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Text des Urteils
13 U 27/07;
VerkĂŒndet am: 
 09.11.2007
KG Kammergericht (OLG Berlin)
 

Vorinstanzen:
4 O 438/05
Landgericht
Berlin;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Zur im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthÀlt, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages das finanzierte verbundene GeschÀft nicht wirksam zustande kommt
Leitsatz des Gerichts:
Eine im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthĂ€lt, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages das finanzierte verbundene GeschĂ€ft nicht wirksam zustande kommt, ist auch dann keine im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulĂ€ssige andere ErklĂ€rung, wenn das finanzierte verbundene GeschĂ€ft nicht konkret bezeichnet ist, sich aber im Zusammenhang mit den weiteren Urkunden ohne weiteres erschließen lĂ€sst, um welches GeschĂ€ft es sich handelt (im Anschluss an BGH, Urt. vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - WM 2007, 1152).
hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mĂŒndliche Verhandlung vom 9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Berner und die Richterinnen am Kammergericht Hennemann und Eilinghoff-Saar


fĂŒr Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Februar 2007 verkĂŒndete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin (4 O 438/05) geĂ€ndert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die KlÀgerin zu tragen.

Das Urteil ist vorlÀufig vollstreckbar.

Der KlÀgerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.


EntscheidungsgrĂŒnde


I.

Die KlĂ€gerin begehrt von der Beklagten die RĂŒckabtretung einer Lebensversicherung bei der S���������� Lebensversicherung a.G., die sie im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung des Beitritts zu der „F������������������ Wohnbaufonds GbR„ aufgenommenen Darlehen zur Sicherheit an die Beklagte abgetreten hat.

Die KlĂ€gerin unterzeichnete unter dem 16. Januar 1999 eine Selbstauskunft. Am 28. Januar 1999 unterzeichnete sie den „Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages F������������������ Wohnbaufonds GbR„ bezogen auf die Zeichnung zu einer Anteilssumme in Höhe von 80.000, - DM zuzĂŒglich 5 % Agio, den Darlehensvertrag mit der Beklagten ĂŒber den Betrag von 80.000, - DM, ein als gesonderte Anlagen beigefĂŒgtes als „Besondere ErklĂ€rung„ bezeichnetes Formular, die ebenfalls auf einem gesonderten Formular beigefĂŒgte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag, die VerpfĂ€ndungserklĂ€rung des Fondsanteils, die AbtretungserklĂ€rung bezĂŒglich der Lebensversicherung bei der gleichzeitig mit dem Fondsbeitritt zur Finanzierung abgeschlossenen S���������� Lebensversicherung (Versicherungsnummer ���������� ) sowie die gesonderte Widerrufsbelehrung zum Fondsbeitritt.

Der Treuhandauftrag wurde von der TreuhÀnderin am 18. Februar 1999 angenommen. Die Beklagte unterzeichnete den Darlehensantrag am 8. Februar 1999.

In dem Darlehensvertrag ist einleitend ausgefĂŒhrt:

„Die G������������ KG gewĂ€hrt Frau I���� R������ , nachfolgend Darlehensnehmerin genannt, ein Darlehen in Höhe von DM 93.333,33 zur Finanzierung eines Fondsanteils in Höhe von DM 80.000,00 an der F������ ������������ - Wohnbaufonds GbR.„

Die Widerrufsbelehrung lautet:

„Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtet WillenserklĂ€rung binnen einer Frist von einer Woche gegenĂŒber der G������������ KG (es folgt die Anschrift) schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frĂŒhestens, wenn Ihnen diese Belehrung ĂŒber Ihr Widerrufsrecht ausgehĂ€ndigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genĂŒgt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen GeschĂ€fte nicht wirksam zustande.„

In der „Besonderen ErklĂ€rung„ heißt es:

„
 (Die Bank) weist darauf hin, dass eine PrĂŒfung der Risiken der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen des F������ Wohnbau GbR von ihr nicht vorgenommen worden ist und sie deshalb auch dafĂŒr keine Haftung ĂŒbernehmen kann. Diese PrĂŒfung bleibt uns vorbehalten.

Daraus folgt, dass unabhĂ€ngig von dem finanzierten GeschĂ€ft und seinen Risiken der Kredit von uns zurĂŒckzuzahlen ist. Die Bank hat grundsĂ€tzlich weder bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Konzeption des Modells noch beim Entwurf der gesellschafts- und anderer VertrĂ€ge mitgewirkt. Sie nahm und nimmt keinerlei Einfluss auf die Aussagen der Initiatoren hinsichtlich der RentabilitĂ€t und steuerlichen Beurteilung des Objektes. 


Die Bank hat sich nicht in den Vertrieb eingeschaltet und tritt auch sonst nicht gemeinsam mit den Initiatoren auf deren Seite gegenĂŒber uns auf. Sie ist demgemĂ€ĂŸ im VerhĂ€ltnis zu uns nicht Partner des finanzierten GeschĂ€ftes. Die Kapitalanlage wird von Vermittlern vertrieben, welche nicht berechtigt sind, irgendwelche ErklĂ€rungen fĂŒr die Bank abzugeben.




 Mit unserer Unterschrift bestĂ€tigen wir ausdrĂŒcklich, von der Bank ĂŒber das sogenannte „Aufspaltungsrisiko„ informiert worden zu sein.„ Im MĂ€rz 1999 erwarb die KlĂ€gerin außerdem Anteile an dem Fonds „M������������������������������ „.

Der Erwerb dieses Fondsanteils wurde durch den Vermittler Herrn S������ als Untervermittler der Firma S������ Wirtschaftsberatung vermittelt, wie in einem Schreiben der �������������������������������������������������������� Vertriebepartner mbH (im Folgenden: M������������������������ ) vom 23.11.2006 (Anlage K 17 zum Schriftsatz der KlĂ€gerin vom 11 Dezember 2006, Bd. I Bl. 127 d.A.) bestĂ€tigt wurde. In dem Schreiben wird außerdem ausgefĂŒhrt.

„Herr S������ war als Untervermittler fĂŒr Herrn S������ tĂ€tig. Nach dessen Tod hben wir im Mai 2000 einen Vertriebsvertrag mit Herrn S������ geschlossen„. Mit Schreiben vom 23.10.2006 teilte die M������������ Management der KlĂ€gerin mit, dass ihr neuer Investmentpartner die Firma G�� Wirtschaftsberatung GmbH P���� S������ (G�������� ) sei (Anlage K 16 zum Schriftsatz der KlĂ€gerin vom 11. Dezember 2006, Bd. I Bl. 126 d.A.). Herr S������ trat weiterhin unter der Firma „P�� Finanzberatung P���� S������ „ mit Sitz in G������ auf (Schreiben an die KlĂ€gerin vom 02.01.2001, Anlage K 21 zum Schriftsatz der KlĂ€gerin vom 11. Dezember 2006, Bd. I Bl. 131 d.A.).

Der erstinstanzlich als Zeuge vernommene Vermittler S������ hat eine Quittung der Firma S������ Wirtschaftsberatung vom 23.04.1999 vorgelegt, nach der er in Bezug auf die KlĂ€gerin Provisionen in Höhe von 13.896, - DM und 52.663, - DM erhalten hat (Bd. I Bl. 141 d.A.). Die KlĂ€gerin hat ihre ErklĂ€rung zu dem Darlehensvertrag mit Schreiben ihres BevollmĂ€chtigten vom 31.03.2005 widerrufen. Sie hat behauptet, auch der hier in Frage stehende Fondsbeitritt sei durch den Zeugen S������ vermittelt worden, und zwar anlĂ€sslich zweier Hausbesuche, zu der der Zeuge sich jeweils telefonisch angekĂŒndigt habe. Der Zeuge habe auch den Kredit mit der Beklagten vermittelt, die dem Zeugen ihre bereits mit ihrem Stempel versehenen Vertragsformulare ĂŒberlassen habe. Sie hat die Ansicht vertreten, nicht wirksam ĂŒber den Widerruf belehrt worden zu sein. Bei dem Darlehen handele es sich um ein verbundenes GeschĂ€ft.

Die KlÀgerin hat beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, ihr - der KlĂ€gerin - die Rechte aus ihrem Versicherungsvertrag auf den Todesfall bei der S���������� Lebensversicherung a.G., Versicherungs-Nr. ���������� , vom 02.02.1999 zurĂŒck zu ĂŒbertragen Zug um Zug gegen Abtretung des von der Beklagten finanzierten GeschĂ€ftsanteils an der „F������ ������������ Wohnbaufonds GbR„ in Form der Rechte der KlĂ€gerin gegenĂŒber der „C���������� Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 18.02.1999,

2. festzustellen, dass der Beklagten keine AnsprĂŒche aus dem Darlehensvertrag zwischen ihr - der KlĂ€gerin - und der Beklagten vom 08.02.1999, Darlehenskonto Nr. ������������ , zustehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, sich generell zur Finanzierung bereit erklĂ€rt zu haben. Sie hat die Ansicht vertreten, eine etwaige HaustĂŒrsituation sei im Hinblick auf den unterlassenen Widerruf des Beitritts zu der Fondsgesellschaft nicht kausal gewesen. Das Landgericht hat den Zeugen S������ gemĂ€ĂŸ Beweisbeschluss vom 26. Juli 2006 (Bd. I Bl. 84, 85) zunĂ€chst schriftlich befragt und erneut in der mĂŒndlichen Verhandlung vom 16. Januar 2007 persönlich vernommen sowie die KlĂ€gerin persönlich angehört. Auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen vom 11. September 2006 (Bd. I Bl. 89 – 91) sowie die Sitzungsniederschrift der Verhandlung des Landgerichts vom 16. Januar 2007 (Bd. I Bl. 135 bis 140 d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das am 6. Februar 2007 verkĂŒndete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die KlĂ€gerin den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege ein HaustĂŒrgeschĂ€ft vor, das gleichzeitig ein verbundenes GeschĂ€ft im Sinne von § 9 VerbrKG darstelle. Der Widerruf sei rechtzeitig erklĂ€rt worden, weil die Widerrufsbelehrung einen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG unzulĂ€ssigen Widerruf enthalten habe. Wegen der BegrĂŒndung im Einzelnen wird auf die EntscheidungsgrĂŒnde des Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 12. Februar 2007 verkĂŒndete Urteil hat die KlĂ€gerin am 12. MĂ€rz 2007 die Berufung eingelegt und diese am 11. Mai 2007 begrĂŒndet.

Die Beklagte rĂŒgt die tatsĂ€chliche WĂŒrdigung des Gerichts, die unzulĂ€ssigerweise im Wesentlichen auf die persönliche Anhörung der KlĂ€gerin gestĂŒtzt sei. Sie, die Beklagte, treffe keine Darlegungslast im Hinblick auf UmstĂ€nde, die gegen eine HaustĂŒrsituation sprechen wĂŒrden, sondern das einfache Bestreiten genĂŒge. Es habe auch keine fĂŒr den Vertragsabschluss kausale HaustĂŒrsituation vorgelegen. Dagegen spreche der Zeitablauf von annĂ€hernd zwei Wochen, in denen die KlĂ€gerin Zeit gehabt habe, sich fĂŒr oder gegen die Anlage zu entscheiden und der Umstand, dass es mehrere GesprĂ€che gegeben habe, die zu weiteren Terminsabsprachen gefĂŒhrt hĂ€tten. Eine BeeintrĂ€chtigung der Entschließungsfreiheit der KlĂ€gerin habe bei den gegebenen UmstĂ€nden nicht vorgelegen Die KlĂ€gerin sei an einer Anlage interessiert gewesen und habe den Vermittler aus diesem Grund bestellt. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei wirksam, wie sich aus der EntZP scheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 24. April 2007 (XI ZR 191/06) nunmehr eindeutig ergebe. Die Beklagte beantragt, nachdem sie den gemĂ€ĂŸ der BerufungsbegrĂŒndungsschrift vom 11. Mai 2007 angekĂŒndigten Antrag klargestellt hat, die Klage unter AbĂ€nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die KlĂ€gerin beantragt, die Berufung zurĂŒckzuweisen.

Die KlĂ€gerin hĂ€lt das angefochtene Urteil fĂŒr zutreffend. Sie ist weiterhin der Ansicht, der ihr erteilte Hinweis in der Widerrufsbelehrung sei irrefĂŒhrend. Der Verkaufsprospekt des Fonds enthalte Angaben, die die KlĂ€gerin darĂŒber im Unklaren lassen wĂŒrden, ob ein verbundenes GeschĂ€ft vorliegen wĂŒrde. Sie bezieht sich im Übrigen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die SchriftsĂ€tze der Beklagten vom 11. Mai 2007, 22. Oktober und 5. November 2007 nebst Anlagen sowie auf die SchriftsĂ€tze der KlĂ€gerin vom 17. Juli nebst Anlage und vom 8. Oktober 2007 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulĂ€ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begrĂŒndet worden (§ 517, § 519, § 520 ZPO). Soweit die Beklagte den Antrag ursprĂŒnglich missverstĂ€ndlich formuliert hat (Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt), ergab sich im Zusammenhang mit der BegrĂŒndung hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Änderung des Urteils in der Sache begehrt hat. Über die Kosten musste im Zusammenhang damit tatsĂ€chlich insgesamt neu entschieden werden. Die Beklagte hat ihren Antrag in der mĂŒndlichen Verhandlung richtig gestellt. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die KlĂ€gerin hat den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, sodass die Beklagte auch nicht zur RĂŒckabwicklung des Darlehensvertrages gemĂ€ĂŸ § 3 HWiG (auch im Folgenden: in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 16. Januar 1986) verpflichtet ist.

1. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Darlehensvertrag aufgrund von Verhandlungen im Sinne eines HaustĂŒrgeschĂ€fts im Sinne von § 1 Abs. Nr. 1 HWiG zustande gekommen ist.

Die Beklagte rĂŒgt insoweit zu Recht, dass sie das Vorliegen einer HaustĂŒrsituation zulĂ€ssigerweise einfach bestreiten durfte und demgemĂ€ĂŸ nicht verpflichtet war, ihrerseits zu der Art des Zustandekommens des HaustĂŒrgeschĂ€fts vorzutragen (vgl. BGH ZIP 2007, 762).

Richtig ist auch, dass die Aussage der Partei, die diese im Wege der Parteianhörung gemĂ€ĂŸ § 141 ZPO macht, nicht wie die Aussage im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung gewĂŒrdigt werden darf, da diese einen anderen Stellenwert hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 141, Rn 1). Die AusfĂŒhrungen des Landgerichts, die im Wesentlichen auf die Angaben der KlĂ€gerin gestĂŒtzt sind, sind insofern missverstĂ€ndlich. Nach dem Inbegriff der mĂŒndlichen Verhandlung, insbesondere der vorliegenden Indizien, die auch durch die Zeugenaussage des Zeugen S������ nicht entkrĂ€ftet werden, ist aber auch nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der von der KlĂ€gerin behauptete und in der persönlichen Anhörung bestĂ€tigte Hergang zutreffend ist (§ 286 ZPO). Diese Feststellung ist möglich, obwohl der Zeuge S������ in Abrede gestellt hat, an der Vermittlung der vorliegenden Anlage beteiligt gewesen zu sein. Die Aussage des Zeugen ist in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. Schon der Umstand, dass der Zeuge, wie er eingerĂ€umt hat, in Bezug auf die in Rede stehende und die weitere im MĂ€rz 1999 vermittelte Fondsanlage eine Provision von Herrn S������ erhalten hat, spricht als wesentliches Indiz dafĂŒr, dass er es war, der den Abschluss vermittelt hat. Soweit der Zeuge erklĂ€rt hat, hierbei habe es sich um die Provision fĂŒr die Empfehlung der KlĂ€gerin an Herrn S������ gehandelt, ist dies schon im Hinblick auf die Höhe der Provision nicht nachvollziehbar. So betrug die Provisionssumme einmal 13.896, - DM fĂŒr eine Anlage zum Betrag von 45.000, - DM und einmal 52.663, - DM bei einem Anlagebetrag von 80.000, - DM. Die andere Anlage hat der Zeuge unstreitig vermittelt, sodass nicht erklĂ€rlich ist, warum er in Bezug auf den hier in Frage stehenden Fonds eine im VerhĂ€ltnis noch höhere Provision nur fĂŒr die Empfehlung der KlĂ€gerin erhalten haben sollte. Im Nachhinein wird die Annahme, dass es sich um eine Provision fĂŒr die Vermittlung handelte, noch durch die von der KlĂ€gerin im Berufungsverfahren eingereichte BestĂ€tigung der Frau M������ B���� vom 2. Juli 2007 gerechtfertigt, die bestĂ€tigt hat, dass der Zeuge Schöppe ihr dieselbe Anlage vermittelt hat. Auch fĂŒr Frau B���� hat der Zeuge gleichzeitig eine Provision enthalten. Durch die BestĂ€tigung der Frau B���� wird auch die ErklĂ€rung des Zeugen widerlegt, er sei in Bezug auf Anlagen der hier in Rede stehenden Art ĂŒberhaupt nicht tĂ€tig gewesen, weil er keine ausreichenden Kenntnisse gehabt hĂ€tte.

Dagegen spricht auch die BestĂ€tigung der M������������ Management vom 23. November 2006, aus der hervorgeht, dass der Zeuge S������ als Untervermittler fĂŒr die S������ Wirtschaftsberatung und unmittelbar nach dem Tod des Herrn S������ in einer anderen Firma als Anlageberater tĂ€tig gewesen ist, sowie der Umstand, dass der Zeuge spĂ€ter als selbstĂ€ndiger Anlageberater aufgetreten ist. FĂŒr die Behauptung der KlĂ€gerin sprechen als weitere Indizien die Termineintragungen der KlĂ€gerin vom 16. und 28. Januar 1999 mit der Bezeichnung „I���� „, die mit den Daten der hier in Frage stehenden VorgĂ€nge ĂŒbereinstimmen. Die Zuordnung „I���� „ passt nur zu der Person des Zeugen S������ , nicht des Herrn S������ da nur der Zeuge S������ gleichzeitig mit der I���� zu tun hatte. Die KlĂ€gerin hĂ€tte zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gehabt, fĂ€lschlich eine andere Person einzutragen. Umgekehrt musste der Zeuge S������ zugeben, dass er durchaus mit der KlĂ€gerin zu tun gehabt haben könnte. FĂŒr die Behauptung der KlĂ€gerin spricht auch ihr Schreiben vom 23.03.2003, in dem sie sich wegen des Fonds an den Zeugen S������ gewandt hat und dort auch auf eine von diesem vorgenommene Beratung Bezug nimmt. Das lĂ€sst sich nicht anders erklĂ€ren als dass sie sich an ihn als den Vermittler gewandt hat. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sie keine Veranlassung, etwas Falsches zu schreiben. Diese Indizien reichen aus, um im Wege der GesamtwĂŒrdigung nach § 286 ZPO die Behauptung der KlĂ€gerin, der Zeuge S������ habe die Anlage vermittelt, als erwiesen anzusehen. Dass die von ihm vermittelten GeschĂ€fte generell bei den Kunden zu Hause gefĂŒhrt worden seien, hat der Zeuge selbst bestĂ€tigt.

2. Die HaustĂŒrsituation war auch kausal fĂŒr den Vertragsabschluss.

Die KlĂ€gerin hat die fraglichen VertragserklĂ€rungen zu Hause unterschrieben. Dieser Besuch beruhte nicht auf vorheriger Bestellung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG). Eine vorherige Bestellung liegt nicht vor, wenn die Einladung ihrerseits in einer HaustĂŒrsituation abgegeben oder in einer Situation abgegeben worden ist, in der der Überraschungseffekt noch vorhanden ist. So liegt eine Bestellung nicht vor, wenn der Besuch vorher in einem nicht vom Kunden veranlassten TelefongesprĂ€ch oder auch in einem vorherigen Besuch in einer HaustĂŒrsituation abgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 109, 127; OLG Stuttgart, Urt. vom 23. November 2004, 6 U 82/03, zitiert nach juris Rn 85). Eine vergleichbare Situation lag hier vor. Zwar hatte bereits zuvor ein GesprĂ€ch stattgefunden, in dem der KlĂ€gerin die Anlage vorgestellt worden war. Der Zeuge S������ hatte der KlĂ€gerin nach ihrer Schilderung, von deren Richtigkeit auszugehen ist, die Anlage aber (anders als in dem von der Beklagten zitierten Fall (Urteil des Kammergerichts vom 28. Juni 2005 - 4 U 77/03 -) nur auf einem Laptop vorgestellt und sĂ€mtliche Unterlagen wieder mitgenommen. Erst zu dem weiteren, wenn auch aufgrund einer erneuten telefonischen Absprache erfolgten GesprĂ€ch hat der Zeuge die Unterlagen mitgebracht und sie sogleich unterschreiben lassen. Die KlĂ€gerin befand sich hiermit in einer Situation, in der sie sich entweder auf einen weiteren Besuch einlassen oder ungeprĂŒft auf die Anlage hĂ€tte verzichten mĂŒssen. Sie hatte nicht die Möglichkeit, sich in der Zwischenzeit die Unterlagen in Ruhe anzusehen und sich fĂŒr oder gegen weitere GesprĂ€che mit dem Zeugen zu entscheiden.

Auch wenn auf den ersten Besuch abgestellt wird, ist die KausalitĂ€t gegeben. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Terminen ist nicht zwingend erforderlich. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung kann aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand abnehmen und nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Stets sind aber die GesamtumstĂ€nZP de danach zu prĂŒfen, ob der mit der HaustĂŒrsituation verbundene Überrumpelungseffekt noch angedauert hat (stĂ€ndige Rechtsprechung des BGH, s. nur BGH, WM 2006, 1243; BGHZ 131, 385).

Bei einem Zeitabstand von 12 Tagen und unter BerĂŒcksichtigung des Umstandes, dass die KlĂ€gerin eben nicht die Möglichkeit hatte, in der Zwischenzeit die Vor- und Nachteile der Anlage zu prĂŒfen, ist der erforderliche Zusammenhang zu bejahen.

Die KausalitĂ€t ist auch nicht dadurch unterbrochen, dass die KlĂ€gerin den Fondsbeitritt nicht widerrufen hat. Denn die KlĂ€gerin hat den Auftrag zum Fondsbeitritt und den Darlehensvertrag gleichzeitig unterschrieben und die Widerrufsfrist fĂŒr den Fondsbeitritt wurde erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt, nachdem der KlĂ€gerin die auf den Fondsbeitritt bezogene Widerrufsbelehrung zugesandt worden war, in Lauf gesetzt.

3. Der Widerruf ist jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von einer Woche seit dem Zugang der Belehrung (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 HWiG), d.h. hier seit deren Unterzeichnung am 28. Januar 1999, erfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die der KlĂ€gerin erteilte Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Sie war nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 HWiG unbeachtlich, weil sie einen unzulĂ€ssigen Zusatz enthielt. Das Zusatzverbot gilt bei einer gebotenen telelogischen Reduktion des Wortlauts der Vorschrift nicht fĂŒr inhaltlich zutreffende ErgĂ€nzungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner VertragserklĂ€rung verdeutlichen und die Belehrung nicht unĂŒbersichtlich machen. Nicht zulĂ€ssig sind lediglich ErklĂ€rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder fĂŒr das VerstĂ€ndnis noch fĂŒr die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder aber gemessen am HaustĂŒrwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurĂŒckgezahlt werde (BGHZ 159, 280; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 -, WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152, Rz. 13 m.w.N.). Der in der vorliegenden ErklĂ€rung enthaltene Zusatz, dass die Widerrufsfrist frĂŒhestens mit der AushĂ€ndigung der Belehrung, jedoch nicht vor dem Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages zu laufen beginnt, und dass fĂŒr die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genĂŒgt, ist demnach zulĂ€ssig, denn sie entspricht den Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 1, 2 HWiG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Wie der XI. Zivilsenat des BGH nunmehr in der Entscheidung vom 24. April 2007 klargestellt hat, gilt dasselbe fĂŒr die ErklĂ€rung, die den Zusatz enthĂ€lt, dass im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande komme (Urteil vom 24. April 2007 aaO). Der Hinweis stelle bei einem verbundenen GeschĂ€ft eine sinnvolle ErgĂ€nzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweise und damit dessen Regelung verdeutliche. Wolle man dies anders sehen, mĂŒsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen HaustĂŒrgeschĂ€ft stets zwei WiderrufsbelehZP rungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrkG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs fĂŒr das verbundene GeschĂ€ft und eine nach § 2 Abs. 1 HWIG a.F. ohne diesen Zusatz, was fĂŒr den Verbraucher nur verwirrend sein könne. Eine einzige Widerrufsbelehrung mit einem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs fĂŒr das verbundene GeschĂ€ft sei daher sinnvoll. Der Zusatz sei nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil sogar in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen. Die bisher vom II. Zivilsenat vertretene anderweitige Rechtsauffassung hat der XI. Zivilsenat mit der genannten Entscheidung mit dessen EinverstĂ€ndnis aufgegeben (BGH, Urt. vom 24. April 2007, aaO Rz. 20).

Auch im vorliegenden Fall liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgefĂŒhrt hat, ein verbundenes GeschĂ€ft vor. DafĂŒr spricht bereits der Vertragstext des Darlehens, das ausdrĂŒcklich zur Finanzierung des benannten Fonds gewĂ€hrt wird und zu dessen Sicherung der Fondsanteil abgetreten wird. Der Vermittler, der der KlĂ€gerin die Formulare am 28. Januar 1999 zur Unterschrift vorlegt hat, musste bereits ĂŒber die fertig ausgefĂŒllten Formulare der Beklagten verfĂŒgen, was ebenfalls dafĂŒr spricht, dass die Beklagte von vornherein in die Finanzierung eingebunden war und dieser zugestimmt hat. Es liegen keinerlei Unterlagen vor, die darauf hindeuten wĂŒrden, dass die KlĂ€gerin vorher eigenstĂ€ndig unmittelbar mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hĂ€tte. Schließlich begrĂŒndet gerade der verwendete Hinweis in der Widerrufsbelehrung eine Vermutung dafĂŒr, dass ein verbundenes GeschĂ€ft vorliegt (vgl. Soergel-HĂ€user, BGB, 12. Aufl., Rn 68 zu § 9 VerbrKG a.F.).

Mit einem entsprechenden Zusatz wich die Widerrufsbelehrung nicht von der Rechtslage ab. Sie war bei Vorliegen eines verbundenen GeschĂ€fts auch sinnvoll, denn die Beklagte hĂ€tte sonst eine gesonderte Belehrung nach §§ 9, 7 VerbrKG erteilen mĂŒssen. Dass sie selbst nicht von einem verbundenen GeschĂ€ft ausging und dies im Nachhinein weiterhin vehement bestreitet, steht dem nicht entgegen. Es war ihr nicht verwehrt, vorsorglich eine entsprechende Belehrung einzufĂŒgen, womit sie nach ihrem Vortrag einer Empfehlung des Bundesverbandes folgte. Unerheblich ist insoweit, dass der vorliegend verwendete Text - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - nicht den konkreten finanzierten Fonds namentlich erwĂ€hnt hat, sondern nur unbestimmt darauf hinweist, dass auch „die finanzierten verbundenen GeschĂ€fte„ nicht zustande kommen. Maßgeblich ist insoweit nach dem Schutzzweck des Zusatzverbotes darauf abzustellen, ob der Verbraucher durch den Zusatz davon abgehalten werden kann, den Widerruf nach dem HWiG zu erklĂ€ren. Das ist bei der hier verwendeten Formulierung schon deshalb nicht der Fall, weil sich bei verstĂ€ndiger Sicht im Zusammenhang mit den weiteren Urkunden ohne weiteres erschließen ließ, dass mit den „verbundenen GeschĂ€ften„ nur der finanzierte Fondsbeitritt gemeint sein konnte. Darauf deutet schon der einleitende Hinweis in dem Darlehensvertrag hin, in dem ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt wird, dass das Darlehen „zur Finanzierung eines Fondsanteils„ in der genannten Höhe bei dem genannten Fonds gewĂ€hrt wird. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in dem weiteren Zusatzformular mit der Bezeichnung „Besondere ErklĂ€rung„ auf das unterschiedliche Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Aus dem Inhalt der ErklĂ€rung ergibt sich, dass die Beklagte jede inhaltliche Verantwortung fĂŒr den Fonds und dessen Werthaltigkeit zurĂŒckweist. Nach dem Inhalt des Zusatzes kommt der Fondsbeitritt im Falle des Widerrufs erst gar nicht zustande. Selbst wenn die KlĂ€gerin aufgrund der „Besonderen ErklĂ€rung„ Zweifel an ihren Rechten gehabt haben mochte, beruhte das nicht darauf, dass der zusĂ€tzliche Hinweis unrichtig wĂ€re. Auch der unbestimmte Zusatz ist darĂŒber hinaus eher geeignet, den Verbraucher erst in die Lage zu versetzen, von seinem Widerrufsrecht auch bezĂŒglich des verbundenen GeschĂ€fts Gebrauch zu machen denn ihn von der Wahrnehmung dieses Rechts abzuhalten. Dazu wĂ€re die Widerrufsbelehrung eher geeignet gewesen, wenn sie - entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG - ĂŒberhaupt keinen Hinweis enthalten hĂ€tte.

Unerheblich ist auch, dass der Zusatz fĂŒr sich genommen nicht den Anforderungen der §§ 9, 7 Abs. 2 VerbrKG entsprochen hĂ€tte. Der Inhalt der Belehrung, der ausdrĂŒcklich nicht kodifiziert war (vgl. nun § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB n.F., § 14 BGB InfoVerordnung mit Anlage 2), musste unmissverstĂ€ndlich klarzumachen geeignet sein, dass der Widerruf beide VertrĂ€ge erfasst und durfte nicht die falsche Vorstellung erwecken, dass er zwar den Kauf widerrufen könne, aber an die Darlehensverpflichtung gebunden bleibe (vgl. BGHZ 91, 338). Daraus wurde hergeleitet, dass die Widerrufsbelehrung ausdrĂŒcklich auf den verbundenen Vertrag hinweisen mĂŒsse und es nicht ausreiche, dass sich der Zusammenhang erst aus einer Auslegung erschließe (vgl. Soergel- HĂ€user, aaO, Rn 64, 65 zu § 9 VerbrKG). Ein abstrakter Hinweis auf „weitere verbundene GeschĂ€fte„ wurde insoweit nicht fĂŒr ausreichend erachtet (vgl. OLG DĂŒsseldorf, WM 1993, 1179; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 880; Soergel-HĂ€user aaO, Rn 43 zu § 7 VerbrKG). Ob die ZusatzerklĂ€rung den Anforderungen des VerbrKG entsprochen hat, ist aber fĂŒr die Frage, ob sie im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG schĂ€dlich ist, nicht maßgeblich. FĂŒr die Anwendung des HWiG ist allein maßgeblich, ob die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht, was allein an diesen Vorgaben zu messen ist (vgl. BGH WM 2004, 1579; BGHZ 159, 280). Insoweit ist hinsichtlich der ZulĂ€ssigkeit des Zusatzes im Wege der teleologischen Reduktion allein danach zu fragen, ob er unschĂ€dlich - weil die AusĂŒbung des Widerrufs nicht hindernd - ist und deshalb entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG nicht zur Wirkungslosigkeit der Belehrung fĂŒhrt. Das ist allein am Schutzzweck des HWiG zu messen, der darauf gerichtet ist, einen Ausgleich fĂŒr den Überraschungseffekt, der mit der HaustĂŒrsituation verbunden ist, zu schaffen, indem dem Verbraucher nachtrĂ€glich die Möglichkeit verschafft wird, sich vom Vertrag zu lösen. Daran soll er durch die Widerrufsbelehrung nicht gehindert werden, was, auch wenn in der Zusatzbelehrung das finanzierte GeschĂ€ft nicht ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt wird, nicht der Fall ist.

Die auf die vollstĂ€ndige RĂŒckabwicklung des Darlehensvertrages gerichtete Klage kann daher insgesamt keinen Erfolg haben.

III.

Da die Klage unbegrĂŒndet ist, hat die KlĂ€gerin gemĂ€ĂŸ § 91 ZPO die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Die Entscheidung ĂŒber die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Abs. 1 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Entscheidung hat keine grundsĂ€tzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Grundfrage, ob ein Zusatz mit dem Hinweis auf das verbundene GeschĂ€ft in der Widerrufsbelehrung nach dem HWiG gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG a.F. unzulĂ€ssig ist, ist durch die Entscheidung des BGH vom 24. April 2007 grundsĂ€tzlich geklĂ€rt. Aus der BegrĂŒndung der Entscheidung wie auch den zu frĂŒheren die Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG und dessen teleologische Reduktion betreffenden Entscheidungen des BGH ergeben sich die Kriterien, die dabei maßgeblich sind (vgl. BGH, Urt. vom 24. April 2007, aaO; BGH WM 2004, 172 und 1579; BGHZ 159, 280; BGH WM 2005, 547 und 1408; BGH WM 2006, 220). Dass ein Zusatz ohne die konkrete Bezeichnung des verbundenen RechtsgeschĂ€fts zur UnzulĂ€ssigkeit fĂŒhren wĂŒrde, wird bisher, soweit ersichtlich, nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht vertreten. Im Gegenteil liegen zahlreiche Entscheidungen vor, die einen Zusatz mit der hier in Rede stehenden Formulierung fĂŒr zulĂ€ssig halten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2007 - 3 U 271/06 -, sowie bereits Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06 - OLGR 2007, 143; Kammergericht, Urteil vom 24. August 2007 - 3 U 27/06 -; Urteil vom 24. April 2007

- 4 U 45/06 -; Urteil vom 6. Juni 2007 - 24 U 5/07; OLG Stuttgart, HinweisverfĂŒgung vom 2. Mai 2007 - 6 U 95/07; zuvor bereits OLG Stuttgart OLGR 2004, 202).

Berner Hennemann Eilinghoff-Saar
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