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Text des Beschlusses
5 StR 336/08;
Verkündet am: 
 20.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008

beschlossen:

Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Satz 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. März 2008 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO an:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Beschuss vom 13. März 2008, mit dem das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat weder mit dem Inhalt seines Ablehnungsgesuchs noch mit den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anlagen hinreichend konkrete greifbare etwaige Unmutsäußerungen oder abwertende Gesten des beisitzenden Richters vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Solche sind insbesondere auch nicht der schriftlichen Erklärung der amerikanischen Konsulin vom 12. März 2008 zu entnehmen. Danach soll eine – namentlich nicht benannte – Angestellte der Konsularabteilung in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 wahrgenommen haben, wie der Beisitzer „auf Reaktionen des Angeklagten und Fragen sowie Vorhalte des Verteidigers geringschätzig lächelte, den Kopf schüttelte oder die Hand bewegte“. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 13. März 2008 wären solche als abwertend zu verstehende Gesten auch nicht bewiesen; letztlich liegt auch ein Missverständnis nicht fern, das durch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters hinreichende Klarstellung erfahren hat. Nach alledem hat der Zurückweisungsbeschluss zutreffend darauf abgestellt, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, „der Richter habe in einer bestimmten, von dem Angeklagten allerdings nicht konkretisierten Prozesssituation unangemessen reagiert oder er habe gar den Eindruck erweckt, sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin A. oder anderer Zeugen, bereits festgelegt zu haben“.

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