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Pressemitteilung
2 StR 576/08;
Verkündet am: 
 20.05.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1025 Js 3016/08 Ks
Landgericht
Bad Kreuznach;
Rechtskräftig: unbekannt!
Messerattacke (Sizilianer wegen Belästigung seiner 15-jährigen Tochter) vor Pizzeria in Stromberg mit lebensgefährlichen Verletzungen: LG nahm zu leicht einen Rücktritt des Täters an - deshalb Rückverweisung
Das Landgericht Bad Kreuznach hat den auf Sizilien geborenen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte er am Tattag erfahren, dass seine 15-jährige Tochter wiederholt vom Schwager seiner Lebensgefährtin sexuell belästigt worden war.

Um diesen zur Rede zu stellen, begab sich der Angeklagte noch am selben Abend zu einer Pizzeria in Stromberg, wo der Schwager der Lebensgefährtin, das spätere Tatopfer, als Kellner arbeitete. Als dieser nach Schließung des Lokals aus der Pizzeria herausgekommen und an sein in der Nähe abgestelltes Auto getreten war, ging der Angeklagte mit dem Ausruf "Was machst du mit meiner Tochter?" auf ihn los, wobei er spätestens in diesem Moment den Entschluss fasste, ihn zu töten. Hierzu zog er ein Taschenmesser, das er in einer Jackentasche verborgen gehalten hatte, hervor, ließ dessen Klinge blitzschnell aufklappen und führte diese mit erheblicher Wucht zwei Mal mit schneidenden Bewegungen gegen Hals und Gesicht seines Gegenübers. Hierbei äußerte der Angeklagte: "Ich bring dich um".

Obgleich lebensgefährlich verletzt, gelang es dem Geschädigten zurück in die ca. 50 Meter entfernte Pizzeria zu fliehen und sich dort vor dem Angeklagten in Sicherheit zu bringen.

Dieser lief ihm zunächst noch ein Stück hinterher und rief dabei: "Läufst du weg" und "Bastard". Anschließend wurde der Geschädigte in die Uni-Klinik Mainz verbracht, wo durch eine sofortige Notoperation sein Leben gerettet werden konnte.

Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten zwar als heimtückischen Tötungsversuch gewertet, ist aber davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten sei und deshalb lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könne.

Auf die Revision des Geschädigten, der sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20. Mai 2009 das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

Die Begründung, mit der das Landgericht zur Annahme eines freiwilligen Rücktritts gekommen war, hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft angewendet.

Es hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dieser sei bei Abbruch der Verfolgung seines Opfers davon ausgegangen, er könne dieses noch einholen und die Tötungshandlung vollenden.

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergaben sich hierfür jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

Die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch erwies sich angesichts der Vielzahl der für ein Fehlschlagen des Tötungsversuchs sprechenden Umstände daher als rechtsfehlerhaft.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
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