Text des Beschlusses
4 StR 487/07;
Verkündet am:
29.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat, dass die zu I. erhobene Verfahrensrüge schon deshalb unzulässig ist, weil die Revision die zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Rüge erforderlichen Teile der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Zeugen S. vom 26. Januar 2006 nicht mitgeteilt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
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