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Text des Beschlusses
I ZB 14/06;
Verkündet am: 
 04.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 29. November 2005 ist wirkungslos.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.


Gründe:


Nach Rücknahme des auf die Gemeinschaftsmarke 002 538 007 gestützten Widerspruchs ist auf Antrag der Markeninhaberin in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, GRUR 1998, 818 = WRP 1998, 767 - Puma).

Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff
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