendal;
Rechtskräftig: unbekannt!
Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist
Leitsatz des Gerichts:
Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.
In der Familiensache
…

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 28. Dezember 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 17.11.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für seinen Antrag vom 15.10.2008 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. bewilligt.

Die Beschwerde ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 ZPO).



Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller für seine Klage auf Zahlung von rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.101 EUR für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 30.06.2008 gegen den Antragsgegner nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 231 EUR bezüglich des Monats Juni 2008 bewilligt und im Übrigen Prozesskostenhilfe verweigert. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO, Art. 111 FamFG zulässig und auch begründet.

Denn für das Begehren des Antragstellers auf Unterhalt für den Zeitraum ab Februar 2007 (Inverzugsetzung des Antragsgegners) bis Juni 2008 (Zahlung nach der Urkunde des Jugendamtes St. vom 05.09.2008) streitet § 1613 II Nr. 2 a BGB, weil der Antragsteller aus Rechtsgründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war. Dass die Vaterschaft - aus welchen Gründen auch immer - erst Jahre nach der Geburt festgestellt worden ist (hier: Anerkennung durch den Antragsgegner), ändert nichts am Unterhaltsanspruch, der bereits mit der Geburt des Antragstellers entstanden ist. Gründe, die gegen den Unterhaltsanspruch sprechen könnten (unbillige Härte für den Verpflichteten nach § 1613 III BGB oder Verwirkung), sind nicht ersichtlich.

Nur nebenbei bemerkt sei, dass es für eine rückwirkende Durchsetzung keiner Mahnung bedurft hätte (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Auflage, § 1613 RN 13).

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet (§ 1 GKG a.F. , § 118 Abs. 1 ZPO).

gez. Hellriegel Richter am Oberlandesgericht
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