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Text des Urteils
9 O 582/06 (95);
Verkündet am: 
 14.06.2006
LG Landgericht
 

Braunschweig
Rechtskräftig: unbekannt!
Markenrechtsverletzung www.frag-den-steuerfuchs.de
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Verfügungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Verfügungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Markenverletzung

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter und die Richterin am Landgericht für R e c h t erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.03.2006 wird wie folgt abgeändert:

Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang mit der Erbringung von Steuerdienstleistungen für seine Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei die Domain

www.frag-den-steuerfuchs.de

zu nutzen.

2. Im übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 10.03.2006 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten trägt die Verfügungsklägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Streitwert: 25.000,00 €


Tatbestand


Die Verfügungsklägerin begehrt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung wegen einer Markenrechtsverletzung.

Die Verfügungsklägerin bietet Software zur Berechnung und Erstellung von Einkommenssteuererklärungen an, u.a. unter der Bezeichnung „Steuerfuchs“. Über die Domain „Steuerfuchs.de“ bietet sie Steuerrat an und eine Webanwendung für die Erstellung und Abgabe von Einkommenssteuererklärungen online. Es funktioniert so, dass dem interessierten Kunden online durch ein Programm entsprechende Fragen gestellt werden, die für seine Veranlagung von Bedeutung sind. Nach Eingabe der Angaben und Daten erfolgt dann eine automatisierte Auswertung. Anschließend kann direkt eine Steuererklärung erstellt werden und diese online an das Finanzamt geschickt werden.

Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, Herr Achim Tetzel, ist Inhaber der Wortmarke „Steuerfuchs“ Nr. 39514093.5, eingetragen am 22.12.1995 für die Warenklassen 9, 16 und 42 (Anlage K 1). Die Warenklasse 9 betrifft u.a. Aufzeichnungsgeräte (Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton), Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie verschiedene Mess- und Kontrollinstrumente. Die Warenklasse 16 umfasst Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien sowie Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Lehr- und Unterrichtsmittel. Die Warenklasse 42 betrifft wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen und den Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software sowie Rechtsberatung und –vertretung.

Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat zur Übertragung der Nutzungsrechte die eidesstattliche Versicherung K 2 vorgelegt.

Der Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit der Übertragung gemäß § 181 BGB gerügt und bestritten, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin dazu Erklärungen abgegeben.

Der Verfügungsbeklagte ist seit November 1998 in Hannover als selbständiger Rechtsanwalt tätig, und zwar mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. Seit November 2001 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber der Internetdomain „www.frag-den-steuerfuchs.de“. Auf seiner Website führt er die Überschrift „Frag den Steuerfuchs“. Wegen der Gestaltung der Website wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Nachdem die Verfügungsklägerin im Februar 2006 von dem Internetauftritt des Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt hat, mahnte sie den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 17.02.2006 (Anlage K 5) erfolglos ab.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2006 beantragte die Verfügungsklägerin beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach einem richterlichen Hinweis und auf Antrag der Verfügungsklägerin verwies das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 07.03.2006 den Rechtsstreit an das erkennende Gericht.

Mit Beschluss vom 10.03.2006 (Bl. 13, 14 d. A.) erließ die Kammer folgende einstweilige Verfügung:

Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Erbringung von Steuerdienstleistungen das Zeichen

„SteuerFuchs“

und/oder

„Frag den Steuerfuchs“

zu verwenden.

Es wird ihm insbesondere untersagt bei seiner Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei die Domain

www.frag-den-steuerfuchs.de

zu nutzen.


Gegen diese dem Verfügungsbeklagten innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellte einstweilige Verfügung, legte der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.03.2006 Widerspruch ein.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle, da es sich bei dem Begriff „Steuerfuchs“ um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Falls die Marke „Steuerfuchs“ überhaupt über eine Kennzeichnungskraft verfüge, sei diese jedenfalls gering. Eine Verwechslungsgefahr mit dem angegriffenen Kennzeichen „Frag den Steuerfuchs“ liege nicht vor, da der Zusatz „Frag den ...“ vorhanden sei. Es läge auch keine markenmäßige Benutzung durch den Verfügungsbeklagten vor, da es sich um eine bloße Verwendung einer beschreibenden Redewendung handele, so dass ein Fall des § 23 Nr. 2 MarkenG vorliege. Im übrigen verwende die Verfügungsklägerin die Marke „Steuerfuchs“ nicht für den Bereich der Rechtsberatung, da die Verfügungsklägerin als solche zur Rechtsberatung gar nicht befugt sei.

Der Verfügungsbeklagte beantragt daher, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Das Gericht hat den Verfügungsbeklagten und den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass vor dem Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage wegen der Benutzung der Bezeichnung „Steuerfuchs“ anhängig ist.

Wegen der weiteren Erörterungen und den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 (Bl. 46-48 d. A.) Bezug genommen.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Soweit dem Verfügungsbeklagten in der einstweiligen Verfügung untersagt wurde, die Internetdomain „www.frag-den-steuerfuchs.de“ war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

1.
Ein Verfügungsgrund liegt vor.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist auf das Markenrecht entsprechend anwendbar (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.Aufl. vor §§ 14-19 Rdnr. 94). Es ist unstreitig, dass die Verfügungsklägerin von dem Internetauftritt des Verfügungsbeklagten erst im Februar 2006 Kenntnis erlangt hat, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, gestellt am 03.03.2006, zeitnah war und somit innerhalb der Dringlichkeitsfrist erfolgt ist.

Die bei dem Landgericht Düsseldorf anhängige negative Feststellungsklage hat keinen Einfluss auf den Verfügungsgrund. Lediglich eine auf Unterlassung gerichtete Hauptsacheklage könnte dringlichkeitsschädlich sein.

2.
Der Verfügungsanspruch ist gegeben, weil die Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG hat.

a)
Die Verfügungsklägerin ist aktivlegitimiert, da der Markeninhaber, Herr Achim Tetzel, die Nutzungsrechte an der Marke auf die Verfügungsklägerin übertragen hat.

Die Übertragung der Nutzungsrechte ist rechtlich gesehen eine Lizenzeinräumung, § 30 Abs. 1 MarkenG.

Als Lizenznehmer ist die Verfügungsklägerin mit Zustimmung des Markeninhabers klagebefugt, § 30 Abs. 3 MarkenG (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor§ 14 bis 19, Rdnr. 14). Die Übertragung der Nutzungsrechte ist von der Verfügungsklägerin auch glaubhaft gemacht worden. Zunächst hat der Markeninhaber und Geschäftsführer der Verfügungsklägerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.03.2006 (Anlage K 2) erklärt, dass er die Nutzungsrechte an der Wortmarke „Steuerfuchs“ auf die Verfügungsklägerin übertragen habe. Diese Übertragung hat er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bestätigt.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel seitens des Gerichts, dass die Übertragung wegen des Verbots des In-sich-Geschäfts gemäß § 181 BGB nicht wirksam ist.

Durch die Erklärung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin ist glaubhaft gemacht, dass eine Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vorlag.

Zwar hat die Verfügungsklägerin dieses nicht durch Vorlage der entsprechenden vertraglichen Regelungen oder Vorlage eines entsprechenden Handelsregisterauszuges glaubhaft gemacht.

Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung an Eides statt versichert, dass eine Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot vorlag. Diese Versicherung an Eides statt ist eine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO.

Nach Auffassung der Kammer liegt eine wirksame eidesstattliche Versicherung vor. Diese ist an keine besondere Form gebunden und kann mündlich und natürlich auch zu Protokoll erfolgen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. A. § 294, Rn. 7). Es sind auch keine besonderen „Eidesformeln“ oder ähnliches erforderlich. Die Erklärung kann auch durch einen Dritten fixiert werden. Entscheidend ist, dass die Erklärung den Willen erkennen lässt, die Wahrheit bindend zu bekräftigen und dieses an Eides statt zu versichern (Schönke/Schröder StGB 27. A. § 156, Rn. 4).

Diese Vorraussetzungen erfüllt die Erklärung des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung.

Es war ihm auf Grund des Verhandlungsgeschehens bewusst, dass eine rechtlich relevante Erklärung abgegeben werden soll und es genau darauf ankommt, was er wirklich weiß. Es ist daher sehr sorgfältig vom Geschäftsführer darauf geachtet worden, was vom Vorsitzenden zu Protokoll diktiert worden ist. Es ist dabei auch korrigierend eingegriffen worden.

Die anschließende Frage des Vorsitzenden, ob diese so protokollierten Erklärungen an Eides statt versichert werden können, ist bejaht worden.

Eine Behauptung ist bereits dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Thomas-Putzo, ZPO-Kommentar, 26. Aufl., § 294, Rdnr. 2; BGH NJW 2003, 3558).

Das ist hier der Fall.

Die Erklärung, die der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin dafür gegeben hat, dass das Selbstkontrahierungsverbot aufgehoben war, ist für das Gericht nachvollziehbar und plausibel. Zunächst hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin erklärt, dass ihm der Begriff des Selbstkontrahierungsverbots geläufig war. Er hat ferner erläutert, dass die Firma zunächst von zwei Personen gegründet worden ist und er aufgrund dessen nicht sicher ist, dass das Selbstkontrahierungsverbot bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten war. Seitdem er alleiniger Gesellschafter sei, sei das Selbstkontrahierungsverbot auf jeden Fall aufgehoben, um die Handlungsfähigkeit zu erhalten. Diese Erklärung ist für das Gericht nachvollziehbar. Das Gericht hat aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass diese Tatsache nicht zutrifft. Überzeugend sind die Angaben des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin, insbesondere im Hinblick darauf, dass er Details schildern konnte, was die Gesellschaftsgründung anbetrifft und auch nicht ins Blaue hinein versichert hat, dass bereits in dem Gesellschaftsvertrag die Aufhebung des Selbstkontrahierungsverbots festgelegt war.

b)
Die Wortmarke „Steuerfuchs“ steht in Kraft und verfügt über Kennzeichnungskraft.

Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten ist der Begriff „Steuerfuchs“ nicht nur beschreibender Art, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar sind die beiden Wortbestandteile isoliert gesehen rein beschreibend. Jedoch führt die Kombination der Worte „Steuer“ und „Fuchs“ zu einem Bedeutungsgehalt, der über den rein beschreibenden Charakter der einzelnen Worte hinausgeht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken dann eintragbar, wenn kein für die relevanten Waren-/Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, sei es auch nur in einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft - ; BGH GRUR 2002, 816, 817 – Bonus II -; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – For you -; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 8, Rdnr. 132).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es handelt sich bei dem Begriff „Steuerfuchs“ zunächst nicht um ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Begriff ist für die eingetragenen Warenklassen 9, 16 und 42 (Messeinrichtungen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, etc.; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software, Rechtsberatung und -vertretung) nicht beschreibend. Der Umstand, dass der Begriff aus sich heraus verständlich ist, macht es zu einer sprechenden Marke, nicht aber zu einem rein beschreibenden Begriff.

Die vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Unterlagen sprechen teilweise gerade gegen eine beschreibende Verwendung. Der „Steuerfuchs Lohnsteuerhilfeverein e.V.“ benutzt den Begriff „Steuerfuchs“ gerade als den unterscheidungskräftigen und namensgebenden Bestandteil des Vereinsnamens. Der Ausdruck der – nicht mehr abrufbaren – Homepage www.steuerfuchs.at zeigt, dass die dort werbenden Experten für steuerlich und wirtschaftliche Fragen ausschließlich das Logo „Steuerfuchs“ zur Kennzeichnung ihres Unternehmens benutzen.

Vor diesem Hintergrund und dem Grundsatz der Rechtsprechung, dass die Verletzungsgerichte an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes gebunden sind (BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1 -; BGH GRUR 2000, 888, 889 – MAG-lite; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 23) ist die Wortmarke „Steuerfuchs“ schutzfähig.

c)
Die angegriffene Domain “www.frag-den-steuerfuchs.de“ ist auch verwechslungsfähig mit der prioritätsälteren Wortmarke „Steuerfuchs“.

Nach § 14 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer prioritätsälteren Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. des BGH vgl. BGH GRUR 2004,235,237-Davidoff II; BGH WRP 2004, 357,359- GeDios; BGH WRP 2004, 353-Donline).

Die maßgeblichen Faktoren bei der Zeichenähnlichkeit sind die Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung und die Ähnlichkeit der Waren- oder Dienstleistungen. Der prägende Gesamteindruck des Zeichens des Verfügungsklägerin ergibt sich aus dem Bedeutungsgehalt der Kombination der zusammengesetzten Worte „Steuer“ und „Fuchs“. Diese Wortkombination soll bedeuten, dass mit den von der Verfügungsklägerin angebotenen Produkten Fragen des Steuerrechts in schlauer Weise bearbeitet werden können. Denn das Wort „Fuchs“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für Schlauheit benutzt. Das rührt daher, dass man dem Tier Fuchs die Eigenschaft „schlau“ zuordnet.

aa )
Die angegriffene Internetdomain unterscheidet sich von der Wortmarke der Verfügungsklägerin zum einen durch die Zusätze „www“ (world wide web) und „de“ (Bezeichnung für Top-Level-Domain).

Diese Bezeichnungen bleiben bei der Ähnlichkeitsprüfung außer Betracht, da es sich um allgemeine und notwendige Bestandteile einer Internetdomain handelt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15, Rdnr. 97 ff.; OLG Hamburg MMR 2006, 226-229).

Der weitere Wortbestandteil der angegriffenen Internetdomain „frag-den-...“ ist nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dieser Zusatz ist als Aufforderung anzusehen „den Steuerfuchs“ zu fragen und lenkt die Aufmerksamkeit somit auf die Bezeichnung „Steuerfuchs“. Das bedeutet, dass mit dem auffordernden Zusatz der Focus auf den Begriff „Steuerfuchs“ gelenkt wird. Von daher wird die angegriffene Internetdomain durch den Begriff „Steuerfuchs“ geprägt.

bb)
Die von dem Verfügungsbeklagten angebotene Dienstleistung in Form von einer Steuerberatung online überschneidet sich zum Teil mit der Dienstleistung der Warenklasse 42, für welche die Wortmarke der Verfügungsklägerin u.a. eingetragen ist.

Die Warenklasse 42 umfasst u.a. Wissenschaftliche Dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software sowie Rechtsberatung und –vertretung. Im letztgenannten Bereich der Rechtsberatung sind die von den Parteien angebotenen Leistungen ähnlich. In beiden Fällen kann ein an Steuerfragen interessierter Kunde via Internet steuerrechtliche Fragen beantwortet bekommen. Bei der Verfügungsklägerin ist die Verfahrensweise so, dass der Kunde seine steuerrechtlich relevanten Angaben online macht und zu diesen Angaben nach dem Programm entsprechende Fragen gestellt werden. Nach Eingabe der entsprechenden Antworten kann die Steuererklärung gedruckt werden. Ferner kann der Kunde zu einzelnen Fragen über das Programm Informationen abrufen. Bei dem Verfügungsbeklagten funktioniert die beratende Tätigkeit in der Weise, dass nach Aufruf der Internetdomain der Kunde eine Rechtsberatung in steuerrechtlichen Fragen per Email von dem Verfügungsbeklagten bekommen kann. Auf der Website ist extra ein Feld dafür angegeben (Rechtsberatung per Email). Auch wenn sich die steuerberatende Tätigkeit der Verfügungsklägerin und die des Verfügungsbeklagten darin unterscheiden, dass der Verfügungsbeklagte nicht ein Programm nutzt, sondern auf Anfrage eines Kunden konkret und individuell berät, so ist dieser Unterschied jedoch nicht von maßgeblicher Bedeutung. Ergebnisse beider Beratungstätigkeiten ist, dass der Kunde steuerrechtlich relevante Fragen beantwortet bekommt. Bei der Verfügungsklägerin läuft das über die Abfrage bestimmter Daten und Angaben des Steuerpflichtigen. Diese Angaben und Daten werden durch das Programm ausgewertet und in steuerrechtlicher Relevanz umgesetzt. Bei dem Verfügungsbeklagten läuft es so, dass dieser per Email bestimmte Fragen des Kunden beantwortet, wobei wegen der Natur der Sache davon auszugehen ist, dass der Verfügungsbeklagte zur Beantwortung bestimmter Fragen Angaben und Daten des Kunden abfragen wird. Im Ergebnis erhält der Kunde beide Male über das Internet steuerrechtlich relevante Informationen.

Eine umfassende individuelle Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten, wie sie durch eine Beratung im persönlichen Gespräch erfolgen kann, ist auf diese Weise in beiden Fällen nicht möglich. Eine solche Art der Beratung ist von dem Umfang her nicht gleichzusetzen mit der den angebotenen Onlineberatungen. Von daher wäre es möglicherweise auch nicht zu beanstanden, wenn der Verfügungsbeklagte lediglich eine ausführliche persönliche Beratung unter der Bezeichnung „Frag-den-Steuerfuchs“ anbieten würde.

Der Einwand des Verfügungsbeklagten, dass die Verfügungsklägerin zu einer rechtsberatenden Tätigkeit nicht befugt sei und daher keine Ähnlichkeit bei der angebotenen Dienstleistung besteht, greift nicht durch. Es handelt sich bei der Beratung in Steuerfragen durch den Onlineservice nicht um eine Beratung im Sinne des § 1 Rechtsberatungsgesetz.

cc)
Die Verwechslungsgefahr beim Aufsuchen der Website wird auch nicht durch den Inhalt der Startseite (s. dazu Ziff.3) beseitigt.

Neben der Adressenfunktion ist der Domain im geschäftlichen Verkehr ein werbender Charakter beizumessen. Denn über die Internetdomain bietet der Verfügungsbeklagte seine Dienstleistungen an. Bereits das Auffinden der Domain bei Eingabe des Suchbegriffs erweckt bei dem Internetbenutzer die Vorstellung, dass unter dieser Internet-Domain Dienstleistungen, die die Verfügungsklägerin unter der Marke „Steuerfuchs“ anbietet, angeboten werden. Die Verwechslungsgefahr realisiert sich in diesen Fällen regelmäßig bereits für den jeweils angesprochenen Verkehr bei der Wahrnehmung der Werbung und nicht erst wenn der Kunde im Rahmen der Internetnutzung die Adresse eingibt (OLG Hamburg MMR 2006, 226-229). Es ist daher für die Verwechslungsgefahr nicht von Bedeutung, wenn der Internetnutzer nach Eingabe der Adresse erkennt, dass es sich nicht um eine Dienstleistung der Verfügungsklägerin handelt. Eine andere Wertung würde der praktischen Nutzung des Internets im geschäftlichen Verkehr nicht gerecht werden. Vergleichbar ist die Situation mit einer kennzeichenmäßigen Werbung, die an einem Geschäftslokal angebracht ist und der Kunde wegen des Kennzeichens und der damit verbundenen Assoziation das Geschäftslokal betritt. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Kunde nach Betreten des Geschäftslokals erkennt, dass es nicht das richtige - weil nicht Inhaber des Kennzeichens- ist. Entscheidend ist die Anlockfunktion, die durch die Kennzeichenbenutzung erfolgt ist. So ist das auch bei der Domain zu sehen.

d)
Die Verwendung der Internetdomain durch den Verfügungsbeklagten stellt auch eine markenmäßige Benutzung dar. Die Benutzung einer Domain durch den Domain-Inhaber kann eine markenmäßige Benutzung darstellen, wenn der Domain auch eine Herkunftshinweisfunktion innewohnt (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdnr. 1854; OLG München, GRUR 2000, 518, 519 – Buecherde.com -). Dabei wird der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weitgefasst und es genügt, die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (OLG Frankfurt „Cartier“ MMR 2006, 38).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Verkehr in der Verwendung der Internetdomain einen Herkunftshinweis sieht. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten handelt es sich bei dem Begriff „Steuerfuchs“ nicht um einen allgemein gebräuchlichen Begriff, der insgesamt als Synonym für schlaue Steuerberatungstätigkeiten steht. Gebräuchlich im allgemeinen Sprachgebrauch ist lediglich die Verwendung des Wortes „Fuchs“ als Synonym für einen schlauen Menschen. Auf die Wortkombination „Steuerfuchs“ trifft das jedoch nicht zu. Daher ist davon auszugehen, dass der Internetbenutzer – im Gegensatz zu der Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetdomain – beim Auffinden des Begriffs „Steuerfuchs“ dieses als Herkunftshinweis ansieht und nicht als Bezeichnung für einen als schlau zu bezeichnenden Steuerberater.

e)
Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Die angegriffene Internetdomain vermittelt den beteiligten Verkehrskreisen, dass sich der Verfügungsbeklagte selbst als „Steuerfuchs“ bezeichnet. Damit wird eine Beziehung zwischen der angebotenen Leistung und der verwendeten Bezeichnung hergestellt. Diese ist als Herkunftshinweis aufzufassen. Diese Frage könnte anders zu beurteilen sein, wenn in der Internetdomain deutlich zum Ausdruck kommen würde, dass der Verfügungsbeklagte die Bezeichnung „Steuerfuchs“ als Synonym verstanden wissen will. Das ist aber hier nicht der Fall.

3.
Soweit dem Verfügungsbeklagten in der einstweiligen Verfügung untersagt wurde, auf seiner Internetseite die Zeichen „Steuerfuchs“ und „Frag-den-Steuerfuchs“ zu verwenden, war die einstweilige Verfügung mangels Vorliegen eines Verfügungsanspruchs aufzuheben.

Auf der Webseite selbst fehlt es bereits an einer markenmäßigen Verwendung des Begriffs „Steuerfuchs“.

Es fehlt aber auch an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr für die isolierte Verwendung von „Steuerfuchs“.

Weiter fehlt bezüglich der Verwendung der Begriffe auf der Website die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr. Durch die Zusätze, die sich auf der Website (Anlage B 1) befinden, sind hinreichende Unterscheidungsmerkmale gegeben, die eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Zu nennen ist zunächst die bildliche Darstellung auf der Website, die sich unter dem Schriftzug „Frag-den-Steuerfuchs“ befindet. Der zeichnerisch gestaltete Fuchskopf und die Abbildung einer Blattstruktur befinden sich unter der Bezeichnung „Frag-den-Steuerfuchs“ und nehmen einen erheblichen Raum bei der Gestaltung des oberen Bereichs der Website ein. Von daher ist dieses bildliche Element aufgrund der Größe und Gestaltung unterscheidungskräftig. Darüber hinaus befindet sich unter der Bezeichnung „Frag-den-Steuerfuchs“ der Name und die genaue Bezeichnung der Kanzlei des Verfügungsbeklagten. Auch mit dieser Bezeichnung grenzt sich der Verfügungsbeklagte hinreichend von der Wortmarke ab.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Unter Zugrundelegung des Streitwertes in Höhe von 25.000,00 € und dem Unterliegen der Verfügungsklägerin hinsichtlich der Gestaltung der Website, die streitwertmäßig mit der Internetdomain gleichzusetzen ist (d.h. jeweils 12.500,00 €), war eine Kostenaufhebung gerechtfertigt. Bezüglich der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts folgt die Entscheidung aus
§ 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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