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Text des Beschlusses
IX ZB 131/07;
Verkündet am: 
 25.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
326 T 22/07
Landgericht
Hamburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Antragsteller erklärt InsO-Antrag einseitig für erledigt: Erledigungs- und Kostenentscheidung gegen Antragsgegner mit sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 II InsO angreifbar; § 91a ZPO nicht anwendbar
Leitsatz des Gerichts:
InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1

Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. März 2007 als unzulässig verworfen wird.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.804 € festgesetzt.


Gründe:


I.


Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt.

Die Schuldnerin hat die Forderung der Gläubigerin sowie das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen bestritten.

Nach Einholung eines Gutachtens hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag abgewiesen und die Verfahrenskosten der Gläubigerin auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat sodann ihren Antrag für erledigt erklärt, weil die Eröffnungsvoraussetzungen durch während des Beschwerdeverfahrens getroffene Stundungsvereinbarungen entfallen seien. Die Schuldnerin hat der Erledigung widersprochen. Mit Beschluss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht den Beschluss über die Abweisung des Eröffnungsantrags aufgehoben, die Erledigung des Antrags festgestellt und die Verfahrenskosten der Schuldnerin auferlegt.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die in diesem Beschluss getroffene Kostenentscheidung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Abweisung des Eröffnungsantrags sowie eine Kostenentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin erreichen.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft.

Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist sie nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat formal eine Entscheidung nach "§ 4 InsO i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 567 ff ZPO" getroffen. Gegen Entscheidungen gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Ob die Heranziehung des § 91a Abs. 2 ZPO in der Sache zutreffend war, ist eine Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

1. Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO, nicht § 91a Abs. 2 ZPO, wenn nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers die Klage abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.

Der Kläger kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen (vgl. BGHZ 57, 224, 226; BGH, Urt. v. 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).

In der Berufungsinstanz werden Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags erneut geprüft. Erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung Beweis erhoben (BGH, Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236).

2. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom antragstellenden Gläubiger ebenfalls für erledigt erklärt werden (BGHZ 149, 178, 181).

a) Schließt sich der Schuldner der Erledigung an, ist damit das Eröffnungsbegehren nicht mehr anhängig. Es ist nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen (§§ 4 InsO, 91a ZPO; vgl. etwa MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 135; FK-InsO/ Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 101).

Die Kostenentscheidung kann gemäß § 91a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; die Rechtsbeschwerde ist nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

b) Widerspricht der Schuldner, ist dagegen weiterhin über den durch die Erledigungserklärung geänderten Eröffnungsantrag zu entscheiden, darüber also, ob der Antrag zulässig und begründet war und sich durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt hat (BGHZ 149, 178, 182; MünchKomm-InsO/ Ganter, aaO).

Im Insolvenzeröffnungsverfahren gelten die allgemeinen Grundsätze, die zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im streitigen Zivilprozess entwickelt worden sind, zwar nur in modifizierter Form. Insbesondere finden keine weiteren Ermittlungen mehr dazu statt, ob ein Eröffnungsgrund gegeben war. Grundlage der vom Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist vielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108; OLG Köln NZI 2002, 157, 158). Ein reiner Parteienstreit über die Kostentragungspflicht ist mit § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vereinbar (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 48); Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 InsO) sind nicht mehr veranlasst, sobald feststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht mehr eröffnet werden kann (dazu BGHZ 149, 178, 182; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04, ZIP 2006, 767; vgl. auch MünchKomm-InsO/ Ganter, aaO). Gleichwohl bleibt der durch die Erledigungserklärung geänderte Eröffnungsantrag anhängig und muss beschieden werden. Stellt das Insolvenzgericht die Erledigung fest, kann der Schuldner den Beschluss gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechten; weist das Insolvenzgericht den Antrag ab, gelten §§ 6, 34 Abs. 1 InsO. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nach § 7 InsO die Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). § 91a ZPO ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (OLG Köln NZI 2002, 157, 158; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 69; aA AG Göttingen ZInsO 2007, 48; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 7.06; wohl auch Uhlenbruck, InsO 10. Aufl. § 14 Rn. 84 f).

3. Mit Beschluss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und die Verfahrenskosten unter Hinweis auf §§ 4 InsO, 91 ZPO der Schuldnerin auferlegt.

Gegen diesen Beschluss hätte die Schuldnerin gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 InsO sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Abweisung des Insolvenzantrags einlegen können.

Die Schuldnerin hat jedoch nur beantragt, die Kostenentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin zu ändern. Es handelte sich also um eine sofortige Beschwerde nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 2 ZPO, die nicht statthaft war, weil das Insolvenzgericht (zutreffend) nicht nur über die Kosten des Eröffnungsverfahrens, sondern auch über den Eröffnungsantrag selbst entschieden hatte. Die Anfechtung nur der Kostenentscheidung, nicht aber der Entscheidung über den Eröffnungsantrag war nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 27/04, n.v.; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 30).

IV.


Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse der Parteien. § 58 Abs. 3 GKG findet keine Anwendung.

Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape
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