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Text des Urteils
10 Sa 902/06;
Verkündet am: 
 20.06.2007
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
5 Ca 13403/05
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln
Leitsatz des Gerichts:
1. Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln.

2. Einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" fehlt jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse, wenn gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

3. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist noch nicht bewiesen, wenn zwar unstreitig Dienste geleistet und auch Zahlungen dafür erbracht wurden, die Parteien dabei aber unstreitig eine Trainingsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit beantragt haben, die Rechtsgrundlage der erbrachten Zahlungen unterschiedlich dargestellt wird und der Kläger mehrfach widersprechende Darstellungen für die tatsächlich erbrachten Zahlungen angibt.
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:

hat die zehnte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2007 durch den Vizepräsidenten Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Riel und Huber für Recht erkannt:

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsge-richts München vom 29.05.2006 (Az.: 5 Ca 13403/05) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II.
Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :


Zwischen den Parteien besteht Streit, ob zwischen ihnen zum 01.01.2005 ein Arbeitsverhältnis begründet wurde sowie darüber, ob dieses ggf. durch eine Kündigung der Beklagten vom 14.09.2005 beendet wurde.

Der 1975 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist Bürokaufmann. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro.

Der Kläger erbrachte ab November 2004 Tätigkeiten im Reisebüro, deren Umfang und Rechtsgrundlage im Einzelnen streitig sind.

Der Kläger erhielt in der Folge Zahlungen seitens der Beklagten, deren Höhe und Rechtsgrund aber ebenfalls zwischen den Parteien streitig sind.

Für den Monat März 2005 wurde von der Steuerberatungsgesellschaft A. eine Gehaltsabrechnung für den Kläger unter dem Namen der Beklagten als Arbeitgeber erstellt (Bl. 308 e d. A.). Danach wurde für den Kläger ein Gehalt von € 1.700,-- brutto = € 1.337,05 netto abgerechnet.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.09.2005 (Bl. 27 d. A.) kündigte die Beklagte hilfsweise ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe bei der Beklagten in der Zeit vom 16.11. bis 31.12.2004 ein Praktikum absolviert. Während dieser Zeit habe er noch Arbeitslosenhilfe erhalten. Damals sei vereinbart worden, dass der Kläger ab Januar 2005 als Arbeitnehmer vier Tage pro Woche für die Beklagte tätig sei und dafür € 1.700,-- brutto monatlich erhalte. Der Kläger sei als Büroleiter tätig gewesen, sei in Abwesenheit des Inhabers der Beklagten Vertreter für sämtliche Angelegenheiten gewesen und habe im System der Beklagten 50 % aller Buchungen vorgenommen. Von Januar bis März 2005 habe der Kläger monatlich rund je € 1.300,-- netto erhalten. Konkret seien dies im Januar/Februar € 1.000,-- und März 2005 rund € 2.000,-- gewesen. Während dieser Zeit habe die Beklagte bei dem Arbeitsamt immer wieder darauf gedrängt, einen Zuschuss zum Gehalt des Klägers zu erhalten. Im März 2005 habe der Kläger auf Aufforderung seine Lohnsteuerkarte abgegeben. Auf Bitten der Beklagten habe der Kläger diese schließlich dem Steuerberater übermittelt, um entsprechend den Anweisungen der Beklagten die Abrechnung mit € 1.700,-- für den März 2005 vorzunehmen. Damit sollte ab März 2005 die Versicherung des Klägers wieder sichergestellt werden.

Als der Kläger den Inhaber der Beklagten nach dessen Rückkehr von einer Auslandsreise, während der der Kläger zur vollen Zufriedenheit der Beklagten gearbeitet habe, auf die Restvergütung für Januar bis März 2005 angesprochen habe, habe dieser erklärt, dass er eine Abrechnung nicht machen könne, da er dann die volle Sozialversicherung abführen müsse und das Arbeitsamt ihm keinen entsprechenden Zuschuss zugesagt habe und er unter diesen Voraussetzungen den Kläger heimschicken müsse. Obwohl der Kläger dann mehrfach bei der Beklagten vorgesprochen habe, habe diese es abgelehnt, den Kläger zu beschäftigen. Die Kündigung vom 14.09.2005 sei unwirksam. Im Schriftsatz vom 10.05.2006 (Bl. 95 bis 97 d. A.) trägt der Kläger vor, die Beklagte habe € 2.250,-- netto ausbezahlt. Der Kläger habe im Januar € 800,--, im Februar € 900,-- und im März 2005 € 550,-- erhalten.

Der Kläger hat beantragt:

1.
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten seit 01.01.2005 als kaufmännischer Angestellter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 1.700,-- € beschäftigt ist.

2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 14.09.2005 beendet wird, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie beschäftigte nur zwei Arbeitnehmer. Ein Arbeitsverhältnis sei mit dem Kläger nie begründet worden. Der Kläger habe sich im November 2004 bei der Beklagten um eine Stelle beworben. Nachdem die Beklagte festgestellt habe, dass der Kläger keine Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann besitze, sei er eigentlich für die Stelle nicht geeignet gewesen. Um ihm dennoch die Möglichkeit für eine Beschäftigung zu bieten, sei über die Agentur für Arbeit ein Praktikum mit Beginn des 15.11.2004 für die Dauer von sechs Monaten vereinbart worden. Eine Praktikumsvergütung sei für diese Zeit nicht festgelegt worden, da der Kläger weiterhin Arbeitslosengeld bezogen habe. Es sei ein Praktikumsvertrag erstellt worden (Bl. 17 d. A.), dessen Original bei der Agentur für Arbeit unterzeichnet worden sei. Aus einem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben der Agentur für Arbeit vom 22.12.2005 (Bl. 52 d. A.) ergebe sich, dass dieses Praktikum durch die Agentur für Arbeit einvernehmlich mit den Parteien vom 23.12.2004 bis 15.03.2005 genehmigt worden sei. Der Kläger habe aufgrund der genehmigten Trainingsmaßnahmen weiter Arbeitslosengeld bezogen. Nach Beendigung des Praktikums habe die Beklagte darüber entscheiden wollen, ob eine Übernahme des Klägers infrage komme. Der Kläger habe daraufhin den Mitarbeitern der Beklagten bei der Arbeit zugesehen, um zu lernen. Aufgrund der Schlechtleistung des Klägers sei es dann nicht zur Anstellung gekommen. Der Kläger habe zwar im Januar 2005 ca. € 800,-- im Februar 2005 ca. € 900,-- und im März 2005 ca. € 550,-- erhalten. Dabei habe es sich aber nicht um Lohnzahlungen gehandelt. Vielmehr habe der Kläger diese Beträge erhalten, weil er mehrere Kunden aus dem afghanischen Raum dazu gebracht habe, bei der Beklagten einen Reisevertrag abzuschließen. Im März 2005 habe der Kläger dann plötzlich einen Arbeitsvertrag verlangt. Dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Kläger habe dann einen Kurzurlaub des Inhabers der Beklagten benutzt, um sich mit dem Steuerberater der Beklagten in Verbindung zu setzen. Diesen habe er unter falschen Angaben veranlasst, eine Gehaltsabrechnung für den Monat März 2005 zu erstellen. Nachdem er durch den Inhaber der Beklagten den wahren Sachverhalt erfahren habe, habe der Steuerberater dem Kläger daraufhin strafrechtliche Konsequenzen angedroht, wie sich aus dessen Schreiben vom 14.09.2005 (Bl. 21 bis 22 d. A.) ergebe. Nachdem ein Arbeitsverhältnis nie zustande gekommen sei, habe die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 14.09.2005 nur hilfsweise eine Kündigung ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.05.2006 die Klage teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 05.07.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 04.08.2006 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 31.08.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, seine Klageanträge seien jedenfalls in der nunmehr gefassten Form zulässig. Zwischen den Parteien bestehe auch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Das ergebe sich schon daraus, dass der Kläger tatsächlich für die Beklagte gearbeitet habe und die Beklagte dafür € 2.250,-- bezahlt habe. Darüber hinausgehend sei dem Kläger zugesichert worden, dass wenn er entsprechende Kunden bringe, er für diese Kunden zusätzlich Provision erhalte. Hinsichtlich der von der Beklagten im zweiten Rechtszug angegebenen Zahlungen trägt der Kläger im Schriftsatz vom 07.03.2007 Seite 2 (Bl. 259 d. A.) vor:

Der Kläger hat nach seiner Erinnerung im Januar ca. 1.000,-- € erhalten. Dies waren 300,-- € gemäß Quittung vom 20.01.2005 und nochmals ca. 300,-- € im Januar sowie die Zahlung von 452,92 € zum 01.02.2005 sowie nochmals weitere 500,-- € im März und schließlich die Zahlung vom 05.04.2005 in Höhe von 482,80 €.

Im Termin vom 13.06.2007 trägt der Kläger vor, er habe keine der auf den von der Beklagten vorgelegten Quittungen vermerkten Zahlungen erhalten. Er habe nur zweimal € 1.000,-- sowie einen weiteren ungeraden Betrag erhalten. Über diese Zahlungen seien keine Quittungen erstellt worden. Dagegen habe er keine einzige der von der Beklagten nunmehr vorgelegten Quittungen unterschrieben.

Der Kläger beantragt:

1.
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.05.2006 aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 14.09.2005 weder außerordentlich noch ordentlich beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.

3.
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten seit 01.01.2005 hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt als kaufmännischer Angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien nie bestanden. Zahlungen als Entgelt für eine Tätigkeit habe der Kläger nicht erhalten. Ende Dezember 2004 sei vielmehr vereinbart worden, dass der Kläger vier der neun Prozent Gewinn der Beklagten für jeden Kunden erhalte, den der Kläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse für die Beklagte akquiriere. Aufgrund der danach erstellten Abrechnung (Bl. 230 bis 231 und 233 d. A.) habe der Kläger daher am 20.01.2005 € 300,--, am 02.02.2005 € 452,92, am 01.03.2005 € 850,-- und am 05.04.2005 € 482,80 erhalten. Die Quittungen (Originale Bl. 308 a bis Bl. 308 d. A.) habe der Kläger persönlich unterzeichnet. Mehr habe der Kläger nicht erhalten. Der Praktikumsvertrag habe mit Ende des Monats März 2005 geendet.

Eine Beschäftigung habe der Kläger bei der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 11.08.2005 (Bl. 303 d. A.) geltend gemacht.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 31.08.2006 (Bl. 189 bis 194 d. A.), 22.12.2006 (Bl. 210 bis 212 d. A.), 07.03.2007 (Bl. 258 bis 259 d. A.) und 03.07.2007 (Bl. 275 bis 277 d. A.), der Beklagten vom 06.10.2006 (Bl. 197 bis 202 d. A.), 08.01.2007 (Bl. 215 bis 216 d. A.), 31.01.2007 (Bl. 225 bis 228 d. A.), 09.03.2007 (Bl. Bl. 263 bis 265 d. A.) und 22.05.2007 (Bl. 290 bis 294 d. A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 17.01.2007 (Bl. 217 bis 219 d. A.) und 13.06.2007 (Bl. 305 bis 308 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft bei der Agentur für Arbeit. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2007 (Bl. 217 bis 219 d. A.), wegen des Inhalts der erteilten Auskunft auf das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 09.02.2007 (Bl. 237 bis 254 d. A.) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


I.


Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

Die Berufungsbegründungsschrift vom 31.08.2006 wahrt auch die in § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Form, obwohl sie offensichtlich nicht von den dort maschinenschriftlich angegebenen Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch das Schreiben der Rechtsanwaltskammer München vom 06.12.2005 (Bl. 355 d. A.) nachgewiesen, dass es sich bei der die Berufungsbegründung tatsächlich unterzeichnenden Person um eine Rechtsanwältin handelt, die zur Vertreterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers amtlich bestellt ist. Zur Wahrung der Schriftform ist zwar die eigenhändige Unterschrift des Verfassers erforderlich (vgl. BAG vom 27.03.1996 - AP Nr. 67 zu § 518 ZPO). Es genügt jedoch, wenn sich aus der Unterschrift ergibt, dass sie wie hier von einem postulationsfähigen Aussteller stammt (vgl. BGH VersR 2006, 387).

II.


Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsanträge des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

1. Offensichtlich verfehlt ist bereits der Einwand des Klägers, das Arbeitsgericht hätte nur ein Teilurteil erlassen dürfen, da es die Klageerweiterung des Klägers im Schriftsatz vom 10.05.2006 hätte berücksichtigen müssen. Der Kläger hat schon nicht mit einem Schriftsatz vom 10.05.2006 sondern mit einem Schriftsatz vom 11.05.2006 - eingegangen bei dem Arbeitsgericht München am 15.05.2006 - die Klage erweitert. Zu diesem Zeitpunkt war durch das Gericht die mündliche Verhand-lung längst geschlossen (§ 136 Abs. 4 ZPO). § 296a ZPO verbietet es schon, Angriffs- und Verteidigungsmittel nach diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Erst recht gilt dies für Sachanträge. Insbesondere Klageerweiterungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind gemäß der §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO unzulässig (vgl. BGH MDR 2000, 967; BGH AnwBl. 1993, 192) und sind im Urteil nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (vgl. Musielak/Huber ZPO 5. Aufl. § 296a Rz. 5).

2. Ob das Arbeitsgericht den erstinstanzlich verfolgten Feststellungsantrag, dass der Kläger als kaufmännischer Angestellter seit 01.01.2005 mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von € 1.700,-- beschäftigt ist, zurecht bereits als unzulässig angesehen hat, kann dahinstehen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren Anlass gesehen, diesen Antrag dahingehend zu ändern, festzustellen, dass der Kläger „sozialversicherungspflichtig als kaufmännischer Angestellter“ beschäftigt sei. Jedenfalls in dieser Form fehlt es für den Antrag an einem Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Dies folgt zwar noch nicht daraus, dass bei einem Erfolg die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen eines dann festgestellten Arbeitsverhältnisses noch lange nicht geklärt wären und daher Zweifel an der Bestimmtheit eines solchen Antrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestehen. Insoweit weist der Kläger zurecht darauf hin, dass eine Feststellungsklage, die ein Statusbegehren beinhaltet, immer als zulässig anzusehen ist (vgl. BAG vom 15.12.1999 - AP Nr. 5 zu § 92 HGB), auch ohne dass der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses bestimmt ist und die Einzelheiten zwischen den Parteien weiter umstritten sind (vgl. BAG vom 26.07.2001 - AP Nr. 63 zu § 256 ZPO 1977; BAG vom 12.10.1994 - AP Nr. 165 zu § 620 BGB „Befristeter Arbeitsvertrag“).

b) Darum geht es dem Kläger mit diesem Antrag aber nicht.

aa) Denn zum einen beinhaltet schon der Klageantrag hinsichtlich der Kündigung vom 14.09.2005 grade auch die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Denn der Erfolg dieses Antrags setzt voraus, dass das Gericht gerade auch feststellt, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. BAG vom 25.04.2001 - AP Nr. 14 zu § 242 BGB „Kündigung“; BAG vom 20.09.2000 - AP Nr. 8 zu § 2 ArbGG 1979 „Zuständigkeitsprüfung“; BAG vom 26.05.1999 - AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG).

Für einen gesonderten Feststellungsantrag neben einen den gleichen Streitgegenstand ohnehin umfassenden Feststellungsantrag fehlte es an einem Feststellungsinteresse (vgl. BAG vom 18.09.2002 - AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 „Betriebsvereinbarung“; BAG vom 05.09.2002 - AP Nr. 2 zu § 1 Sonderurlaubsgesetz Saarland).

bb) Zum anderen folgt schon aus dem Wortlaut des Antrags wie auch dessen Begründung, dass es dem Kläger hier darum geht, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellen zu lassen.

Dabei übersieht der Kläger aber, dass über Angelegenheiten der Sozialversicherung die Arbeitsgerichte ohnehin nicht mit Bindung für die Sozialversicherungsträger entscheiden können (vgl. BAG vom 15.12.1993 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2004, 375; LAG Düsseldorf NZA 1989, 322). Geht es daher einem Kläger mit einem auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gerichteten Antrag um die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit, fehlt es auch für einen derartigen Antrag schon an einem Feststellungsinteresse (vgl. BAG vom 21.06.2000 - AP Nr. 60 zu § 256 ZPO 1977; LAG Köln NZA-RR 1999, 327).

3. Der danach allein zulässige Feststellungsantrag gegen die Kündigung vom 14.09.2005 ist unbegründet. Denn - wie oben ausgeführt - setzt der Erfolg eines derartigen Antrags voraus, dass zwischen den Parteien auch ein Arbeitsverhältnis bestand. Daran fehlt es jedoch hier.

a) Ein Arbeitsverhältnis besteht zwischen den Parteien, die einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Arbeitgeber ist die Partei, die den Vertrag auf der Gegenseite des Arbeitnehmers geschlossen hat (vgl. BAG vom 04.12.2002 - AP Nr. 28 zu § 620 BGB „Bedingung“; BAG vom 15.03.2000 - AP Nr. 71 zu § 2 ArbGG 1979), also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer fordern kann und zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht (vgl. BAG vom 09.09.1982 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB „Hausmeister“).

b) Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis ist daher der Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Gift/Bauer Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen E Rz. 1174) hat aber nicht beweisen können, dass ein derartiger Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

aa) Die ursprüngliche Behauptung des Klägers, dass man sich zwischen den Parteien geeinigt habe, der Kläger solle ab Januar 2005 als Arbeitnehmer für die Beklagte mit einem monatlichen Gehalt von € 1.700,-- tätig werden, ist offenbar ebenso falsch wie die Behauptung der Beklagten, man habe ab 15.11.2004 für die Dauer von sechs Monaten einen Praktikumsvertrag geschlossen, wie er in dem nicht unterzeichneten Entwurf (Bl. 17 d. A.) von der Beklagten vorgelegt wurde. Dem widerspricht schon der von beiden Parteien unterzeichnete, in der amtlichen Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.02.2007 vorgelegte Erhebungsbogen zur Teilnahme an Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen nach den §§ 48 ff. SGB III vom 10.01.2005 (Bl. 245 bis 246 d. A.). Danach sind dem Kläger aufgrund vorgelegter Belege für die Zeit bis 15.03.2005 auch Fahrtkosten zur Teilnahme an den Trainingsmaßnahmen gewährt worden.

bb) Die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme stellt keine Vereinbarung eines Arbeitsvertrages dar. Ziel einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48 bis 50 SGB III ist, dass die Teilnehmer möglichst im direkten Kontakt mit dem ersten Arbeitsmarkt ihre persönliche Eignung und beruflichen Fertigkeiten überprüfen, alternative Beschäftigungsfelder erproben sowie Perspektiven für die Anforderungen in der Praxis erarbeiten. Trainingsmaßnahmen zielen auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt und sollen auch Beschäftigungsnischen erschließen. Eine Trainingsmaßnahme kann zwar in einem Betrieb durchgeführt werden. Ein Arbeitsvertrag wird dadurch aber nicht begründet, da die Maßnahme erst nach Beendigung zu einem Arbeitsverhältnis führen kann (vgl. BAG vom 17.05.2001 - AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969; Natzel NZA 1997, 806).

c) Ob und wie danach zwischen den Parteien dennoch ein Arbeitsverhältnis begründet worden sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Wann und in welcher Art und Weise entsprechende Willenserklärungen gemäß der §§ 145 ff. BGB der Parteien erfolgt sein sollen, die den Schluss auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages zulassen, ist nicht vorgetragen. Auch die sonstigen Umstände lassen nicht den Schluss auf einen entsprechenden Vertragsschluss zu.

aa) Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Kläger auch nach dem 15.03.2004 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Daraus lässt sich nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien schließen. Denn eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht, einen durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Arbeitsvertrag anzunehmen (vgl. BAG vom 19.07.1973 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB „Faktisches Arbeitsverhältnis“). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte wissentlich und willentlich eine in persönlicher Abhängigkeit der Beklagten gegenüber erbrachte Tätigkeit des Klägers als eine ihm geschuldete Arbeitsleistung entgegengenommen hätte (vgl. BAG a. a. O.; BAG vom 30.01.1991 - AP Nr. 8 zu § 10 AÜG). Dies hat der Beklagte aber stets bestritten. Er hat immer darauf verwiesen, dass der Kläger diese Leistungen aufgrund eines Praktikantenvertrages erbracht habe, aus dem sich kein Arbeitsverhältnis herleiten lasen (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 611 Rn. 188; Knigge AR-Blattei Volontär und Praktikant Rn. 12). Zwar steht auch dies keineswegs fest. Umgekehrt lässt sich allein daraus aber auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht herleiten.

bb) Der Kläger kann sich auch weder darauf berufen, dass für den Monat März 2005 eine Gehaltsabrechnung erfolgt ist, noch dass er für diesen Monat bei der Sozialversicherung angemeldet worden sei. Der Umstand, dass eine Gehaltsabrechnung für einen Monat erfolgt ist, wird durch das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 14.09.2005 (Bl. 21 bis 22 d. A.) erheblich relativiert. Auch wenn das Schreiben inhaltlich nicht vollständig richtig sein sollte, hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten, dass er selbst sich an den Steuerberater gewandt habe, um in den Besitz einer Gehaltsabrechnung zu gelangen. Dann kann dieser Umstand aber keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen. Dies gilt auch, soweit gleichzeitig eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt sein sollte. Dies ist ohnehin kein Merkmal, aus dem der Abschluss eines Arbeitsvertrages zu folgern wäre (vgl. BAG vom 24.04.1997 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“).

cc) Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien kann schließlich auch die Tatsache nicht begründen, dass dem Kläger jedenfalls unstreitig Zahlungen, wenn auch der Höhe nach streitig, geleistet wurden. Zwar wäre die tatsächliche Bezahlung einer Vergütung für geleistete Dienste durchaus ein Umstand, der dafür spricht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (vgl. BAG vom 22.06.1994 - AP Nr. 16 zu § 1 AÜG). Hier kann aber auch diesem Umstand keine Bedeutung zukommen.

(1) Denn die Beklagte hat von Anfang an vorgetragen, dass es sich bei den von ihr erbrachten Zahlungen nicht um eine Gehaltszahlung sondern um eine Art Erfolgsvergütung gehandelt habe, die der Kläger dafür erhalten habe, dass er der Beklagten dafür persönlich Kunden vermittelte, mit denen die Beklagte Reiseverträge abschloss. Dies hat die Beklagte zweitinstanzlich unter Vorlage einer entsprechenden Abrechnung (Bl. 230 bis 231 und Bl. 233 d. A.) noch untermauert und zudem die nach ihren Behauptungen vom Kläger unterzeichneten Quittungen im Original vorgelegt (Bl. 308 a bis 308 d d. A.).

(2) Der Kläger hat eine derartige Provisionsvereinbarung zwar nicht in Abrede gestellt, die Echtheit der vorgelegten Quittungen jedoch ausdrücklich bestritten. Dagegen hat er aber für die erfolgten Zahlungen der Beklagten nicht weniger als fünf verschiedene Versionen abgegeben. So heißt es in der Klage, er habe von Januar bis März 2005 jeweils € 1.700,-- brutto = € 1.300,-- netto erhalten. Das wären € 3.900,--. Im Schriftsatz vom 15.11.2005 waren es dann im Januar/Februar € 1.000,-- und März 2005 € 2.000,--. Und schließlich im Schriftsatz vom 10.05.2006 dann „unstreitig € 2.250,--“. Dabei blieb es zunächst auch in der Berufungsbegründung vom 31.08.2006. Im Schriftsatz vom 07.03.2007 hat der Kläger aber schließ-lich vorgetragen, er habe im Januar € 300,-- gemäß Quittung vom 20.01.2005 und nochmals € 300,-- im Januar sowie die Zahlung von € 452,92 vom 01.02.2005 so-wie nochmals weitere € 500,-- im März und schließlich die Zahlung von 05.04.2005 in Höhe von € 482,80 erhalten. Im Termin zur Verhandlung am 13.06.2007 hat der Kläger schließlich angegeben, nur zweimal € 1.000,-- sowie einen weiteren ungera-den Betrag erhalten zu haben.

(3) Bei diesem Sachvortrag fällt es schwer, überhaupt zu erkennen, welche Version nun maßgeblich sein soll. Ein wechselnder und widersprüchlicher Sachvortrag kann als unbeachtlich behandelt werden (vgl. BAG vom 13.06.2002 - NZA 2003, 608; BAG vom 23.09.1992 - AP Nr. 1 zu § 612 BGB „Diskriminierung“; LAG Hamm AuR 2001, 283) und bei Würdigung aller Tatsachen sogar zulasten der Partei berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2002, 1276; BAG vom 08.05.1996 - AP Nr. 23 zu § 618 BGB; LAG Bremen NZA 1998, 1248). Von welcher Annahme auch immer auszugehen ist, kann jedenfalls nach den dezidierten und durch Belege untermauerten Sachvortrag der Beklagten zu den Zahlungen an den Kläger keinesfalls davon ausgegangen werden, die Zahlungen seien zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB erfolgt. Auch daraus lässt sich daher das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien nicht herleiten.

III.


Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

IV.


Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Moeller Riel Huber
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