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Text des Beschlusses
4 StR 214/08;
Verkündet am: 
 26.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2008

beschlossen:

1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. UA 33 f., 35, 36 und dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61b ff. m.w.N.). Der im Verhältnis zur Gesamtverfahrensdauer von weniger als fünf Jahren seit der Tatbegehung bis zum Urteil ungewöhnlich hohe Strafabschlag von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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