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Text des Beschlusses
BVerwG 4 KSt 1010.07;
Verkündet am: 
 04.09.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 4. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch

beschlossen:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2007 wird wie folgt geändert:

Die unter II 2.4.1 als erstattungsfähig anerkannten Kosten für die lärmphysikalischen Berechnungen des D. sind nicht in Höhe eines Viertels, sondern nur in Höhe der Kosten erstattungsfähig, die auf die lärmphysikalischen Berechnungen für die Grundstücke der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 1078.04 entfallen. Insoweit wird die Rechtssache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückverwiesen.

Die unter II 2.4.3 als erstattungsfähig anerkannten Kosten für das Gutachten des Instituts für V. sind nicht zu Lasten der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 1078.04 erstattungsfähig.

Die unter II 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.7 und 2.5.8 näher bezeichneten Gutachterkosten sind nicht zu Lasten der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 1078.04 erstattungsfähig.

Die unter II 2.5.11 bezeichneten Kosten der Gutachter V. Ingenieure GmbH sind dem Grunde nach erstattungsfähig, soweit sie den Sachbereich „FFH Glasowbach“ und wasserrechtliche Gestattungen für den Bereich des Glasowbachs betreffen. Insoweit wird die Rechtssache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel und die Beigeladene zu 1 zu zwei Drittel. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

21. Soweit die Kläger sich gegen die Aufteilung der Reisekosten sowie des Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7004 ff. VV RVG unter II 1.2.3 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Dezember 2007 wenden, muss die Erinnerung erfolglos bleiben. Die geltend gemachten Kosten sind in den Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 und BVerwG 4 A 1078.04 angefallen. Das stellen die Kläger auch nicht in Abrede. Die hälftige Teilung der Reisekosten ist in Anwendung der Amtlichen Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 1 VV RVG geboten. Dient die Reise wie hier der Terminswahrnehmung in mehreren Prozessen, so sind in den einzelnen Prozessen nur anteilige Reisekosten festsetzbar. Wären die Kosten in dem Fall, dass die Reisen für jeden Prozess gesondert durchgeführt worden wären, jeweils in derselben Höhe angefallen, sind die erstattungsfähigen Reisekosten zu halbieren (ebenso bereits Senatsbeschluss vom 19. August 2008 – BVerwG 4 KSt 1001.08 (4 A 1001.04); vgl. auch von Eicken, in: von Eicken/Hellstab/ Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., 2003, S. 162, Rn. B 453).

32. Die Einwendungen der Kläger gegen die Festsetzung der der Beigeladenen zu 1 entstandenen Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache BVerwG 4 A 1078.04 sind nicht begründet.

4Der Kostenfestsetzungsbeschluss belastet die Kläger unter II 2.2.3 mit einem Drittel von einem Viertel der Gesamtreisekosten, die der Beigeladenen zu 1 durch die Teilnahme ihrer Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung betreffend den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld entstanden sind. Die Gründe für diesen Kostenansatz werden auf S. 20 ff. des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt.

5Die Kläger sind der Ansicht, dass sie durch die Viertelung und Verteilung der Reisekosten auf die „zufällig“ entstandenen vier Klägergruppen der vier Musterverfahren kostenrechtlich in unverhältnismäßiger und gleichheitswidriger Weise benachteiligt würden, weil sie die Kostenlast im Vergleich zu den Klägern der Musterverfahren BVerwG 4 A 1073.04 und BVerwG 4 A 1075.04, die wesentlich größere Klägergruppen gebildet hätten, ungleich stärker treffe. Die Kläger dürften nicht dadurch „bestraft“ werden, dass sich ihr Prozesskostenrisiko erhöhe, weil der von ihnen gewählte Prozessbevollmächtigte im Musterverfahren BVerwG 4 A 1078.04 deutlich weniger Kläger vertrete als die Prozessbevollmächtigten in den Musterverfahren BVerwG 4 A 1073.04 und BVerwG 4 A 1075.04. Die Kläger sehen sich dadurch in ihrem Recht auf freie Wahl ihres Rechtsanwalts beeinträchtigt. Sie sind der Auffassung, die von ihnen zu erstattenden Reisekosten der Beigeladenen zu 1 seien im Rahmen der Kostenfestsetzung zumindest nach dem Anteil der auf sie entfallenden Einzelstreitwerte am Gesamtstreitwert aller vier Musterverfahren (oder sämtlicher Klageverfahren aller Aktiv- und Passivkläger) aufzuteilen.

6Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von den Klägern favorisierte Kostenaufteilung unter Einbeziehung aller Kläger der vier Musterverfahren oder aller Kläger insgesamt (einschließlich der sog. Passivkläger) ihrer Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren nicht zugrunde gelegt hat. Das von den Klägern angeführte Berechnungsmodell setzt Kostengrundentscheidungen voraus, nach denen die Kläger die auf sie entfallenden Kosten des Verfahrens im Verhältnis des für sie festgesetzten Einzelstreitwerts zum Gesamtstreitwert der vier Musterverfahren oder aller Klageverfahren zu tragen hätten. Eine derartige Kostengrundentscheidung hat der Senat weder in den vier Musterverfahren noch in den übrigen Klageverfahren getroffen. Die Kostengrundentscheidungen in den vier Musterverfahren legt den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu bestimmten Bruchteilen auf, die einerseits nach der Anzahl der jeweils in den einzelnen Verfahren auf der Klägerseite Beteiligten und andererseits nach dem Verhältnis bestimmt worden sind, in dem die Beteiligten in der Sache teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. An diese Kostengrundentscheidungen war die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gebunden.

73. Die anteiligen Reisekosten für die Teilnahme von drei Vertretern der Beigeladenen zu 1 (Herr W., Herr S. und Frau P.) an den Terminen zur mündlichen Verhandlung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter II 2.3 des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Recht als erstattungsfähig angesehen. Die (anteiligen) Reisekosten waren auch unter Beachtung des Gebots der Kostenminimierung zweckdienlich und angemessen. Alle drei Vertreter der Beigeladenen trugen erhebliche Verantwortung für das Ausbauvorhaben der Beigeladenen zu 1 und verfügen über einschlägige technische bzw. juristische Fachkenntnisse. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses (BA S. 26). Angesichts der hohen Komplexität und des Schwierigkeitsgrades der Sach- und Rechtsfragen, die mit der Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld verbunden und für alle Beteiligten erkennbar waren, durfte die Beigeladene zu 1 vor Durchführung der einzelnen Verhandlungstermine (ex ante) davon ausgehen, dass die Terminsanwesenheit der drei Vertreter jederzeit erforderlich sein würde, um etwaige Fragen des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts zu beantworten, mögliche Stellungnahmen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitzutragen oder auf Vorbringen der Kläger sowie ihrer Beistände und auf die Äußerungen der angehörten Sachverständigen sofort und sachkundig einzugehen. Ob und in welchem Umfang die drei Vertreter der Beigeladenen zu 1 tatsächlich vom Gericht angehört worden sind oder auf sonstige Weise an der Verteidigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Verlauf der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben, ist wegen der gebotenen ex ante-Sicht unerheblich.

8Die Einwendungen der Kläger gegen die Aufteilung der Reisekosten der Beigeladenen zu 1 auf die vier Musterverfahren sind aus den vorstehend unter 2. genannten Gründen zurückzuweisen.

94. Die Kosten der von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Privatgutachten sind in dem unter 4.2 im Einzelnen dargelegten Umfang erstattungsfähig.

104.1 Entgegen der Ansicht der Kläger ist es der Beigeladenen zu 1 als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten scheidet nicht schon deshalb aus, weil - wie die Kläger vortragen - die Beigeladene zu 1 als Vorhabenträgerin den Planfeststellungsantrag unter Hinzuziehung internen und externen Sachverstandes habe ausarbeiten und begründen lassen, und weil der Planfeststellungsantrag von der Planfeststellungsbehörde und ihren sachverständigen Fachkräften geprüft und zum Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden ist. Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein.

11Die Beigeladene zu 1 war als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zum Verfahren beizuladen. Der Beigeladene hat im Verfahren grundsätzlich alle Rechte eines Beteiligten, soweit sie nicht ausdrücklich oder ihrer Natur nach den Hauptbeteiligten (Kläger und Beklagten) vorbehalten sind. Der Beigeladene hat das Recht auf Teilnahme an allen Verhandlungen und Beweisterminen, auf Akteneinsicht sowie auf Geltendmachung grundsätzlich aller Angriffs- und Verteidigungsmittel. Der notwendig Beigeladene ist in seiner Rechtsstellung noch weitergehend den Hauptbeteiligten gleichgestellt. Er kann auch von den Parteianträgen des Klägers oder des Beklagten abweichende Sachanträge stellen (vgl. § 66 Satz 1 und 2 VwGO). Die prozessuale Stellung des Beigeladenen rechtfertigt sich daraus, dass er an das Urteil, das zwischen den Hauptbeteiligten ergeht, gebunden ist (vgl. § 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3 VwGO). Dem nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladenen Vorhabenträger kann daher nicht von vornherein das Recht abgesprochen werden, zur Verteidigung des Planfeststellungsbeschlusses, der das von ihm beabsichtigte Ausbauvorhaben für rechtmäßig und zulässig erklärt, im gerichtlichen Verfahren private Sachverständigengutachten vorzulegen.

12Im Verwaltungsprozess sind jedoch die Kosten für private Sachverständigengutachten mit Rücksicht darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz herrscht und jeder Beteiligte gehalten ist, die Verfahrenskosten so niedrig wie möglich zu halten, nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für ein Privatgutachten können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Die von der Beigeladenen zu 1 angemeldeten Kosten der von ihr eingeholten Privatgutachten sind deshalb nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten, insbesondere dem Klagevorbringen, substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Erstattungsfähig sind daher nur die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen.

134.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Einwendungen der Kläger gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten der von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Privatgutachten nur teilweise begründet.

144.2.1 Nicht, nicht in voller Höhe oder nur dem Grunde nach erstattungsfähig sind die folgenden Gutachterkosten:

15(1) Die im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.4.1 als erstattungsfähig anerkannten Kosten für die lärmphysikalischen Berechnungen der D. sind nicht in Höhe eines Viertels, sondern nur in Höhe der Kosten erstattungsfähig, die auf die lärmphysikalischen Berechnungen für die Grundstücke der Kläger des Musterverfahrens BVerwG 4 A 1078.04 entfallen. Die geltend gemachten Kosten (insgesamt 34 000 €) umfassen ersichtlich nicht nur die Kosten für die Lärmberechnungen betreffend die Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 1078.04, sondern die Berechnungen für alle der zunächst von Herrn Rechtsanwalt Dr. S. vertretenen Kläger. Ein Grund dafür, den Klägern im Verfahren BVerwG 4 A 1078.04 auch die Kosten für die Ermittlung der Lärmbetroffenheit der Kläger aufzuerlegen, die vom Senat nicht als Beteiligte des Musterverfahrens BVerwG 4 A 1078.04 ausgewählt worden sind, ist nicht ersichtlich. Der Kostenansatz unter II 2.4.1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist daher entsprechend zu ändern. Zur Klärung des auf die Musterkläger im Verfahren BVerwG 4 A 1078.04 entfallenden Kostenanteils ist die Sache zur weiteren Aufklärung und endgültigen Kostenausgleichung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen.

16(2) Die im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.4.3 als erstattungsfähig anerkannten Kosten für das Gutachten des Instituts für V. (Wirtschaftliche Effekte des Airports Berlin Brandenburg International BBI, Köln 2005) sind nicht zu Lasten der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 1078.04 erstattungsfähig. Der Aufgabenstellung des Gutachtens und seinem Inhalt vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass dieses Gutachten eine aus der Prozesssituation gebotene Reaktion der Beigeladenen zu 1 auf das Klagevorbringen der Kläger war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern zur Begründung der Klage vorgelegten Schriftsätzen. Dies haben die Kläger zur Begründung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2008 (S. 26) nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Der Betrag von 25 000 € (ein Viertel der gesamten Gutachterkosten von 100 000 €) ist deshalb im Kostenausgleichsverfahren im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beigeladenen zu 1 nicht zu berücksichtigen.

17(3) Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.1 Kosten der Gutachter F. für die Teilnahme an Terminen der mündlichen Verhandlung (14. bis 16. Februar 2006, 20. bis 22. Februar 2006) sowie Kosten zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zugunsten der Beigeladenen zu 1 als erstattungsfähig anerkennt, ist er zu ändern. Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle insoweit eingesetzten Kosten (2.5.1 a bis c) können im Ausgleichsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1 und den Klägern dieses Verfahrens (BVerwG 4 A 1078.04) nicht in Ansatz gebracht werden. Die genannten Gutachter und ihre Mitarbeiter haben ausweislich der Kostenaufstellung zu naturschutzfachlichen Fragen, insbesondere zu artenschutzrechtlichen Problemen, Stellung genommen. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 naturschutzfachliche, insbesondere artenschutzrechtliche, Einwendungen nicht erhoben. Die Beigeladene zu 1 hatte deshalb keinen Anlass, auf den Sachverstand der genannten Gutachter zurückzugreifen, um sachgerecht auf Vorbringen der Kläger reagieren zu können. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zu 1 auch nicht ansatzweise zu entnehmen.

18(4) Zu ändern ist der Kostenfestsetzungsbeschluss ferner, soweit er unter II 2.5.2 Kosten der Gutachter der Gesellschaft für Luftverkehrsforschung (Prof. F., Herr G.) als erstattungsfähig anerkennt. Kosten der Gutachter, die ausweislich ihrer Rechnung vom 21. Februar 2006 zu Fragen betreffend „Tanklager“ und „Risikowerte“ Stellung genommen haben, können im Verhältnis zu den Klägern dieses Verfahrens nicht in die Kostenausgleichung einbezogen werden, da die Kläger mit ihrer Klage Einwendungen betreffend „Tanklager“ und „Risikowerte“ nicht erhoben haben. Es fehlt daher der erforderliche konkrete Bezug zum Klagevorbringen.

19(5) Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.3, 2.5.7 und 2.5.8 Gutachterkosten zugunsten der Beigeladenen zu 1 als erstattungsfähig anerkennt, ist er ebenfalls zu ändern. Diese Gutachterkosten sind im Verhältnis zu den Klägern dieses Verfahrens nicht erstattungsfähig, weil ihr Klagevorbringen der Beigeladenen zu 1 insoweit keinen Anlass gab, sachverständigen Rat einzuholen. Aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zu 1 ergibt sich nichts anderes.

20(6) Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.11 Kosten der Gutachter V. Ingenieure GmbH als erstattungsfähig anerkennt, ist er zu ändern.

21Dem Grunde nach erstattungsfähig sind die Kosten dieser Gutachter nur, soweit sie den Themenschwerpunkt „FFH Glasowbach“ und wasserrechtliche Gestattungen für den Bereich des Glasowbachs betreffen. Insoweit diente die Heranziehung dieser Gutachter der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen zu 1; denn die Kläger haben in ihrer Klagebegründung vom 29. November 2004 (S. 189 ff.) wasserrechtliche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für die „Glasowbachniederung“ angegriffen. Da der Anteil der Gutachterkosten, die auf diesen Themenschwerpunkt entfallen, bisher nicht feststeht, ist die Rechtssache auch aus diesem Grund zur weiteren Aufklärung und abschließenden Entscheidung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen. Gutachterkosten der V. Ingenieure GmbH, die auf naturschutzfachliche Stellungnahmen entfallen, haben keinen konkreten Bezug zu Einwendungen der Kläger im vorliegenden Verfahren. Sie sind deshalb nicht erstattungsfähig.

224.2.2 Erfolglos bleibt die Erinnerung in den folgenden Punkten:

23(1) Soweit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss mit Rechnungen von R. E. vom 1. Februar 2005 und vom 26. September 2005 geltend gemachte Gutachterkosten unter II 2.4.2 als erstattungsfähig anerkannt hat, ist er nicht zu beanstanden.

24Die Rechnungen betreffen die Gutachten von R. E. vom 25. Januar 2005 und vom 19. August 2005. Das Gutachten vom 25. Januar 2005 diente, wie sich aus der Aufgabenstellung ergibt, u.a. der Überprüfung eines privaten Sachverständigengutachtens der fdc vom 8. November 2004 (Fachplanerische Überprüfung der Planrechtfertigung und Standortentscheidung im Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin-Schönefeld), auf das sich die Kläger zur Begründung ihrer Klage (vgl. Schriftsatz vom 29. November 2004, S. 63) gestützt haben. Das Gutachten von R. E. vom 19. August 2005 befasst sich mit einer gutachterlichen Stellungnahme der fdc vom 28. März 2005 zum Vorbringen des Beklagten im Eilverfahren BVerwG 4 VR 1001.04. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt Dr. S., hat das Vorbringen der von ihm vertretenen Kläger und Klägerinnen im Eilverfahren BVerwG 4 VR 1001.04 auch zum Gegenstand seines Vorbringens in den Musterverfahren BVerwG 4 A 1078.04 gemacht (vgl. den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 27. Oktober 2006, S. 9 f.). Danach steht zur Überzeugung des beschließenden Senats fest, dass die von der Beigeladenen zu 1 in die Kostenfestsetzung eingeführten Rechnungen von R. E. vom 1. Februar 2005 und vom 26. September 2005 nach den oben unter 4.1 aufgestellten Grundsätzen und den im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.4.2 angeführten Gründen in Höhe der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angesetzten Beträge erstattungsfähig sind.

25(2) Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.4.4 bis 2.4.7 weitere Gutachterkosten zugunsten der Beigeladenen zu 1 als erstattungsfähig ansieht, ist er nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Kläger, diese Gutachterkosten seien in gleichheitswidriger Weise zu ihrem Nachteil geviertelt worden, ist aus den oben unter 2. bereits ausgeführten Gründen zurückzuweisen.

26Mit dem Gutachten der E. GmbH vom 30. März 2005 zur eisenbahnseitigen Anbindung eines Großflughafens an den Standorten Schönefeld bzw. Sperenberg hat die Beigeladene zu 1 auf ein entsprechendes Gutachten von Prof. Dr. Ing. E. W. vom 31. Januar 2005 zur Eisenbahnanbindung der beiden Standortalternativen reagiert, das die Kläger in das Verfahren eingeführt haben. Beide Gutachten betreffen Grundfragen der Standortwahl, zu deren Klärung sich die Beigeladene zu 1 der Hilfe eines Sachverständigen bedienen durfte.

27(3) Die von den Klägern kritisierten Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.4.8 zur Rechnung des ARC vom 27. September 2005 beschweren die Kläger nicht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erstattungsfähigkeit der mit dieser Rechnung geltend gemachten Gutachterkosten verneint. Das gilt auch für die mit Rechnung von F. vom 25. November 2005 geltend gemachten Gutachterkosten für eine ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung. Auch diese Kosten hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter II 2.4.9 des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht als erstattungsfähig angesehen. Kosten, deren Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren verneint werden, können nicht zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden. Im Übrigen wäre ihre Erstattungsfähigkeit nach den oben unter 4.1 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen.

28(4) Die Kosten für den Gutachter Prof. J. erkennt der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.4 zu Recht in Höhe eines Viertels als erstattungsfähige Kosten der Beigeladenen zu 1 an. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 2. verwiesen.

29(5) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gutachter von A. wird im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.5 verneint. Insoweit werden die Kläger also nicht beschwert.

30(6) Die Kosten der Teilnahme von Prof. W. vom (ARC) an der mündlichen Verhandlung und an vorbereitenden Besprechungen erkennt der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.6 zu Recht als erstattungsfähige Kosten der Beigeladenen zu 1 an. Die Kläger setzen sich in ihrer Klagebegründung vom 29. November 2004 (S. 199 ff.) kritisch mit gutachterlichen Äußerungen von ARC auseinander. Die Beigeladene zu 1 durfte deshalb davon ausgehen, dass die Teilnahme von Prof. W. an der Vorbereitung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sein würde. Die Aufteilung dieser Gutachterkosten zu je einem Viertel auf die vier Musterverfahren ist nicht zu beanstanden (vgl. oben unter 2.).

31(7) Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.9 Kosten der Gutachter des Instituts für B. (IBoMa) als erstattungsfähig anerkennt, ist er ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Teilnahme von Mitarbeitern der IBoMa an der mündlichen Verhandlung und an deren Vorbereitung waren aus der Sicht der Beigeladenen zu 1 vernünftigerweise veranlasst, weil diese Mitarbeiter sich zu Sachfragen der Bodenpreisentwicklung und der Grundstückswertminderungen in der Umgebung des planfestgestellten Ausbauvorhabens hätten äußern können. Diese Fragen waren u.a. auch Gegenstand des Gutachtens von Dr. Ing. H. B. vom 22. November 2004, das die Kläger in ihrer Klagebegründung vom 29. November 2004 (S. 233) ausdrücklich zum Inhalt ihres Sachvortrages gemacht haben. Die Aufteilung dieser Kosten auf alle vier Musterverfahren ist nicht zu beanstanden (vgl. oben 2.).

32(8) Die Aufteilung der im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.10 anerkannten Kosten der Gutachter der Gesellschaft „L.“ auf die vier Musterverfahren zu je einem Viertel ist aus den oben unter 2. dargelegten Gründen zutreffend.

33(9) Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.12 Kosten der Gutachter von R. E. als erstattungsfähig anerkennt, ist er nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie ergänzend auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter 2., 4.1 und 4.2.2 unter (1).

34(10) Die Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II 2.5.13 als erstattungsfähig anerkannten Kosten der Gutachter der ETC ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird verwiesen.

355. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch
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