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Text des Beschlusses
4 StR 202/08;
Verkündet am: 
 12.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf den rechtsbedenklichen Erwägungen des Landgerichts zum beendeten Versuch (vgl. hierzu Fischer StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15 ff.) beruht das Urteil im Ergebnis nicht, weil der Angeklagte durch das Eingreifen des Zeugen M. die weitere Ausführung der Tat jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. UA 8, 19).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2. Der Antrag des Nebenklägers vom 27. Mai 2008, ihm Rechtsanwalt F. aus Saarbrücken beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 (Bd. I D 115) den Rechtsanwalt - ersichtlich als Beistand (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - bestellt hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Mutzbauer
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