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Text des Urteils
1 StR 420/08;
Verkündet am: 
 23.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2008 wird verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen



Gründe:


Der Angeklagte hat in einer Reihe in ihrem Kern immer wieder vergleichbaren Fällen an mehrere Zeugen Marihuana - ganz überwiegend je 500 g - geliefert, entweder persönlich oder durch einen Beauftragten. Deshalb wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, 20.000,-- € wurden für verfallen erklärt (Wertersatz). Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Die zum Nachteil des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO), der Senat versteht die maßgebliche Revisionsbegründung in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt jedoch dahin, dass nicht der - im Übrigen auch rechtsfehlerfreie - Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Freispruch und der Rechtsfolgenausspruch.

Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weiteres klar ergeben sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Urt. vom 4. September 2008 - 1 StR 383/08; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben die - freilich knappen - Urteilsgründe mit genügender Klarheit, von welchen Vorwürfen der Angeklagte freigesprochen wurde und warum dies geschah.

a) Angesichts der immer wieder ähnlichen Taten des Angeklagten ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) des Zeugen M. , der mit den vom Schuldspruch erfassten Taten in keinem erkennbaren Zusammenhang steht, dass dem Angeklagten weitere vergleichbare Taten unter Beteiligung von M. zur Last lagen, was die Revisionsbegründung im Übrigen bestätigt.

b) Zugleich ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung des Zeugen M. zusammen mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Freispruchs der Anklagevorwurf nicht bestätigt hat, dass sich die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht keine Überzeugung bilden konnte. Dass dies zu beanstanden wäre, ist weder konkret behauptet (vgl. dem gegenüber Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV), noch sonst ersichtlich.

3. Hinsichtlich der Höhe von Freiheitsstrafe und Verfallserklärung bleibt die Revision aus den Gründen erfolglos, die der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 11. August 2008, dargelegt hat.

Nack Wahl Kolz Jäger Sander
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