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Text des Beschlusses
11 W 356/02;
Verkündet am: 
 02.04.2002
OLG Oberlandesgericht
 

Dresden
Vorinstanzen:
5 O 5695/99
Landgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Im Werklohnprozess sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nur unselbständige Rechnungsposten
Leitsatz des Gerichts:
Im Werklohnprozess sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nur unselbständige Rechnungsposten. Die hilfsweise Aufrechnung mit solchen Ansprüchen erhöht den Streitwert nicht. Rechtskraftfähig über sie entschieden wird nur, wenn das Gericht sie zu Unrecht als selbständige Ansprüche behandelt.
In dem Rechtsstreit
Fa. GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, 10623 Berlin
- Klägerin u. Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Partner, 10623 Berlin
gegen
260 40 Viken/ Schweden
- Beklagter u. Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, 01099 Dresden
wegen Forderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 17.01.2002 geändert:

Der Streitwert ist 88.869,21 DM bis zum 24.04.2000, 75.916,98 DM vom 25.04.2000 bis zum 14.06.2001, 72.042,37 DM vom 15.06.2001 an.

Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

Gebühren werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet.


G r ü n d e :


Die Klägerin hat Architektenhonorar in wechselnder Höhe geltend gemacht. Die zwei teilweisen Klagerücknahmen vermindern jeweils den Streitwert.

Der Beklagte hat die Forderung bestritten und hilfsweise aufgerechnet mit Schadensersatzansprüchen. Diese Schadensersatzansprüche begründete der Beklagte damit, dass die Klägerin mit der Beseitigung von Mängeln am Bauwerk, die sie als Architektin zu vertreten habe, in Verzug gewesen sei, deswegen schulde sie die Bezahlung der Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz.

Diese Hilfsaufrechnung des Beklagten erhöht entgegen der allgemeinen Regel den Streitwert nicht. Denn für Werklohnforderungen hat der Bundesgerichtshof Sonderregeln aufgestellt:

Klagt der Unternehmer Werklohn ein, sind alle Einwendungen des Auftraggebers gegen den Werklohn, die sich auf Mängel im Werk gründen, nur unselbständige Rechnungsposten (BGH WM 1991, 2045; BGH, Beschluss vom 10.11.83, VII ZR 282/83, KostRsp. GKG, § 19 Nr. 71 für den auch hier gegebenen Fall der Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Planung und Bauleitung). Die Schadensersatzansprüche als Gewährleistungsansprüche sind in den Fällen, in denen sie selbständig eingeklagt werden, zweifellos eigene Ansprüche, ihre aufrechnungsweise Geltendmachung im Werklohnprozess ermöglicht deswegen auch rechtskraftfähige Entscheidungen über diese Ansprüche, gleichwohl sollen sie für den Streitwert so behandelt werden wie unselbständige Rechnungsposten. Das ist zwar nicht besonders logisch, hat sich aber allgemein durchgesetzt (vgl. die Nachweise bei Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort "Aufrechnung", Rdn. 416 u. 417).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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