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Text des Beschlusses
2 StR 437/08;
Verkündet am: 
 21.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, die Regelung des § 66 b Abs. 3 StGB sei verfassungswidrig, weil sie das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des Vorwegvollzugs einer zugleich mit der Unterbringung nach § 63 StGB verhängten Strafe abhängig mache, hat keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liegt nicht Zufall, sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde.

2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt § 66 b Abs. 3 in Verbindung mit § 67 d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden hat (Fehleinweisung).

3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB die zusätzliche Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht voraus, wenn die gemäß § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefahr festgestellt ist (vgl. auch BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 13 f.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak
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