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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 116.07;
VerkĂŒndet am: 
 26.05.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Die AnhörungsrĂŒge ist zulĂ€ssig, jedoch unbegrĂŒndet.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 26. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen

beschlossen:

Die AnhörungsrĂŒge des KlĂ€gers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 - BVerwG 2 B 27.07 - wird zurĂŒckgewiesen.

Der KlÀger trÀgt die Kosten des Verfahrens.


GrĂŒnde:


1Die AnhörungsrĂŒge ist zulĂ€ssig, jedoch unbegrĂŒndet.

21. Die AnhörungsrĂŒge ging verspĂ€tet beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem KlĂ€ger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren.

3Der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 wurde dem damaligen ProzessbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers, Rechtsanwalt W., gegen Empfangsbekenntnis am 9. Oktober 2007 zugestellt (Blatt 224a der Gerichtsakte). Die AnhörungsrĂŒge ging beim Bundesverwaltungsgericht erst am 24. Oktober 2007 ein. Sie ist daher verspĂ€tet (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB).

4Dem KlĂ€ger kann aber von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewĂ€hrt werden. Er hat glaubhaft gemacht, dass sein damaliger ProzessbevollmĂ€chtigter wegen ArbeitsĂŒberlastung von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erst am 15. Oktober 2007 Kenntnis genommen hat; die versĂ€umte Rechtshandlung hat er fristgerecht nachgeholt (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO).

52. Die AnhörungsrĂŒge ist unbegrĂŒndet und gemĂ€ĂŸ § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurĂŒckzuweisen.

6Die durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220, 3223) auch zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene AnhörungsrĂŒge nach § 152a VwGO gewĂ€hrt den Verfahrensbeteiligten in der Form eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (BTDrucks 15/3706 S. 22) die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe fĂŒr den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschluss vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 2 B 101.07 - juris Rn. 8).

7a) Nach Auffassung des KlĂ€gers ist der Senat im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulassungsfrage, worauf sich die „konjunktivistische“ Form der Worte „stĂŒnde zu“ in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG beziehe, unzutreffend davon ausgegangen, dass er in den entscheidungserheblichen ZeitrĂ€umen teilzeitbeschĂ€ftigt gewesen sei. Richtig sei aber, dass der KlĂ€ger stets vollzeitbeschĂ€ftigt gewesen sei. Dieser Gehörsverstoß ist nicht gegeben.

8In dem gerĂŒgten Beschluss ist der Senat gerade nicht davon ausgegangen, dass sowohl der KlĂ€ger als auch seine Ehefrau wĂ€hrend der entscheidungserheblichen ZeitrĂ€ume teilzeitbeschĂ€ftigt waren. Die betreffende Passage des Beschlusses lautet: „Denn diese Rechtsprechung setzt voraus, dass beide teilzeitbeschĂ€ftigten Ehepartner insgesamt in dem zeitlichen Umfang eines VollzeitbeschĂ€ftigten Dienst leisten 
 Das ist im Fall des KlĂ€gers und seiner Ehefrau 
 nicht der Fall.“ Dies ist - so ist erlĂ€uternd hinzuzufĂŒgen - deshalb nicht der Fall, weil hier der KlĂ€ger vollzeitbeschĂ€ftigt und somit nicht beide Ehepartner teilzeitbeschĂ€ftigt sind. Der Senat hat sich bei dieser Annahme auf die tatsĂ€chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gestĂŒtzt (§ 137 Abs. 2 VwGO), die auch der KlĂ€ger fĂŒr zutreffend hĂ€lt. Nur auf Grund dieser Annahme konnte er zu dem Schluss gelangen, dass die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 <229>), bei zwei teilzeitbeschĂ€ftigten Ehepartnern mĂŒsse gewĂ€hrleistet sein, dass insgesamt mindestens 100 % der familienbezogenen Leistungen gewĂ€hrt wĂŒrden, nicht auf den KlĂ€ger anwendbar ist.

9b) Zu Unrecht meint der KlĂ€ger, der Senat hĂ€tte die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Vermeidung einer unzulĂ€ssigen Überraschungsentscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf die beabsichtigte BegrĂŒndung zurĂŒckweisen dĂŒrfen. Der KlĂ€ger habe nicht damit rechnen mĂŒssen, dass der Senat die Zulassungsfrage mit der BegrĂŒndung zurĂŒckweisen wĂŒrde, sie sei bereits im Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - (Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 S. 12 <14>) entschieden worden. Auch mit diesem Vortrag ist die GehörsrĂŒge unbegrĂŒndet.

10Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Gericht vor einer Entscheidung auf entscheidungsrelevante Vorentscheidungen hinweisen muss. Davon abgesehen hat bereits das Berufungsgericht auf dieses Urteil und die darin geĂ€ußerte Auffassung zur Vergleichbarkeit der beiden familienbezogenen Gehaltsbestandteile der Stufe 1 sowie der Stufe 2 hingewiesen. Schließlich hat der Senat die Vergleichbarkeit nicht nur erst im Urteil vom 1. September 2005 (a.a.O.) herausgestellt. Er hat sich in diesem Sinne bereits im Urteil vom 15. November 2001 - BVerwG 2 C 69.00 - (Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29) geĂ€ußert. Der KlĂ€ger musste daher damit rechnen, dass der Senat die Frage, ob es sich bei dem gemĂ€ĂŸ § 29 BAT gewĂ€hrten Ortszuschlag um einen Familienzuschlag oder um eine entsprechende Leistung handelt, im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung als bereits entschieden einstufen wĂŒrde.

11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die GerichtsgebĂŒhr unmittelbar aus KV Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.

Albers Prof. Dr. Kugele Thomsen
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