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Text des Beschlusses
BVerwG 2 PKH 2.07;
Verkündet am: 
 22.08.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein - nach Wiedereinsetzung in die Fristen gemäß § 133 Abs. 2 und 3 VwGO durchzuführendes - Beschwerdeverfahren ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 22. August 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele, Groepper und Dr. Heitz

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen vom 16. April 2007 zu bewilligen, wird abgelehnt.


Gründe:


1Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einnach Wiedereinsetzung in die Fristen gemäß § 133 Abs. 2 und 3 VwGO durchzuführendesBeschwerdeverfahren kann keinen Erfolg haben. Die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten könnte (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

2Durch das Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Abweisung der Klage auf Zahlung eines Übergangsgeldes gemäß § 47 BeamtVG bestätigt. Die Forderung des Klägers sei erloschen, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren die Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung von Dienstbezügen erklärt habe. Dieser Rückforderungsanspruch beruhe darauf, dass die Beklagte dem Kläger trotz dessen Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis mit Ablauf des 31. März 2002 für die Zeit vom 1. April bis 7. August 2002 ohne Dienstleistung nachträglich Dienstbezüge gezahlt habe, weil das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wiederhergestellt habe. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung dieser Klage stehe aber nunmehr fest, dass das Probebeamtenverhältnis wie vorgesehen geendet habe. Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsbetrages habe die Beklagte keine Billigkeitserwägungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG anstellen müssen; insoweit sei sie vielmehr zur Rückforderung verpflichtet gewesen. Denn mit dem Übergangsgeld und den Dienstbezügen für die Zeit vom 1. April bis 7. August 2002 werde derselbe Leistungszweck, nämlich die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers verfolgt. Aus diesem Grund könne der Kläger keine Mehrfachzahlung verlangen.

3Mit dem Prozesskostenhilfeantrag macht der Kläger geltend, eine Nichtzulassungsbeschwerde könne zur Zulassung der Revision führen, weil die Rechtssache aus zwei Gründen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Zum einen wirft der Kläger die Frage auf,
- ob der Prozessbevollmächtigte einer Behörde aufgrund seiner Bevollmächtigung die Aufrechnung einer Forderung auf Rückzahlung von Bezügen gegen eine Forderung auf Übergangsgeld erklären dürfe.

4Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die zuständige Behörde eine Privatperson bevollmächtigen dürfe, an ihrer Stelle hoheitliche Entscheidungen zu treffen. Er macht geltend, der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten sei nicht befugt gewesen, über die Geltendmachung der Rückforderung im Wege der Aufrechnung zu entscheiden und das gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eröffnete Billigkeitsermessen auszuüben.

5Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts von weit über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961BVerwG 8 B 78.61BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht gegeben; sie ist offensichtlich nicht klärungsbedürftig:

6Der Dienstherr kann einen Rückforderungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in der Weise geltend machen, dass er mit diesem Anspruch nach Maßgabe der §§ 387 ff. BGB gegen eine Forderung des Beamten aufrechnet. Auch bei diesem Vorgehen muss er darüber entscheiden, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG abgesehen wird. Diese Entscheidung kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden (Urteile vom 27. Januar 1994BVerwG 2 C 19.92BVerwGE 95, 94 <96> und vom 28. Februar 2002BVerwG 2 C 2.01BVerwGE 116, 74 <77 f.>). Eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Betroffenen führt unmittelbar zu einer inhaltlichen Änderung des Rückforderungsanspruchs (Urteil vom 21. Oktober 1999BVerwG 2 C 27.98BVerwGE 109, 357 <362>).

7Davon ausgehend liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die zuständige Behörde des Dienstherrn die erforderlichen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen hat und die Entscheidungsverantwortung nicht auf Dritte übertragen darf. Dies folgt aus dem zwingenden Charakter der Zuständigkeitsregelungen, deren Verletzung zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt. Die zuständige Behörde darf über ihren Aufgabenbereich nicht autonom verfügen (vgl. Urteile vom 28. September 1961BVerwG 2 C 168.60Buchholz 238.41 § 46 SVG Nr. 1 und vom 21. Juni 2007BVerwG 2 A 6.06juris Rn. 22 ff.). Weiterhin ist geklärt, dass Private hoheitliche Befugnisse nur wahrnehmen dürfen, wenn sie hierzu unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch sog. Beleihungsakt ermächtigt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 19861 BvR 859, 937/81NJW 1987, 2501 <2502>; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995BVerwG 1 C 32.92BVerwGE 98, 280 <297 f.>; stRspr).

8Demnach steht außer Frage, dass die Beklagte die Entscheidungen über die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht ihrem Verfahrensbevollmächtigten überlassen durfte. Entgegen der Auffassung des Klägers kann jedoch aus dem Umstand, dass dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufrechnung erklärt hat, nicht der Schluss gezogen werden, er habe die der Beklagten obliegenden Entscheidungen eigenmächtig an deren Stelle getroffen:

9Aufgrund der ihm erteilten Prozessvollmacht, deren inhaltliche Reichweite weitgehend gesetzlich vorgegeben ist, nimmt der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei Prozesshandlungen, zu denen auch materiellrechtliche Willenserklärungen wie die Aufrechnungserklärung gehören, stets als Vertreter der Partei in deren Namen vor (§§ 81, 83 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO). Die Prozesshandlungen werden der vertretenen Partei als eigene zugerechnet (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO). Der Verfahrensbevollmächtigte ist vertrags- und berufsrechtlich verpflichtet, die Interessen seiner Partei zu wahren und demzufolge sein prozessuales Verhalten an deren Vorstellungen auszurichten.

10Daher kann aus dem Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte eine Prozesshandlung vornimmt, ohne darzulegen, dass sie auf einer Entscheidung der Partei beruht, nicht geschlossen werden, sie entspreche nicht deren Willen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Prozesshandlungen von Entscheidungen der Partei gedeckt sind und von dieser gebilligt werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte auf ein eigenmächtiges Vorgehen des Verfahrensbevollmächtigten hindeuten.

11Demnach liegt hier die Annahme fern, der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten habe die Aufrechnungserklärung abgegeben, ohne dass seinem Vorgehen die Entscheidung der Beklagten zugrunde lag, den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. April bis 7. August 2002 ohne Abstriche durch Aufrechnung geltend zu machen.

12Zum anderen hält der Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
- ob allein durch die Nichtrückforderung der Bezüge für den Zeitraum der faktischen Tätigkeit eines Beamten die Vornahme einer Billigkeitsentscheidung des Dienstherrn dokumentiert sei bzw. ob allein die Feststellung, dass ein offensichtlicher Ermessensfehler nicht begangen worden sei, genüge, ein ermessensfehlerfreies Handeln zu dokumentieren.

13Der Kläger macht geltend, die Ausübung von „Billigkeits-/Ermessensspiel¬räumen“ und deren gerichtliche Überprüfung sei von allgemeiner rechtlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Aufrechnungserklärung eine Billigkeitsentscheidung der Beklagten zugrunde liege. Es sei anzunehmen, dass sich die Beklagte über ihre Entscheidungsverantwortung nicht im Klaren gewesen sei.

14Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil die Fragestellung inhaltlich auf die Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten ist. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus rechtliche Bedeutung, etwa für das Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG haben könnte.

15Darüber hinaus würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG plausibel mit der Begründung verneint, aufgrund des identischen Leistungszwecks des Übergangsgeldes und der zurückgeforderten Dienstbezüge für die Zeit vom 1. April bis 7. August 2002 sei das gesetzlich eröffnete Billigkeitsermessen zu Lasten des Klägers im Ergebnis auf Null reduziert gewesen (UA S. 19). Nach diesem Rechtsstandpunkt ist die Beklagte aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles aus Rechtsgründen gehindert gewesen, eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen. Demzufolge hat es der vom Kläger geforderten Billigkeitserwägungen nicht bedurft. Auf diese tragende Erwägung des Berufungsurteils geht die Antragsbegründung nicht ein.

16Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984VIII ZR 298/83BGHZ 91, 311 <314>).

Dr. Kugele Groepper Dr. Heitz
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