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Text des Beschlusses
2 StR 488/08;
Verkündet am: 
 19.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Köln vom 7. November 2007 - 641 Ls 96/07 -, vom 11. Oktober 2006 - 641 Ls 177/06 -, vom 7. Oktober 2005 - 651 Ls 255/04 - und vom 16. Juni 2004 - 641 Ls 116/04 - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.


Gründe:


Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. November 2007 weitere Entscheidungen einbezogen worden waren.

Auch diese früheren Entscheidungen waren erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 542/05 - und vom 28. September 2005 - 2 StR 403/05 -).

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilungen nachgeholt und im Tenor klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak
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