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Text des Beschlusses
4 StR 499/07;
Verkündet am: 
 30.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat auf die Rüge der Verletzung des § 136 a StPO bei dem Vortrag der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) das vollständige Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 17. Dezember 2006 berücksichtigt.

Auch der Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung Stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dabei ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht darauf zu nehmen, dass nach dem Teilvorwegvollzug und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14; Senatsbeschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07).

Eine solche Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen.

Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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