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Text des Beschlusses
5 StR 364/07;
VerkĂŒndet am: 
 22.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. MÀrz 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrĂŒndet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.


G r ĂŒ n d e


Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit BetÀubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Angeklagten K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhÀngt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Urteil gegen den Angeklagten Z. hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht sich nicht ausreichend mit der SchuldfĂ€higkeit dieses Angeklagten auseinandergesetzt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte Z. an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 294; NStZ 2005, 326). Gleichwohl hĂ€lt ihn das Landgericht fĂŒr voll schuldfĂ€hig, weil in Phasen der Remission seine SteuerungsfĂ€higkeit nicht beeintrĂ€chtigt sei. SachverstĂ€ndig beraten nimmt das Landgericht fĂŒr den Tatzeitraum keine EinschrĂ€nkung der SchuldfĂ€higkeit an.

Diese Wertung ist lĂŒckenhaft und hĂ€lt deshalb rechtlicher ÜberprĂŒfung nicht stand. Der Angeklagte Z. wurde wĂ€hrend des Tatzeitraums unter „Eilbetreuung“ (UA S. 9) gestellt. Das Landgericht hĂ€tte deshalb und angesichts der Schwere der psychiatrischen Diagnose die Betreuungsunterlagen auswerten und darlegen mĂŒssen, ob sich insoweit weitergehende oder abweichende Erkenntnisse ergeben. Insbesondere musste sich das Landgericht mit psychiatrischen Befunden in jenem Verfahren auseinandersetzen. Zudem hĂ€tte das Landgericht den Umstand erörtern mĂŒssen, dass das RauschgiftgeschĂ€ft mit einem V-Mann getĂ€tigt wurde. In diesem Zusammenhang wĂ€ren die UmstĂ€nde des GeschĂ€ftsabschlusses nĂ€her zu untersuchen gewesen. Von Bedeutung ist insbesondere, inwieweit das GeschĂ€ft von dem V-Mann angestoßen wurde. Die psychische Erkrankung des Angeklagten Z. kann in diesem Zusammenhang dazu beigetragen haben, dass sein Hemmungsvermögen beeintrĂ€chtigt war. Gegebenenfalls konnte er dem Ansinnen des V-Mannes weniger Widerstand entgegenbringen.

Da der Senat nicht völlig auszuschließen vermag, dass der Angeklagte Z. gemĂ€ĂŸ § 20 StGB schuldunfĂ€hig gewesen ist, hebt er den Schuldspruch einschließlich der Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende und widerspruchsfreie SachprĂŒfung zu ermöglichen.

2. Der Schuldspruch im Hinblick auf den Angeklagten K. hĂ€lt dagegen revisionsgerichtlicher ÜberprĂŒfung stand. Das Landgericht bewegte sich innerhalb des ihm eingerĂ€umten Ermessensspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75), wenn es bei dem Angeklagten K. in Anbetracht seiner Mitwirkung bei der Tatanbahnung und seines erheblichen Eigeninte-resses von einem tĂ€terschaftlichen Handeltreiben ausging.

Allerdings begegnet die Strafzumessung durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die NĂ€he des Tatbeitrags des Angeklagten K. zur Beihilfe hĂ€tte die Annahme eines minder schweren Falles hier nahe gelegen. Jedenfalls wĂ€ren im Rahmen der Strafrahmenwahl die nĂ€heren UmstĂ€nde, wie es zu dem Verkaufsentschluss kam, aufzuklĂ€ren gewesen. Die UrteilsgrĂŒnde lassen unerörtert, in welchem Umfang der V-Mann selbst auf den GeschĂ€ftsabschluss gedrĂ€ngt hat, der in seiner GrĂ¶ĂŸenordnung ersichtlich weder im Vorleben beider Angeklagten noch in ihrem tatsĂ€chlichen Verhalten eine vergleichbare Entsprechung fand. Gleichfalls ist nicht belegt, inwiefern der Angeklagte K. den Angeklagten Z. in das abgeurteilte Geschehen verstrickt hat, was das Landgericht dem Angeklagten K. strafschĂ€rfend angelastet hat. Da die Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch auf einem Darlegungsmangel beruht, lĂ€sst sich nicht ausschließen, dass nunmehr Feststellungen getroffen werden, die den bisherigen widersprechen. Deshalb hebt der Senat nach § 353 Abs. 2 StPO auch die dem Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen auf.

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