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Text des Beschlusses
IX ZB 200/07;
Verkündet am: 
 04.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
7 T 262/07
Landgericht
Gießen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 31.623 € festgesetzt.


Gründe:


Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag in den Fällen, in denen die Eröffnung nur auf Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann, ein. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Beschwerdegerichts waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin "höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von der Schuldnerin erhobener Einwendungen grundsätzlich nur im Prozesswege erfolgen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 f; v. 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3).

Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Dr. Ganter Raebel Prof. Dr. Kayser Dr. Pape Grupp
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