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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 101.08;
Verkündet am: 
 27.10.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
VG 30 A 438.05
Verwaltungsgericht
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschwerde; Vertretungszwang.
Leitsatz des Gerichts:
Die Rücknahme einer persönlich eingelegten Beschwerde wird nicht vom Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erfasst.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin sie abgegeben hat, ohne sich entsprechend den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten zu lassen. Da sie bereits die Beschwerde ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt hatte, liegt es in ihrer Rechtsmacht, den Rechtsbehelf in derselben Weise, also persönlich, zurückzunehmen (vgl. nur Beschluss vom 16. Februar 1962 BVerwG 7 C 66.61 BVerwGE 14, 19). Die Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840) hat daran nichts geändert. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG). Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Kley Liebler Buchheister
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