Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
III ZB 33/07;
VerkĂĽndet am: 
 13.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
20 SCH 14/06
Kammergericht (OLG Berlin)
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von OLG als Gericht 1. Instanz getroffene Kostenentscheidung entspr. § 93 ZPO nicht mit Rechtsbeschwerde anfechtbar
Leitsatz des Gerichts:
ZPO §§ 93, 99, 567, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065

Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentscheidung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 €


GrĂĽnde:


I.

Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs beantragt.

Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kostenlast.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und der Antragstellerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin begehrt, die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Die von Gesetzes wegen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus § 99 Abs. 1 ZPO, der - ebenso wie auf die Revision - auf die revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist.

Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 93 ZPO greift hier nicht Platz.

Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche „Verurteilung“ mag in der von dem Antragsgegner ausdrücklich hingenommenen Vollstreckbarerklärung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach § 93 ZPO ergangenen Kostenentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug ein Amts- oder Landgericht entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde und gegebenenfalls im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Hat indes wie im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentscheidung erlassen, steht deren Rechtsmittelfähigkeit § 567 ZPO entgegen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 2007 § 99 Rn. 8). Ebenso wenig könnte, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen hätte (was z.B. im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den §§ 1042a ff ZPO a.F. - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes - möglich gewesen wäre), diese Kostenentscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision isoliert angefochten werden (vgl. MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. 2008 § 99 Rn. 22).

Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM