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Text des Beschlusses
VII ZB 79/08;
VerkĂŒndet am: 
 29.01.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
9 W 806/08
Oberlandesgericht
Dresden;
RechtskrÀftig: unbekannt!
§ 576 II ZPO schließt PrĂŒfung örtlicher ZustĂ€ndigkeit aus - inkl. Frage, ob örtl. ZustĂ€ndigkeit aus Gerichtsstandvereinbarung - § 18 Nr. 1 VOB/B auf private Auftraggeber nicht anwendbar
Leitsatz des Gerichts:
ZPO § 576 Abs. 2, § 38 Abs. 1; VOB/B § 18 Nr. 1

a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine PrĂŒfung der örtlichen ZustĂ€ndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche ZustĂ€ndigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt.

b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur KlĂ€rung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen ZustĂ€ndigkeit kann die gesetzlich festgelegte PrĂŒfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erweitern.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2008 wird auf ihre Kosten zurĂŒckgewiesen.

Gegenstandswert: 2.152,84 €


GrĂŒnde:

I.


Die Antragstellerin, eine GmbH, hat bei dem Landgericht D. die DurchfĂŒhrung eines selbstĂ€ndigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin, eine GmbH & Co. KG, beantragt.

Diesen Antrag hat das Landgericht wegen fehlender örtlicher ZustĂ€ndigkeit zurĂŒckgewiesen. Es hat angenommen, die Parteien hĂ€tten wegen Einbeziehung der VOB/B in ihr VertragsverhĂ€ltnis gemĂ€ĂŸ § 18 Nr. 1 VOB/B einen ausschließlichen Gerichtsstand bei dem Landgericht K. vereinbart.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Beschwerdegericht zur KlĂ€rung der Frage zugelassenen Beschwerde, ob § 18 Nr. 1 VOB/B auch fĂŒr den privaten Auftraggeber gilt, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf DurchfĂŒhrung des selbstĂ€ndigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht D. weiter.

II.


Die gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulĂ€ssig.

Obwohl der Senat anderer Auffassung ist als das Beschwerdegericht und meint, dass § 18 Nr. 1 VOB/B nach seiner Entstehungsgeschichte und nach seinem Sinn und Zweck auf private Auftraggeber nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 359/83, BGHZ 94, 156, 158; OLG Brandenburg, BauR 1997, 1071 = ZfBR 1997, 307; Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., B § 18 Rdn. 2; a.A. Joussen in Ingenstau/Korbion, 16. Aufl., § 18 Nr. 1 VOB/B Rdn. 17 f. m.w.N.), ist die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegrĂŒndet zurĂŒckzuweisen.

GemĂ€ĂŸ § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestĂŒtzt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine ZustĂ€ndigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Der Bundesgerichtshof hat fĂŒr das Revisionsverfahren entschieden, dass § 545 Abs. 2 ZPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Revisionsgerichte jede PrĂŒfung der ZustĂ€ndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der interna-tionalen ZustĂ€ndigkeit - ausschließt (BGH, Beschluss vom 5. MĂ€rz 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509; Urteil vom 7. MĂ€rz 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930). Diese Vorschrift ist - wie auch schon die VorgĂ€ngerregelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F. - auch auf FĂ€lle anzuwenden, in denen Streit darĂŒber besteht, ob sich die örtliche ZustĂ€ndigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000, 2822, 2823).

FĂŒr die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 545 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Unerheblich ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur KlĂ€rung der von ihm vertretenen Auffassung zur ZustĂ€ndigkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. MĂ€rz 2006 - VI ZR 42/05, aaO m.w.N.). Die vom Gesetz festgelegte PrĂŒfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267).

Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick
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