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Sondertitel zu
§
281
ZPO Zivilprozeßordnung:
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Nutzungsvergütung aus § 1361 b III S.2 BGB des aus Ehewohnung ,,freiwillig´´ ausziehenden Ehegatten ist Familiengericht zuständig
Autor:
Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneur
Text des Beschlusses
2 AR 60/07;
Verkündet am: 
 13.12.2007
KG Kammergericht (OLG Berlin)
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Zur ausnahmsweisen Nichtbindung von Verweisungsbeschlüssen (§ 281 II S.4 ZPO) wegen Willkür (hier: des AG Tempelhof-Kreuzberg)
Leitsatz des Gerichts:
1. Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Nutzungsvergütung aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB des aus der Ehewohnung „freiwillig“ ausziehenden Ehegatten ist das Familiengericht zuständig.

2. Zur ausnahmsweisen Nichtbindung von Verweisungsbeschlüssen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) wegen unzureichender Begründung des Verweisungsbeschlusses und eindeutiger Zuständigkeit des verweisenden Gerichts.
In Sachen

D... ./. D...

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Dr. Glaßer

beschlossen :

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.


Gründe:


I.

Die Parteien sind Eheleute. Im Dezember 2005 zog der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung aus; die Antragsgegnerin blieb dort wohnen. Versuche, eine Vereinbarung über die künftige Nutzung der Wohnung zu schließen, scheiterten. Der Antragsteller begehrt für die Zeit ab September 2006 Zahlung von Nutzungsentgelt sowie die Übernahme der Bewirtschaftungskosten durch die Antragsgegnerin.

Das mit der Sache zunächst befasste Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - erklärte sich nach richterlichem Hinweis auf Antrag des Antragstellers und mit Zustimmung der Antragsgegnerin für unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht Berlin.

In den Gründen des Verweisungsbeschlusses bezog es sich auf die Entscheidung des BGH vom 13. Juli 1888 (Az. IVb ARZ 35/88) und führte aus: „ob es sich um ein Verfahren über die Regelung der Ehewohnung handelt, ist davon abhängig, ob ein Antrag nach der HausratsVO gestellt worden ist“. Ferner nahm es Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust (FamRZ 2005, 728f).

Das Landgericht lehnte die Übernahme der Sache ab und ist der Auffassung, die Angelegenheit sei im Hinblick auf § 1361b BGB Familiensache, und zwar unabhängig davon, ob ein Antrag nach der HausratsVO gestellt wurde.

II.

1.
Das Kammergericht ist gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2, 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen.

2.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familienabteilung - ist nach § 621 I Nr. 7 ZPO, §§ 11, 18a HausratsVO zuständig. Denn der Antragsteller macht den in § 18a HausratsVO genannten Anspruch aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB geltend. Einer Bezugnahme des Antragstellers auf die HausratsVO oder gar der Stellung eines Antrags nach der HausratsVO bedarf es weder nach § 18a HausratsVO noch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Soweit sich das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg auf die Entscheidung des BGH vom 13. Juli 1988 (Az. IVb ARZ 35/88) bezieht, erkennt es, dass es in dem vom BGH entschiedenen Fall gerade nicht um Ansprüche unter getrenntlebenden Ehegatten ging, sondern um Nutzungsrechte der Ehefrau gegenüber einem Dritten, der die Wohnung von dem Ehemann erworben hatte.

Zwar hat das Kammergericht - Familiensenat - in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass im Falle des freiwilligen Auszuges des nutzungsersatzfordernden Ehegatten diesem Ansprüche nicht aus § 1361b BGB a.F. zustünden, sondern allenfalls aus § 745 BGB, mit der Folge, dass nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Prozessgericht zuständig sei (FamRZ 2001, 368; ebenso AG Ludwigslust, a.a.O.).

Diese Auffassung, die - soweit ersichtlich - schon seinerzeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Gefolgschaft gefunden hatte, ist jedenfalls durch die gegenteilige Entscheidung des BGH in NJW 2006, 1236 überholt.

Erst recht muss dies seit der Neufassung des § 1361b BGB (durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001) gelten, nach dessen Wortlaut es - anders als bei § 1361b BGB a.F. - auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten nicht mehr ankommt (ebenso die einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung: OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1392; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; zustimmend Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1361b Rdnr. 26).

Soweit das Kammergericht - Familiensenat - in FamRZ 2007 an seiner differenzierenden Auffassung für denjenigen Fall festhalten will, dass die Parteien nach dem Auszug des anspruchstellenden Ehegatten eine ausdrückliche endgültige Nutzungsvereinbarung über die Wohnung geschlossen haben, kann vorliegend dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn die Parteien haben eine solche Vereinbarung nicht getroffen.

3.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat seine örtliche Zuständigkeit nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO dadurch verloren, dass es den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen hat.

a)
Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO bewirkt der Verweisungsbeschluss im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird.

Jedoch ist anerkannt, dass die Bindungswirkung ausnahmsweise dann entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3201 [3201]; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.).

Dabei ist Willkür nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Frage der Zuständigkeit - aus Sicht des nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufenen, höheren Gerichtes oder aus Sicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung - unzutreffend beantwortet wurde.

Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht erörtert und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07, Beschluss vom 5. Januar 2006, 2 AR 62/05; ähnlich: KG, 28. Zivilsenat, KGR 2000, 68 [69] „Weicht das [Gericht] ... von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, ... muss es dies wenigstens ... begründet haben“; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 „Bindungswirkung kann ... fehlen, wenn [der] Beschluss ... nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer einhellig gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat“).

Ist nach diesen Regeln Willkür anzunehmen, gilt diese u.a. dann als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte (BGH, NJW 2003, 3201 [3202]).

Ein Einvernehmen der Parteien ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Kläger einen Verweisungsantrag stellt und der Beklagte der Verweisung zustimmt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).

b)
Die genannten Voraussetzungen für die Annahme von Willkür sind vorliegend egeben.

Wie aus den Ausführung unter Ziff. 2 ersichtlich ist, begründet § 621 I Nr. 7 ZPO, §§ 11, 18a HausratsVO eindeutig die Zuständigkeit des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

Das Amtsgericht hat diese Vorschriften ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Vielmehr hat es Bezug genommen auf eine vorliegend ersichtlich unpassende Entscheidung des BGH und auf eine durch höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung mittlerweile überholte Entscheidung das AG Ludwigslust.

Das Fehlen jeglicher Erörterung dieser Judikate in dem Beschluss verstärkt sein Ungenügen.

Eine abweichende Beurteilung ist durch den Umstand, dass der Antragsteller die Verweisung beantragt und die Antragsgegnerin der Verweisung zugestimmt hat, nicht gerechtfertigt. Denn die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde erstmals vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeworfen. Das Verweisungsverlangen der Parteien beruhte daher nicht auf ihrer autarken, einvernehmlichen Entscheidung, sondern wurde offenbar von dem Gericht veranlasst.

4.
Der Senat hatte die Sache nicht nach § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, obwohl das OLG Karlsruhe - leicht abweichend von der o.g. Ansicht des Senats - meint, es sei unerheblich, ob das verweisende Gericht die maßgeblich Zuständigkeitsnorm in Betracht gezogen habe, weil für die Frage der Bindungswirkung allein entscheidend sei, ob die Verweisung im Ergebnis vertretbar erscheine (OLGR 2005, 139 [140]). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist nämlich, dass die Rechtsfrage, in der das vorlegende Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen will, aus Sicht des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist (BGH, NJW 2003, 3201 [3201]). Eine Entscheidungserheblichkeit der o.g. Rechtsfrage ist vorliegend zu verneinen. Denn nach dem oben Dargelegten (Ziff. 2) wäre auch bei Zugrundelegung der Auffassung des OLG Karlsruhe Willkür zu bejahen.

Dr. Hawickhorst Dittrich Dr. Glaßer
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