Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 9 A 51.07;
Verkündet am: 
 12.12.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Nachdem der in der mündlichen Verhandlung geschossene Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist am 5. Dezember 2007 wirksam geworden ist, ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger sieben Zehntel und der Beklagte drei Zehntel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Nachdem der in der mündlichen Verhandlung geschossene Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist am 5. Dezember 2007 wirksam geworden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten sind entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, wobei auf den Kläger sieben Zehntel und auf den Beklagten drei Zehntel entfallen. Im Rahmen des Vergleichs hat der Kläger seine Klageanträge zu a, c und e, deren Anteil am Streitstoff der Senat mit drei Fünfteln bewertet, zurückgenommen, so dass er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten zu tragen hat. Hinsichtlich der Klageanträge zu b und d haben die Beteiligten die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das mit dem Klageantrag zu b verfolgte Begehren, dessen Anteil am Streitstoff mit einem Fünftel bewertet wird, hat der Kläger mit dem Vergleich in der Sache nur teilweise durchgesetzt, so dass insoweit eine hälftige Teilung der Kosten angemessen erscheint. Dem mit dem Klageantrag zu d verfolgten Begehren, dessen Anteil am Streitstoff ebenfalls mit einem Fünftel bewertet wird, hat der Beklagte ohne Änderung der Sach- und Rechtslage mit dem Vergleich in der Sache entsprochen, so dass es gerechtfertigt ist, ihm insoweit auch die Kosten aufzuerlegen.

2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM