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Text des Beschlusses
3 StR 448/07;
Verkündet am: 
 04.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. : Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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