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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 58.07;
Verkündet am: 
 17.01.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG 1 A 2089/05
Oberverwaltungsgericht
Münster;
Rechtskräftig: unbekannt!
Familienzuschlag für Geschiedene; Ehegatte; Unterhalt; Unterhaltsvereinbarung; Wiederverheiratungsklausel; aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet; nachehelicher Unterhalt.
Leitsatz des Gerichts:
Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 737,28 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.

2Der geschiedene Beamte begehrt Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Er hatte mit seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem er sich u.a. dazu verpflichtete, dieser für einen Zeitraum von vier Jahren einen monatlichen Ehegattenunterhalt in näher bestimmter Höhe zu zahlen, und zwar auch für den Fall einer neuen Eheschließung der Ehefrau. Der Kläger erhielt zunächst noch einen Monat nach der Scheidung den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1, nach der Wiederverheiratung der Ehefrau jedoch nicht mehr.

3Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe wegen § 1586 Abs. 1 BGB nicht. Die Unterhaltsverpflichtung aus dem Vertrag sei keine solche aus der Ehe. Eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt gemäß § 1585c BGB könne eine Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs oder einen neuen, vom Gesetz losgelösten Schuldgrund beinhalten. Soweit die Vereinbarung Unterhaltsansprüche nach der Wiederheirat begründe, löse sie sich durchgreifend vom Wesen der gesetzlichen Unterhaltspflicht, wie es in §§ 1569 und 1577 BGB zum Ausdruck komme. Damit fehle es bei rechtlich wertender Betrachtung an einem Zusammenhang zwischen eingegangener Unterhaltsverpflichtung und beendeter Ehe, wie dies § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG voraussetze.

4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, worin der allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedarf an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll (Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).

5Die erste vom Kläger gestellte Frage, ob auf vertraglicher Grundlage eine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe fortbestehen kann, würde sich in einem Revisionsverfahren aus dem nachfolgend dargelegten Grund nicht stellen.

6Für die Beantwortung der zweiten vom Kläger gestellten Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederverheiratung des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber vertraglich eingegangen ist, eine Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG darstellen kann, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Sie beantwortet sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

7Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind“ in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 BVerwG 2 C 6.85 Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 BVerwG 6 C 51.88 Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 BVerwG 2 C 28.90 BVerwGE 89, 53 <54 f.> = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 BVerwG 2 C 5.02 Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr).

8Danach führen nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem früheren Ehegatten zur Gewährung des Zuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG, wenn und soweit sie ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Unterhaltsverpflichtungen, die bei der Scheidung vertraglich vereinbart werden, sind jedenfalls dann nicht „aus der Ehe“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG entstanden, wenn sie auch für die Zeit nach einer Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten Geltung beanspruchen. Denn für diesen Fall bestimmt § 1586 Abs. 1 BGB, als die auch im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG maßgebende Vorschrift des bürgerlichen Rechts, dass der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat erlischt. Nach der gesetzlichen Konzeption des bürgerlichen Rechts werden die unterhaltsrechtlichen Folgewirkungen der geschiedenen Ehe durch eine Wiederheirat des unterhaltsberechtigten Ehegatten beendet. Nacheheliche Unterhaltsansprüche werden durch Unterhaltsansprüche gegen den neuen Ehegatten abgelöst. Ausnahmen sieht das bürgerliche Recht nicht vor.

9Der Wegfall des Zuschlags im Falle der Wiederheirat entspricht auch dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Zuschlag nach der Scheidung gewährt, wenn und solange die nachehelichen Unterhaltsleistungen an die Stelle der Mehraufwendungen des früheren gemeinsamen Haushaltes treten (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 3. November 2005 BVerwG 2 C 16.04 Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 m.w.N.). Diese „Ersatzfunktion“ des nachehelichen Unterhalts entfällt zwangsläufig mit der Wiederheirat des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Der Unterhaltsverpflichtete muss keinen Beitrag zu den Mehraufwendungen des neuen ehelichen Haushaltes leisten.

10Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung zum Bedeutungsgehalt des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG sowie der klaren und unmittelbar einleuchtenden gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB liegt es auf der Hand, dass vertraglich für die Zeit nach Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten vereinbarte nacheheliche Unterhaltsleistungen keine Unterhaltsverpflichtungen „aus der Ehe“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG mehr sein können.

11Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Albers Dr. Heitz Thomsen
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